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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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-.könnte, nicht ein Einverständniß durch Stillschweigen folgern, wenigstens durch eine Prüfung zu entsprechen verbunden sein möchte. So viel über den formellen LH eil dieses Berathungsge- genstandes. In materieller Hinsicht kommt es also darauf an zu prüfen, ob die Ansicht der hohen Staatsregierung die richtige sei: die in der Hauptsache auf den Satz hinauskommt, daß ein Ständemitglied nur in seiner und nicht auch in der andern Kammer Petitionen einbringen dürfe. Diese Frage, so einfach sie beim ersten Anblick scheint, läßt sich aber in ihrer Anwendung auf einzelne Fälle, wie sie in der ständischen Praxis vorgekommen sind und wieder vorkom men können, in mehre verschiedene Fragen spalten und um vollständig übersehen zu können, wohin die Absicht der Staats regierung gerichtet sei, und welche Consequenzen die Annahme des von ihr aufgestellten Grundsatzes mit sich führe, bedarf es, nach dem Dafürhalten der Deputation, der Aufzählung dieser einzelnen Fälle und der Stellung der aus ihnen hervor gehenden Fragen. Ja es ist dies schon darum nöthig, weites, sirst scheint, als habe man in der zweiten Kammer manche die ser Fragen im Laufe der Debatte zwar nebenher berührt, sie sich aber nicht so vollständig vergegenwärtigt und sich darüber nicht so bestimmt vereinigt, als dies Behufs einer zu erlangen den festen Norm für dieZukunft'vielleicht zu wünschen gewesen wäre. Es fragt sich nämlich: 1) darf ein Ständemitglied-das ihm nach §. 126 der Ver- fafsungsurkunde zustehende Recht, seine Ansicht den De- putationenschriftlich vorzulegen, auch in der andern Kammer, der es nicht angehört, üben? eine Frage, die die Staatsregierung schon im Decrete selbst bestimmt verneint. 2) darf ein Standemitglied direct an die andere Kammer, der es nicht angehört, wenn auch später als dies in seiner Kammer gesch ehen, eine Petition richten? - Die Regierung 'beantwortet diese Frage, die mit Rücksicht auf den vörgekommenen speciellen Fall die zunächstliegende ist, schon nach den Worten des allerhöchsten Decrets unbedingt mit Nein. 3) darf, wenn ein Ständemitglied eine an die Ständever sammlung im Allgemeinen oder an beide Kammern über schriebene Petition in feiner Kammer einreicht, diese aber die Petition zurückweist, oder was gleichviel ist, auf sich .beruhen läßt, die Petition in Betracht ihrer allgemeinen Aufschrift annoch an die andere Kammer abgegeben werden? Auch diese Frage beantwortete der zugezogene königl. Com- miffar auf den Grund der Bestimmung der Berfassungsurkunde und der Landtagsordnung mit Nein. 4) Kann, wenn ein Unterthan, im Gegensatz zum Stände- mitglrede, eine an die Ständeversammlung im Allgemei nen gerichtete Petition in einer Kammer einbringt, und ein Mitglied dieser Kammer diePetition zurseinigen macht, die Kammer ihr aber nicht Folge giebt, diese Petition so dann noch an die andere Kammer gelangen? 5) Kann, wenn ein Standemitglied eine Petition eingereicht hat, und ein anderer Untertban eine an die Ständever sammlung im Allgemeinen gerichtete Petition gleichen Inhalts bei derselben Kammer einbringt, dann, wenn die Kammer beiden Petitionen nicht Folge giebt, und die > des Unterthanen nachträglich an die andere Kammer ge langen läßt, auch die Petition gleichen Inhalts, welche vom Ständemitgliede ausgegangen ist, dahin abgegeben werden? Die zwei letzten Fragen sind zur Zeit dem Negierungscom- missar noch nicht zur Beantwortung vorgelegt worden, haben auch in der Deputation zu keinen erheblichen Zweifeln An laß gegeben. Dagegen kann man, will man den Werathungsgegenstand nicht ohne Noth verwickeln, und,- gegen die Absicht der Staats regierung selbst, Fragen mit in den Kreis der Erwägung ziehen, die zunächst Nichtvorliegen, von zwei verwandten Gegenständen, soweit dies überhaupt thunlich ist, absehen, diese vielmehr auf sich beruhen lassen. Es sind dies nämlich folgende zwei Fragen: 1) Steht überhaupt den Unterthanen ein Petitionsrecht im Gegensätze von dem Reclamationsrechte, das ist dem Rechte der Beschwerdeführung, (vergl. Z. 111 der Verfassungs urkunde) verfassungsmäßig zu? 2) Ist dem Ständemitgliede, das sich z. B. durch irgend einen Act der Staatsgewalt in seinen Rechten verletzt glaubt, gestattet, seine Reclamatkon (Beschwerde) auch in der an dern Kammer, der es selbst nicht angehört, anzubringen? Denn wie der letzten Frage kn dem Decrete mit keinem Worte Erwähnung geschehen, sie übrigens unbedingt zu be jahen ist; so ist der ersteren nur nebenher gedacht worden, ja es hat in der jenseitigen Kammer einer der anwesenden Herren Staatsminister ausdrücklich erklärt: „wie das Petitionsrecht der Unterthanen nicht der Gegen stand der hier in Frage stehenden Verfassungsparagraphe sei; denn über §. 111 habe nur als Motive die Regierung ge sprochen, nicht aber über sie eine Erklärung der Kammer ver langt; auch sei er gern geneigt, es auszusprechen, daß aus der Annahme des Deputationsgutachtens die Regierung nicht schließen werde, als ob daraus auch eine Folgerung auf §. 111 zu ziehen sei." und etwas später: „wie die Regierung, wenn sie künftig Etwas Weiteres als die Darlegung ihrer Ansicht über das Petitionsrecht im Allgemeinen, welches im Decrete geschehen sei, wolle, sich offen äußern werde." Ist also zur Zeit wenigstens das bisher (ob verfassungsmä ßig oder nicht, bleibt dahingestellt) den Unterhanen eingeraumte Petitionsrecht Seiten der hohen Staatsregierung noch unge fährdet; so ist zur Zeit auch für die Ständeversammlung kein Anlaß vorhanden, sich über dessen Statthaftigkeit auszusprechen. Zur Sache selbst übergehend, hat die Deputation der Kammer zuvörderst die das Fundamentalprincip enthaltende Paragraphe der Verfassungsurkunde in ihrem Wortlaute in's Gedächtniß zurückzurufen, da es auf diesen Wortlaut haupt sächlich ankommt. Sie lautet: §. 109. Die Stände haben das Recht, in Bezug auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörige Gegenstände dem Kö nige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigne ten Form vorzulegen. Hierzu gehören auch Anträge auf
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