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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Prinz'Zöh an n:- für die Petenten zu erklären welche Herr v. Polenz geltend gemacht hat. Es ist näm lich die Beziehung auf die 5.<§. des Gesetzes, welche ich im Deputationsberichk nicht gefunden habe. Da das nun in der 4. tz. nicht gesagt ist, so würde mich das bewegen, nicht gegen das Deputationsgutachten zu stimmen, obgleich ich glaube, daß den Petenten ein rechtlicher Grund nicht zur Seite steht. teres gethan, darin stimme ich mit der vorhin von Sr. K- Ho heit und Hm. Bürgerm. Schill geäußerten Ansicht überein, und dies verdient unsre Anerkennung, unfern Dank, nicht Tadel, welcher indirect in der Annahme des Vorschlags der Deputation liegen würde, ich erkläre mich also für die Ansicht des Hrn. Bürgermeister Schill. ,659 r-Vielleicht bin ich doch noch geneigt, mich I spricht,'nicht Billigkeitsrücksichten obwalten lassen, sie muß sich erklären, und das aus einer Rücksicht, streng an das Gesetz halten. — Das hohe Ministerium Hat Letz- Bürgermeister Wehner: Zur Widerlegung erlaube ich mir zu bemerken, daß, wenn ich angeführt habe, für ihre Per son sollen sie das Aeqüivalent erhalten, so lange sie leben, so habe ich das nicht anders verstanden, als wie es im ganzen Zusammenhänge zu verstehen ist, nämlich, daß sie Schuldiener sein müssen. Das steht in der §. Bürgermeister Bernhardt: Auch ich bin mit der De, putation einverstanden gewesen, als ich das Deputationsgut achten las, und heute bin ich noch mehr in meiner Meinung bestärkt worden; dabei erlaube ich mir aber doch auch zur Er wägung zu geben, daß der Fälle, wie der gegenwärtige, welcher die Herren ZI. Lipsius und Hempel betrifft, in der Zwischenzeit von Ende des Jahres 1833 an bis jetzt noch mehre vorgekommen sein können, und noch mehre künftig vorkommen können; daß also Reclackationen derjenigen, die entweder eine abfällige Bescheidung, wie die Petenten erhalten und sich da bei beruhigt haben, oder von denen zeither kein Anspruch auf das Accisäquivale'nt gemacht worden ist, nicht ausbleiben wer den; daß auch jedenfalls das, was den Petenten, wenn das Deputationsgutachten angenommen wird, recht ist und zuge sprochen wird, denjenigen, welche sich mit ihnen in gleichem Verhältnisse befinden, billig sein muß. Es scheint mir daher, daß auf diesen Umstand Rücksicht zu nehmen sei, und daß für den Fall, daß das Deputationsgutachten angenommen wird, eine allgemeinere Ermächtigung für die hche Staats regierung erforderlich sei, nämlich eine Ermächtigung zur Nach zahlung und resp. Fortzahlung des Accisäguivalents. Sollte nun eine Nachbewilligung des erforderlichen Betrags in Be ziehung auf das Budjet noch nöthig werden, und sollte eine solche Nachbewilligung nicht in dem Anträge liegen, der.an die. hohe Staats:egierung gerichtet werden soll, so müßte.frei lich meines Erachtens bei der Berathung des Budjets auf diesen Gegenstand zurückgegangen werden, und derselbe an die zweite Deputation zu verweisen sein. Das Weitere in dieser Beziehung wird davon äbhängen, ob das Deputationsgut achten genehmigt wird oder nicht. v. Posern: Wäre die Eingabe der Herren' U. Lipsius und Hempel eine Petition,^ oder würden sie spater noch eine Petition einreichen,- so würde ich mit Freuden für sie stimmen. — Es ist aber eine Beschwerde — es handelt' sich also um nichts mehr und nichts weniger, als ob das hohe Ministerium der Finanzen, dem Gesetz gemäß , oder gegen das Gesetz ent schieden habe, also um eine hochwichtige Angele genheit! — Die entscheidende Behörde darf, wo däs.Gesetz r. 34. v. W elck: Auch ich erkläre mich für diese Ansichten; denn nach Allem, was darüber gesprochen worden ist- kann ich doch nicht zugeben, daß das hohe Ministerium auf eine unzweck mäßige Art entschieden hätte. Ich begreife übrigens auch nicht, wie man über den letzten Satz der 4. §. in Zweifel sein kann, wo ganz deutlich gesagt ist, daß dergleichen Aequivalente vom Jahre 1834 an aufhören sollen. Ich glaube, daß, wenn wir blos die Billigkeitsrücksichren wollen vorwalten lassen, so werden immer mehr ähnliche Falle kommen, und das Feld, welches sich-dann der Billigkeit öffnet, wird ein sehr weites werden. Die Beziehung auf die 5. §. scheint um deswillen nicht am Platze zu fein, weil in der 5. Z. von ganz andern Dingen die Rede ist. Es ist da von den Tranksteuerbenesicken die Rede, während hier blos von dem Accisaquivalent ge sprochen wird. Ich glaube also, daß die 5. §. in dieser Hin sicht keinen ganz stringenten Beweis abgeben kann, und halte es für nothwendig, der Ansicht der Regierung beizutreten. Bürgermeister Schill: Ich habe diese Sache auch nicht als-eine Petition, sondern als eine Beschwerde angesehen, und in dieser Beziehung habe ich nur den Rechtspunkt im Auge gehabt. Staatsminister v. Z esch au: Nach dem, was der Herr Referent aus den Landtagsverhandlungen von 18M- citirt hat, wird die geehrte Kammer mir glauben, daß es mir in der That unangenehm ist, hier gegen eine an sich unbedeutende Fortbe willigung zu sprechen, da ich von der Ueberzeugung durchdrun gen bin, daß, wo es irgend möglich ist, den Geistlichen und Schuldienern nichts zu entziehen sei, und ich bei vorkommenden Angelegenheiten immer das Jnreresse dieses Standes wahrneh-' men werde. Indessen hat das Ministerium nach reiflicher Er wägung des Gegenstandes doch zu der Ueberzeugung gelangen müssen, daß in dem vorliegenden Falle nicht anders entschieden werden konnte, als entschieden worden ist. Die §. 5, wo von Staatsdienern die Rede ist, liefert in Beziehung aufdas Accis- äquivalent, wie es mir scheint, gar keinen Beweis für die gegen- theilige Ansicht; §.5 handelt lediglich von den Tranksteuer äquivalenten. Als bei den Geistlichen diese Aequivalente als mit der Stelle fort gewährt werden sollten, so mußte bei den Staatsdienern, wegen dieser Aequivalente, die in §. 5 enthalte ne Bestimmung beigefügt werden. Was aber die Accr'saqui- valente betrifft, so scheint es mir, daß darauf ein großes Gewicht zu legen ist, daß es sich bei der von der geehrten Deputation aufgestellten Ansicht nicht etwa davon handelt, den Beziehern das 2*
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