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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Abstimmung und man geht nunmehr zu dkm fernem Gegen stände der Tagesordnung, den Bericht der ersten Deputation, über das allerhöchste Decret vom 15. December 1839 betref fend über. Referent Vicepräsident v. Carlowitz betritt die Redner bühne, tragt zuförderst das erwähnte allerhöchste Decret vor, (s. dasselbe in Nr. 13. der Verhandlungen der zweiten Kam mer, Seite 165). Darauf hat die erste Deputation folgenden Bericht erstattet: In der zweiten öffentlichen Sitzung der ersten Kammer dieses Landtags brachte ein Mitglied derselben, v. Ziegler und Klipphausen, eine Petition ein, die die Stellung der vaterlän dischen Verfassung unter die Garantie des deutschen Bundes bezweckte. Die Kammer entschied sich für deren Beilegung bis -zur Zeit, wo die Beschlüsse der zweiten Kammer über eine dort ein gereichte, die hannöverschen Zustände betreffende Petition an sie gelangt sein würde. Allein der Herr Petent kämpfte, obschon vergeblich, in der nächstfolgenden Sitzung gegen diesenBeschluß an, und als bei dieser Gelegenheit die Ansicht auftauchte, daß es vorzüglicher sei, die Petition sofort an die zweite Kammer abzugeben, bemerkte der Referent, dem, wie hier beiläufig er wähnt werden mag, Vorgänge ähnlicher Art von früheren Landtagen her vorschwebten, daß es demPetenten ja unbenom men bleibe, dieselbe Petition bei der zweiten Kammer einzu reichen, ein Vorschlag, auf den v. Ziegler und Klipphausen auch wirklich einging. ' Allein der in der zweiten Kammer, als hier diese Petition auf der Registrande erschien, eben anwesende Herr Staatsmini ster leugnete auf den Grund der Verfassungsurkunde tz. 169, daß einem Ständemitgliede das Befugniß zustehe, auch in der andern Kammer Petitionen einzubrkngen, und beantragte die Zurückweisung der Zieglerschen Petition. Da sich die Kammer indeß einmüthig für deren Annahme und Verweisung an eine Deputation entschied, so nahm die hohe Staatsregierung hiervon Veranlassung, das allerhöchste Decret vom 15. Decem- ber vorigen Jahres, mit dessen Prüfung eben jetzt die Depu tation beauftragt ist, an die Standeversammlung, und zwar zunächst an die zweite Kammer ergehen zu lassen. In diesem Decrete findet sich die Meinung dargelegt , daß nach §. 109 und tz. 126 der Verfassungsurkunde ein Stände mitglied eine Petition nur in seiner Kammer einbringen, auch seine Ansicht nur den Deputationen seiner Kammer schriftlich mittheilen dürfe. Von dem vorliegenden speciellen Falle ward abgesehen, dagegen die Erwartung ausgesprochen, daß die Stände der Vorschrift der tz. 109, versteht sich nach der dieser tz. von der Staatsregierung gegebenen Auslegung, künftig genau nachgehen würden. Die zweite Kammer ließ sich über dieses Decret von ihrer ersten Deputation Bericht erstatten. Diese gab in der Mehrheit ihr Gutachten dahin ab: daß, da die hohe Staatsregierung eine Erklärung auf das gedachte Decret nicht von den Standen verlangt, auch von dem Herrn Negierungscommissar bei der Besprechung mit der Deputation nochmals bemerkt worden, daß eine Er klärung von den Ständen weder erfordert sei, noch erwar tet werde, die Kammer den Gegenstand auf sich beruhen las sen möge, I. 41. und nur die aus zwei Mitgliedern bestehende Minorität empfahl in einem besondern Separatvoto, bei der frühem Ansicht -zu beharren und die hohe Staatsre- gierung hiervon in einer zu Beantwortung des Decrets zu entwerfenden ständischen Schrift in Kenntniß zu setzen. Die Kammer pflichtete mit 55 Stimmen gegen 14 dem Majoritätsgutachten bei, jedoch unter Hinzufügung des Satzes, den man gegen 3 Stimmen annahm, ~ daß hierbei von der Erörterung der Frage, ob die Auslegung der hohen Staatsregierung oder die der Kammer die richtige sei abgesehen werden solle, und genehmigte nachmals diese ihre Beschlüsse beim Namens aufruf mit 57 Stimmen gegen 12. Wie es in der jenseitigen Kammer der Fall gewesen, so drängte sich auch der, Deputation bei der allerdings nicht zu verkennenden Eigenthümlichkeit des Falles zunächst die Frage auf, ob das allerhöchste Decret einer Beantwortung oder wenigstens einer Erörterung bedürfe. Ja in der ersten Kam mer, deren Verfahren kernen Anlaß zu jenem Decrete gab, möchte diese Frage sogar noch prägnanter hervortreten, als in der zweiten Kammer. In dieser Beziehung ist nun die D e - putation zu folgendem Ergebnisse ihrer Berathung gelangt. Eine Beantwortung zuvörderst verlangt, wie theils aus dem Inhalte des Decrets hervorgeht, theils von den Or ganen der Regierung in der zweiten Kammer dargelegt worden ist, die Staatsregierung nicht, und zwar deshalb nicht, weil sie voraussetzt, daß die Ständeversammlung ihrer Ansicht bei pflichten werde, womit denn ein Einverstandniß hergestellt, und in dessen Folge auch kein Grund zu weiteren Communica- tionen vorhanden sein würde. Stimmt also, wie dies in der zweiten Kammer geschehen, auch die erste Kammer der Ne gierung in materieller Hinsicht bei, so dürfte von Erlassung einer Schrift allerdings abzusehen sein. Schwieriger in ihrer Beantwortung ist die Frage, ob das allerhöchste Decret wenigstens in der bei dem vorgekommenen singulairen Falle unbetheiligten ersten Kammer einer Erörte rung bedürfe, oder ob es nicht vielmehr ohne Weiteres beige legt werden könne. Die Deputation hält indeß den ersteren Ausweg für sachgemäßer. Mag nämlich auch das Verfahren der zweiten Kammer und nicht das der ersten das Decret hervorgerufen haben; so steht doch so viel fest, daß, da ein Mitglied der ersten Kammer die betreffende Petition bei der zweiten Kammer einreichte, und ein anderes dieses, später von der Staatsre gierung als verfassungswidrig bezeichnete, Verfahren für statt haft erklärte, wenigstens die Möglichkeit gegeben ist, daß Mit glieder auch der ersten Kammer der von der Negierung aufge stellten Ansicht n i ch t beipflichten. Ist aber über die Meinung der ersten Kammer keine Gewißheit vorhanden, so erheischt die einmal aufgeworfene Streitfrage auch eine baldige entschiedene Lösung, will man sich nicht derBesorgniß aussetzen, daß über lang oder kurz ein ähnlicher Fall, wie der in der zweiten Kam mer vorgekommene, zu einem Meinungskampfe auch in der ersten Kammer führt, der dann gleichfalls, und zwar dann vielleicht unter schwierigeren Umständen durchgekämpft werden muß, um einer feststehenden Regel Platz zu. machen. Dazu kommt, daß das allerhöchste Decret an die Ständeversamm lung im Allgemeinen gerichtet ist, daß es also auch für die erste Kammer eine Aufforderung zu enthalten scheint, der diese Kam erner, wollte man, was aber vielleicht später bestritten werden 2
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