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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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men lassen könnte, und der in der zweiten Kammer über die I. gefaßte Beschluß, der allerdings den Untergang des ganzen Gesetzentwurfs nach sich ziehen muß, ist daher hoffentlich nicht sür unwiderruflich anzusehen. Ein anderer und erheblicherer Einwand wäre zwar der, wenn man sagte, daß das Gesetz, wie es vorgeschlagen, seinen Zweck nicht vollständigerreiche, oder daß es auf die praktischen Verhältnisse nicht passe. Allein, wenn das der Fall ist, so möge man es verbessern, amendiren, modificiren, soviel als nöthig, nur scheint auch daskein Grund zu sein, es ganz zu verwerfen. Müßte man aber endlich auch so darauf verzichten, etwas ganz Vollkommenes und unbedingt Zweckmäßiges zu schaffen, so wird es doch gewiß im Vergleich mit dem Bestehenden das Bessere und als ein Fortschritt zu be trachten sein, und auch von dieser Seite empfiehlt sich daher der Gesetzentwurf zur Annahme. Domherr v. Schilling: Es ist bereits so viel über die Räthlichkeit und Nothwendigkeit der Lodtenschau gesprochen worden, daß ich im Wesentlichen nichts mehr hknzuzufügen habe. Nur auf Eins will ich noch aufmerksam machen, näm lich auf die große moralische Verantwortlichkeit, welche wir auf uns nehmen würden, wenn wir eine, von der hohen Staatsre gierung vorgeschlagene Maßregel ablehnen wollten, die darauf berechnet ist, das Schrecklichste abzuwenden, was dem Men schen in den letzten Momenten seines irdischen Daseins begeg nen kann. Ich meines Lheils möchte um keinen Preis mein Gewissen mit dem Vorwurf belasten, auch nur in einem einzi gen Falle, wenn auch nur negativ, d. h. durch Ablehnung der fraglichen Maßregel, dazu beigetragen zu haben,daß einSchein- todter lebendig begraben werde. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Bei meiner Ab stimmung über den vorliegenden Gegenstand werden mich die selben Rücksichten leiten, welche von dem letzten geehrten Spre cher hervorgehoben worden sind. In Bezug auf etwas, was von Seiten des Herrn Bürgermeister Starke erwähnt wurde, erlaube ich mir noch eine kurze Bemerkung. Insofern das Ge setz in der gewünschten Maße nicht in Ausführung kommen sollte, würde auch ich wünschen, daß das wenigstens auf dem Verordnungswege geschehe, was zur Sicherung gegen das Le bendigbegrabenwerden beitragen kann. Hier glaube ich aber freilich, daß die zu ertheilenden Vorschriften sich nur innerhalb der Schranken des Mandats voll k792 halten könnten; denn das Befugniß würde kaum der hohen Staatsregierung zuge standen werden können, das, was hier durch das Gesetz einzu führen beabsichtigt wird, auf dem Verordnungswege einzufüh ren , nachdem das Gesetz von der Ständevexsammlung verwor fen worden wäre. Aber das würde wohl möglich sein, vielleicht in die Instruction der Leichenwäscherinnen einige zweckmäßigere Bestimmungen zu bringen und sie einer strengem Aufsicht der Bezirksarzte zu unterwerfen. Auf diese Weise wird sich viel leicht im Nothfalle nachhelfen lassen. 0. Großmann: Mit alledem, was geäußert worden ist, bin ich in der Hauptsache vollkommen einverstanden, allein ich muß auf die Mangelhaftigkeit dieser Maßregel aufmerksam machen. Es sind die erfahrensten Aerzte noch keineswegs ein verstanden über die entscheidenden Kennzeichen des Schein todes; wieviel weniger läßt sich von einer unerfahrenen Lei chenfrau auf dem Lande erwarten? Die Instruction mag noch so gut sein, entweder sie wird nicht gefaßt, so daß sie sich nicht darnach richten kann, so wie ein ungeschickter Bauhandwerker sich nicht nach einem Risse richten kann, oder sie wird unbeach tet gelassen. Eine halbe Maßregel dieser Art ist so gut wie gar keine. Also würde ich durchaus auf eine durch Aerzte vor zunehmende Todtenschau bestehen, und es für eine große Wohl- that halten müssen, sie im ganzen Lande angeordnet zu sehen, das seinen Vertretern die Sorge für seine heiligsten Interessen anvertraut, und desto mehr von ihnen erwartet. GrafHohentHal (Püchau): Nach den Aeußerungen des königl. Herrn Commissars und des Herrn Amtshauptmann v. Welck müßte man glauben, daß in Sachsen ein wahrer Barba rismus gegen die Tobten stattfinde. Auch glaube ich doch, daß hin und wieder nicht die gehörige Sorgfalt «»gewendet werde. Allein in der Maße, wie es hier in der Kammer geschildert wor den ist, findet die Vernachlässigung derselben nicht statt, und dann muß ich bemerken, daß mich die Gründe der zweiten Kam mer' weit weniger zu der Verwerfung des Gesetzes bewogen ha ben, als die hier, und namentlich die vom Herrn v. Polenz ange führten. Ich gestehe, daß es 'meinem Gefühle widerspricht, wenn einTodtenbeschauer, der einmalArzt ist, und zufälligviel leicht ein roher Mensch ist, in die Wohnung dringt und den Lobten ansieht. Ich gestehe, daß, wenn ein Todtenbcschauer einen mir theuren Verstorbenen beschauen wollte, ich ihm das Betreten über meine Schwelle nur dann gestatten würde, wenn er mein Hausarzt wäre. Dieses Gefühl der Pietät und der Scheu werden Viele theilen, wenn daher das Gesetz über die Lodtenschau angenommen wird, so fürchte ich, daß es sich in der Praxis zu einem Ausnahmegesetz gestalten wird, und Ausnahme gesetze sind allemal mehr oder weniger verhaßt. Endlich muß ich noch bemerken, daß in Sachsen, dessen Volk doch wohl zu den aufgeklärtesten Völkern Europa's gehört, ein Barbarismus ge gen die Lobten, wie hier geschildert worden, wohl nicht zu be fürchten ist. Prinz Johann: Wenn man die Ansicht des letzten geehr ten Sprechers annimmt, daß Sachsen zu den aufgeklärtesten Völkern Europa's gehört, so kann man nicht glauben, daß die Todtenbeschauer rohe Menschen sein werden. Wenn es auch nicht allemal Aerzte sind, so werden es doch wenigstens sorgfäl tig gewählte Leute sein. Von rohem Benehmen kann insofern nicht die Rede sein. Was das Gesetz anlangt, so muß sich dem selben Jeder fügen, und es kann Niemand dem Lodtcnbeschauer die Schwelle seines Hauses verschließen. Ich kann mich auch nicht recht mit der Ansicht des Herrn v. Polenz einverstanden er klären, der in Besorgniß steht, daß die polizeiliche Befugniß zu weit ausgedehnt werden könnte. Ich weiß wohl, daß gegen die
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