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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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12,980 Thlr. vermindert, ebenso ist das Dispositionsquantum für den Ein richtungsaufwand um 15,000 Thlr. niedriger veranschlagt worden; und es steht wohl zu erwarten, daß sich selbiges immer mehr reduciren werde. Hsrauszuheben ist die geschehene Mittheilung, welche im jenseittgen Berichte sub II. ausgenommen worden ist; durch diese Maßregel wird zwar ein jährliches Opfer von über 9,500 Thlr. zum Be ¬ sten der inländischen Elbschiffer gebracht, die Gründe, welche dafür angeführt werden, dürften selbiges jedoch vollständig rechtfertigen. Da die Höhe der indirekten Abgaben mit Ausschluß der Schlachtfteuer auf Vertragsverhältnissen beruht, so muß die Deputation jeder etwanigen Bemerkung darüber sich ent halten , und empfiehlt die Position mit 1,656,210 Thlr. zur Aufnahme. Staatsminister v. Ze sch au: Ich erlaube mir, der geehr ten Kammer hier dasjenige mitzutheilen, was ich über diese Position in der zweiten Kammer erklärt habe, und damit die dort gestellten Anträge zu verbinden. Meine Erklärung ist in dem betreffenden Blatt der Mittheilungen enthalten. Es ist darüber von mir Folgendes gesagt worden: „In der vorlie genden Position befinden sich mit Ausnahme der Schlachtsteuer lauter solche Abgaben, welche vertragsmäßig bestehen. Die geehrte Kammer wird damit einverstanden sein, daß es nicht angemessen sein möchte, alle Wünsche und Anträge in Bezug auf diese vertragsmäßigen Steuern, welche in der Kammer laut werden könnten, in öffentlicher Sitzung zu vernehmen, nament lich in gegenwärtigem Augenblicke, wo über die Fortdauer die ser Verträge Verhandlungen eingeleitet worden sind. Ich habe daher der geehrten Kammer zwei Vorschläge zu machen: der eine geht dahin, die betreffenden Verhandlungen über diese Position in einer geheimen Sitzung fortzusetzen, der zweite aber würde der sein, diese Position, wie sie hier angegeben ist, unter Vorbehalt der etwaigen weitern Anträge anzunehmen, und die Berathung über Anträge und -Wünsche, welche deshalb hervor treten können, bis zu dem Zeitpunkte auszusetzen, wo das De cket, welches über die Erweiterung des Zollverbandes und über die in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen sich aus spricht, der Kammer vorliegt, und zur Berathung gelangt." Die zweite Kammer ging auf den letzten Vorschlag ein und hat ohne weitere Discussion die vorliegende Position angenom men, und sich auf diese Weise etwaige Anträge, und Wünsche in dieser Beziehung bis zu jenem Zeitpunkte Vorbehalten. Ich wünsche, daß auch die geehrte Kammer diesem beitreten möge. Präsident v. Gersdorf: Wenn Seiten der Kammermit glieder etwas nicht bemerkt wird, würde ich glauben, die'Frage stel len zu können: ob sie unter der jetzt von dem Hrn. Staatsminister angegebenen Art und Weise diese Position mit 1,656,210 Thlr. annehmen wolle? — Einstimmig Ja. — Noch heißt es im Deputationsöerichte: Die zweiteKammer hat amSchlusse ihrer Berathungüber das Einnahmebudjet die Bewilligung der vorerwähnten sämmt- lichen Steuern und Abgaben ausgesprochen; wenn jedoch noch ein besonderes Finanzgesetz zu erwarten steht, und mit dessen Annahme die Bewilligung ebenfalls erfolgt, so dürfte nach dem Dafürhalten der Deputation selbige hier ausgesetzt bleiben. Referent Bürgermeister S chill: Es soll ebenso, wie am vorigen Landtage erfolgt, bei dem Finanzgesetz die Bewilligung im Ganzen ausgesprochen werden. Präsident v. Gersdorf: Auch diesmal wird es Ihnen wohl gefällig sein, es dabei bewenden und den Namensaufruf bis zu seiner Zeit ausgesetzt zu lassen. — Wir kommen nun zu dem zweiten Gegenstände der heutigen Tagesordnung, zum Bericht der ersten Deputation über den Gesetzentwurf, die Recvgnition vonUrkunden vor den auswärtigen Consuln betreffend, und ich ersuche den Hrn. v. Watzdorf als Referent, die Rednerbühne zu besteigen. Referent v. Watzdorf trägt zuvörderst öas Allerhöchste Decret vor. Es lautet: Seine königliche Majestät haben für angemessen er achtet, daß die von Höchstd en selben in auswärtigen Staa ten eingestellten Consuln, wo solches für nothwendig befunden werden sollte, zu Ausstellung von Recognitionsdocümenten er mächtigt werden und zu diesem Behuf einen Gesetzentwurf be arbeiten lassen, der nebst den dazu gehörigen Motiven in den beiden Anfugen den getreuen Ständen Behufs der hierauf ab zugebenden Erklärung andurch zugehet. Allerhöchstdieselben verbleiben den getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan. Dresden, den 18. März 1840. Friedrich August. Julius Traugott Jakob v. Koenneritz. Der Gesetzentwurf sagt: Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stande: Das Unsern auswärtigen Gesandtschaften durch das Man dat vom 3. September 1827. (Gesetzsammlung Stück 17. Nr. 30) beigelegteBefugniß, Recognitionsdocumente auszufer tigen, soll künftig auch Unsern im Auslande angestellten Con suln zustehen, welche als dazu ermächtiget von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten durch das Gesetz- und Verord nungsblatt werden bekannt gemacht werden. Die vor diesen Consulaten unter Beobachtung der für sie, dann ebenfalls geltenden Vorschriften 2 — 7 des gedachten Mandats erfolgten Necognitionen haben alle Wirkungen der nach den Bestimmungen des Mandats vom 27. September 1819, die Abfassung von Recognitionsregistraturen betreffend, vorgenommenen gerichtlichen Recognitwnen. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unter schrieben und das königliche Siegel beidrucken lassen. Die Mo tiven dazu enthalten Folgendes: Die sächsischen Gesetze erfordern in vielen Fällen zu dem
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