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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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reicht, diese aber die Petition zurückweist, oder was gleichviel ist, auf sich beruhen läßt, die Petition in Betracht ihrer allgemeinen Aufschrift annoch an die andere Kammer abgegeben werden? verneint. Ist nämlich das Petitioniren in der andern Kam mer, der das Ständemitglied nicht angehört, überhaupt unzu lässig; so kann auch die allgemeine Aufschrift, die der Petent seiner Petition giebt, diese Bestimmung nicht alteriren. So statthaft, ja so angemessen auch eine solche Adressirung sein mag, -weil der Petent die Berücksichtigung seiner Petition und nicht, deren Zurückweisung präsumirt; so gewiß wird doch die eine Kammer, Falls sie das Gesuch des Petenten znrückweist, die Rechte der andern Kammer durch Zurückhaltung der Peti tion nicht beeinträchtigen. Uebrigens findet auch diese Ansicht ihre Rechtfertigung in der oft angezogenen §. 109 der Verfafsungsurkunde und in der 116 der Landtagsördnung. Zn der Verfassungsurkunde heißt es nämlich r „Nimmt sie (die Kammer) sich in Folge der geschehenen' Erörterung der Sache an, so hat sie den Beitritt der andern Kammer zu veranlassen, u.s.w." daraus aber eben, daß es.an einer Vorschrift darüber gebricht, daß die an beide Kammern gerichtete Petition, auch wenn ihr die erst beratende Kammer nicht beigetreten, an die andere Kammer befördert werden müsse, läßt sich allein schon folgern, daß ein solches Verfahren nicht zulässig sei. Daß man die Ab gabe einer in einer Kammer zurückgewiesenen Petition an die andere für unstatthaft erachtet habe, dies läßt sich ferner aus folgender Stelle der §. 116 der Landtagsordnung entnehmen. Denn hier heißt es: „Ist der auf eine Petition gerichtete Antrag eines Mitglieds, sei es ohne oder auf Bericht der Deputation, von der Kammer (also Singular) zurückgewiesen worden, so kann er an demselben Landtage auch in veränder ter Form nicht wieder zur Sprache gebracht werden." Dem widerspricht auch nicht §. 123 und §. 124 der Land tagsordnung, wenn es daselbst heißt: „ Daher können Angelegenheiten des den Standen gemein schaftlich angewiesenen Wirkungskreises nicht Gegen stand der Berathung einer einzelnen Kammer sein." und ferner: „Die über einen Gegenstand des den Ständen ge meinschaftlich angewiesenen Wirkungskreises von der einen Kammer gefaßten Beschlüsse müssen je derzeit der anderen zu ebenmäßig er Bera thung und Beschlußfassung mitgetheilt werden." Mag man nämlich auch unter dem Worte „Beschlüsse" die eine Petition zurückweisenden Abstimmungen mit zu verste hen haben; so handelt es sich doch bei ständischen Petitionen eben um keNien den Ständen gemeinschaftlich ange wiesen en Wirkungskreis. Anlangend' die Frage: 4) Kann, wenn ein Unterthan, im Gegensätze zum Standemitglrede, eine an die Ständeversammlung im Allgemeinen gerichtete Petition in einer Kammer einbringt, und ein Mitglied dieser Kammer die Peti tion zur seinigen macht, die Kammer ihr aber nicht Folge giebt, diese Petition.svdann noch an die andere Kammer gelangen? so möchte diese Frage zu bejahen sein. Denn anerkennen muß man allerdings — und dies scheint nicht einmal die Staatsre gierung in Abrede zu stellen — daß das Petitwnsrecht der Un« terthanen, wie die Sachen jetzt stehen, in gewisser Beziehung mehr Rechte gewährt, als das der Ständemitglieder. Ist dies aber der Fall, so kann das ständische Fürwort, das der Absicht der Petenten förderlich und nicht hinderlich fein soll, die Lage des Petenten nicht schlechter machen, als sie ohne dieses Für wort sein würde. Allerdings wäre dies aber der Fall, müßteder-Petent, um des eingetretenen ständischen Fürworts willen, darauf verzich ten, daß seine Petition auch noch von der andern Kammer be- rathen werde. Dem der ständischen Terminologie eigen gewordenen Aus drucke: „eine Sache zur seinigen mach en," kann übrigens nur der Sinn unterliegen, daß das betreffende Ständemitglied sich für die Sache verwenden, keinesweges aber, daß es zugleich den Petenten seiner Autorschaft berauben wolle. Dagegen wird wiederum die Frage: 5) Kann, wenn ein Ständemitglied eine Petition einge reicht hat, und ein anderer Unterthan eine an die Ständeversammlung im Allgemeinen gerichtete Pe tition gleichen Inhalts bei derselben Kammer einbringt, dann, wenn die Kammer beiden Petitio nen nicht Folge giebt, und die des Unterthanen nach träglich an die andere Kammer gelangen läßt, auch die Petition gleichen Inhalts, welche vom Stande- mitgliede ausgcgangen ist, dahin abgegeben werden? zu verneinen sein. Wohl stellt sich hier das Mißverhältnis zwischen dem Petitionsrechte der Stände, und dem der Unter thanen greller dar, als sonst irgendwo, indeß es handelt sich von einer gegebenen Verfassung, deren Bestimmungen auch nicht um der Gleichstellung der Ständemitglieder mit den übri gen Unterthanen willen, verletzt werden dürfen. Und endlich wird daraus, daß die ständische Petition zurückbehalten wird, wahrend die des Unterthanen an die andere Kammer gelangt, ein praktischer Nachtheil für das petitionirende Kammermitglied nicht entstehen, denn hat sich — wie zu erwarten — nicht nur der Deputationsbericht, sondern auch die Debatte in der erst -berathenden Kammer über beide Petitionen zugleich verbreitet, so kommen ja mittels des Protokolles die Ansichten auch des Ständemitglieds ofsiciell zur Berathung an die andere Kam mer , und es wird der Zweck des Kammermitglieds erreicht, auch wenn seine eigne Eingabe zurückbehalten wird. Und so kann denn die Deputation am Schluffe ihres Berichts der Kammer nur den nach sorgfältiger Prüfung aus Ueberzeugung hervorgegangenen Antrag zur Annahme em pfehlen : die Kammer wolle in Betracht, daß die Ansicht der hohen Staatsregierung als die richtige anerkannt werden müsse, die Sache auf sich beruhen lassen. Graf Hohenthal (Püchau): Da ich vollkommen mit dem Schlußgutachten der geehrten Deputation, die Sache auf
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