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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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sind, so schien es-zweckmäßig, diese Materie in die Verordnung zu verweisend Die Deputation, einverstanden mit den jenseits gel tendgemachten Gründen, empfiehlt auch hier den Beitritt. Präsident v. Gersdorf: Wenn nicht überden Gegen stand gesprochen wird, so würde ich fragen: ob nach dem Bei- rathe der Deputation die erste Kammerchier der zweiten Kam mer beitreten wolle?— Einstimmig Ja.— Präsident v. Gersdorf: Ferner würde ich fragen: ob sie. überhaupt h. 6 annimmt? — Ebenfalls einstim mig Ja. — Zu §. 7. (s. Nr. 47 der Verhandl. der zweiten Kam mer, S. 824) bemerkt die Deputation: Zu §. 7. Die zweite Kammer will die eingeklammerte Stelle aus dem Gesetz Hinweggelaffen und in die Ausführungs verordnung gewiesen sehen, damit die in den Motiven nieder gelegte Ansicht deutlicher hervortrete, daß das Aufschlagen der Ahora oder des Chummesch überhaupt nicht nothwendig sei. Der Beitritt dürfte aus diesen Gründen zu empfehlen sein. Der Deputation drängte sich übrigens hier die Frage auf, ob und inwiefern überhaupt die Vernachlässigung einer der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Formalitäten eine Nulli-. tat der Eidesleistung zur Folge haben könne; dergestalt, daß ihre Gültigkeit von dem Gegentheil angefochten und nach Be finden deren Wiederholung gefordert werden könne. , Auf Befragen erlangte sie hierüber von dem zugegenen kö niglichen Commissar folgende Auskunft. Eine Ungültigkeit der Eidesleistung könne blos durch Ver- säumniß einer wesentlichen Formalität entstehen. Als eine solche wesentliche Formalität würde aber weder die Beobachtung der jn den §§.4 — 6 dem Richter und Rabbiner gegebenen, ohne- hin mehr in eine Instruction gehörenden Borschriften noch die Bedeckung des Hauptes nach §. 7, welche lediglich zu Gunsten der Juden und nach ihren Religionsbegriffen bestimmt worden, zu-betrachten sein. Präsident v. Gersdorf: Es scheint Niemand über die tz. 7 sprechen zu wollen, und ich würde daher zunächst die Frage darauf richten können: ob nach dem Beirathe der Deputation man der zweiten Kammer darin beitreten wolle, daß die eingeklammerten Worte: (worin — kann) in Weg fall kommen möchten? — Es wird gegen 1 Stimme dem beigetr.eten. — Präsident v. Gersdorf: Und nun würde ich fragen können: ob die Kammer tz. 7 mit dieser Veränderung an nimmt? — Einstimmig Ja.— Zu tz. 8 (s. Nr. 47 der Verhandl. d. zweiten Kammer, S. 825) äußert die Deputation: Zu §. 8. Die zweite Kammer hat den Wegfall der Worte: „nicht nach meinen Gedanken, sondern—" beantragt, indem es ja auch möglich sei, daß die Gedanken des Schwörenden mit dem Sinne des Gerichts übereinstimmten. Die Deputation dies anerkennend, geht jedoch noch ei nen Schritt weiter und wünscht auch die Beseitigung der Worte: „nach dem Sinne, welchen das Gericht mit den Worten ver bindet". Denn einmal ist es schon ganz unthunlich zu fordern, daß Jemand auf den Sinn, d. h. auf die Gedanken des Andern schwöre, da die Gedanken des Einen dem Andern stets ein un- erforschliches Geheimniß bleiben und er sich mindestens über dieselben durch alle gegebenen Auslegungen und Erklärungen nie eine apodiktische Gewißheit verschaffen kann. Demnächst tritt aber dieser Uebelstand durch den Wegfall des Gegensatzes noch mehr hervor; während nach der Fassung des Entwurfs mindestens der beabsichtigte Zweck der Formel deutlich zu er sehen war, zu verhüten, daß der Schwörende nicht eine eigene, den klaren Worten oder der gegebenen Auslegung entgegenlau fende Deutung im Sinne behalte. Die Deputation glaubt jedoch, daß es einer solchen Vorkehrung nicht bedürfe, da schon die Worte „ohne Vorbehalt oder Ausflucht, in Aufrichtigkeit des Her zens" das Erforderliche ausdrücken und wenn einmal Mentalreserva tionen vorausgesetzt werden sollen, diese eben so gut gegen die erweiterte als gegen die verkürzte Formel Platz greifen können. Wenn ferner die zweite Kammer die Vertauschung des Wortes: „Omen" mit dem gebräuchlichem „Amen" beschlossen hat, so dürfte der Beitritt um so unbedenklicher sein, da nach Versicherung des Oberrabbiners 0. Frankel in der obenerwähnten Schrift (S. 165- A. 181) der Jude sehr gut weiß, daß Amen denselben Sinn wie Omen hat. Referent Prinz Johann: Was den letzten Punkt be trifft, so muß ich mich ganz auf die gelehrten Kenntnisse meines vis u vis beziehen, ob. darin irgend ein Bedenken liegt. 0. v. Ammon: Amen oder Omen? Es ist eine Frage, von der ich unmöglich glauben kann, daß das Wohl Sachsens von ihr abhänge. Jndeß muß man auch im Kleinen genau und pünktlich sein und vor unbestimmten Urtheilen sich hüten. Was zuvörderst das Wort „Amen" betrifft, so ist es in der jüdischen Liturgie allerdings ungemein wichtig. Es darf nicht fehlen, nach einer Stelle des Propheten, daß Gott der wahrhaftige Gott sei. Die Modulation und Betonung des Wortes Amen hat daher in den jüdischen Schulen Veranlassung zu einer unendlichen liturgischen Kasuistik gegeben, über die ich hinweggehe, um bei der Frage stehen zu bleiben, welche Aus sprache die richtigere sei: Amen oder Omen? Das deutsche Bürgerrecht, welches die erste Aussprache begründen soll, kann in keinem Falle als eine auch nur entfernte Autorität gelten. Es kommt hier vielmehr ausschließend auf die Nachweisungen der hebräischen Sprachlehre an, die uns hierüber folgende Auf klärungen giebt. Die in der letzten Periode sehr aramäisch ge färbte Sprache der Hebräer hat unter den Vocalen, deren schrift liche Zeichen spätem Ursprunges sind, ein offenes, kurzes A, dessen Aussprache nicht zweifelhaft ist, und ein zusammen gezogenes langes, welches A und O reprasentirt, wie bekannt lich alle Gebirgsvölker unfern ersten Vocal in dem vierten auf gehen lassen. Die Chaldäer, Hellenisten, ferner die spanischen und portugiesischen Juden sprechen das zusammengezogene A hell und klar, wie wir das Amen aus. Die Syrer hingegen,
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