Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
spreche, daß die Sache ebenso ausführbar ist bei uns, wie in andern Ländern, und daß, was auch dagegen gesagt werden mag, man doch früher oder später daraufzurückkommen wird und muß. Die Regierung kann daher nur wünschen, daß die geehrte Kammer dem Gutachten der Deputation beipflichte und auf ihrem frühem Beschlüsse beharre. Sollte das Gesetz die Zustimmung der gesammten Ständeversammlung nicht erlangen, so würde die Regierung in diesem Ergebnisse nur den Einfluß erkennen, welchen die Wandelbarkeit menschlicher Ansichten und menschlichen Willens nur zu ost im Leben gel tend machr. Graf Hohenthal (Püchau): Zuvorderst habe ich Eini ges in Bezug auf den Bericht der Deputation zu erinnern, da ich bei der ersten Berathung gegen das ganze Gesetz gestimmt habe, so werde ich auch jetzt dem Vorschläge der Deputation nicht beitreten, sondern mich vielmehr dem Beschlüsse der zwei ten Kammer anschließen und das hauptsächlich aus dem ein fachen Grunde der Consequenz. Denn wenn man ein Ganzes nicht will, so kann man auch die einzelnen Lheile des Ganzen nicht wollen und daß ich daher allen Beschlüssen beitrete, die zu Jnvalidirung und Verwerfung des Gesetzes führen. Eine kleine Bemerkung muß ich mir noch auf die Aeußerung des Herrn Staatsministers erlauben. Der Herr Staatsminister sagt, das Gesetz sei in seinen wesentlichsten Haupttheilen in der ersten Kammer angenommen worden. Auch dieser Behauptung kann ich nicht beipflichten. Die erste Kammer hat die Ein führung der Leichenkammern mit ziemlich bedeutender Majori tät verworfen. Nach meiner Meinung besteht das Gesetz aus zwei Haupttheilen, in der Todtenschau und in Anlegung der Leichenkammern. Die erste Kammer hat die Leichenkammern verworfen, die zweite Kammer die Todtenschau. Ich glaube, daß nach der in beiden Kammern jetzt vorherrschenden Stim mung es wahrscheinlich dabei bleiben wird. Nun frage ich, wenn . die zweite Kammer die Todtenschau, die erste Kammer die Leichenkammern nicht will: was von dem ganzen Gesetze übrig bleibt? v. Polenz: Ich erlaube mir darauf zu erwiedern: Die Leichen bleiben! Referent Bürgermeister Wehner: Der Herr Minister hat nicht von dem jetzigen Gesetzentwürfe, sondern von dem Be schlüsse der vorigen Ständeversammlung gesprochen. GrafHohenthal (Püchau): Ich bitte um Verzeihung. Der Hr. Staatsminister hat gesagt, daß das Gesetz von der er sten Kammer in seinem wesentlichen Theile bei der diesmaligen Discussion angenommen worden sei. Ziegler und Klipphausen: Ich habe mich bei den Berathungen, die hier vorgekommen sind, ganz gegen das Gesetz ausgesprochen, und auch jetzt werde ich mich für die zweite Kam mer entscheiden, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil ich überzeugt bin, daß, wenn auch diese Sache ausführbar ist, sie nur in den Städten einzuführen sei. Auf dem Lande hat es Schwierigkeiten, die fast unmöglich zu beseitigen sind. Der Kostenaufwand, der dadurch entstehen würde, ist von der Be schaffenheit, daß man dadurch wirklich nicht alles deshalb aufwen den muß, weil man sagt, die jetzigen Anstalren sind von der Be schaffenheit, daß viele Menschen lebendig begraben werden kön nen. Was auf dem Lande in dieser Hinsicht geschehen- kann, daß der Fall da gewesen ist, daß wirklich Jemand lebendig be graben worden ist. Wenn fetzt dergleichen bedenklicheLo- d es falle vorkommen; es ist das ein Ausdruck, der hier schon einmal gerügt worden, der aber medicinisch richtig ist- wenn be denkliche Todesfälle vorkommen, so wird schon sehr viel von den Leuten in der Nachbarschaft darüber gesprochen, so daß die Polizei undOrtsobrigkeitMaßregeln nehmen kann,wodurch einem solchen möglichen Falle des Lebendigbegrabens vorgebeugt werden kann. Ueberdies will man auf dem Mege noch schärfer und richtiger zu Werke gehen, so darfman nur die Leichenwäscherin in stengere Pflicht nehmen, und unter größerer Aufsicht halten. Es ist jetzt fast kein Dorf im Lande, das nicht einen Arzt hätte; wenn nun die Leichenweiber einmal einen bedenklichen Fall haben, so dürfen sie sich nur an den Arzt wenden, und der ist beauftragt und verpflichtet, sogleich alle mögliche Maßregeln zu nehmen. Werden diese genommen, so ist es viel unbedenklicher, daß Je mand als Scheintodter auf diese Art beerdigt werden würde. Ich muß also mich, wie bei dem ersten Male, auch hier ausspre chen, und ich werde der zweiten Kammer für Ablehnung dieses Gesetzes beitreten. Prinz Johann: Damit nicht das Gesetz, wie von einem Abgeordneten gesagt wurde, zur Leiche werde, so erlaube ich mir, das Wort zu ergreifen zu Vertheidigung des Deputationsgut achtens. Es scheint mir in der Lhat sich auf einen einfachen Grundsatz zu reduciren, wornach man diese Angelegenheit zu richten hat. Unzweifelhaft steht fest, daß der Scheintod vor kommt und also auch die Möglichkeit des Lebendigbegrabenwer dens vorliegt. Eben so unzweifelhaft ist es, daß der Staat verpflichtet ist für diejenigen Personen, welche außer Stande sind sich selber zu helfen, mit polizeilichen Verordnungen einschreite. Eine Maßregel, daß Niemand lebendig begraben werde, liegt gewiß innerhalb der Befugniß undVerpflichtung des Staates, und es kann hiervon Beschränkung der natürlichen Freiheit,Eingrif fen ins Familienleben gar nicht die Rede sein. Eine Vorkeh rung ist nothwendig anerkannt, auch von der vorigen und von einem großen Lheile der gegenwärtigen Sta'ndeversammlung. Die Einwürfe gegen den Entwurf können von doppelter Art sein. Man könnte behaupten, daß die bisherigen gesetzlichen Vorkehrungen gnügend wären, oder man muß sagen, die vorge schlagenen werden nicht ausführbar sein, das ist das Einzige, was man dagegen einwenden kann. Daß die bisherigen Vor kehrungen nicht gnügend sind, glaube ich, kann man daraus ent nehmen, daß die ganze Sache blos in der Hand der Leichcnwä- scherin ist. Man hat die Verdienste dieser Frauen sehr hoch anrechnen wollen; ich möchte sie nicht schmälern, auch nicht behaupten, wie es in der jenseitigen Kammer geschehen ist, daß
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder