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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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rungen ieyr scywreng werven. Wo z. B. Krankenkassen er richtet werden müssen, ist das fast nicht möglich, wenn in einem Dorfe mehre Handwerker derselben Klasse zu verschie denen Innungen gehören; denn Krankenkassen lassen sich nur dann gut einrichten, wenn alle Meister sich zu einer Innung halten, weil dann die Beitrage sich mehr Zusammenhalten las sen. Wenn aber in einem Dorfe, wie es leider bei den Strumpfwürkern und Webern der Fall ist, vielleicht 10 Meister sind, und jeder.zu einer andern Innung sich hält, so ist große Unordnung nicht zu vermeiden. Ich würde daher aus diesem Grunde bei dem stehen bleiben, was die erste Kammer bereits beschlossen hatte, und kann mich nicht dem Gutachten der De putation anschließen. Referent Bürgerm. Starke: Es ist der Antrag aller dings ein Wunsch, der schon ,bei der Berathung in der Ver einigungsdeputation laut geworden ist, und ich kann für meine Person nicht bergen, daß ich die dafür angeführten Gründe aus vollkommner Ueberzeugung theile und billige.. Jndeß ist mir doch auch eingehalten worden, daß einmal der Fall nicht so hausig eintreten werde, daß, wenn von einer und derselben Innung mehre Professionisten auf dem Lande sich in einem Dorfe niederließen, sie sich an verschiedene Städte halten wür den, und daß es wohl möglich sein dürfte, bei Gestattung der Aufnahme der Professionisten als Bedingung ihnen zu stellen, an welche Innung sie sich zu halten verbunden seien. Die Gründe, welche die zweite Kammer früher bewogen, haben, absolut darauf zu bestehen, daß freie Wahl der Professionisten stattfinden solle, sind auch dem geehrten Sprecher ausreichend bekannt, und ich will sie daher nicht erst wiederholen. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand weiter spricht, würde ich die Frage in Bezug auf §. 13 dahin zu richten ha ben, ob die Kammer nach dem Beirathe der Deputation der zweiten Kammer beitreten wolle?-—Gegen 3 Stimmen erfolgt der Beitritt.— ReferentBürgerm. Starke: Im Gesetzentwürfe lautet Z. 15: Die gedachten Handwerker dürfen weder inner halb der Städte und ihres Bezirks,(§. 2) Handwerksarbeiten fertigen, noch die von ihnen gefertigten Arbeiten oder Waaren dahin einführen. Es bleibt aber den städtischen Einwohnern unbenommen, sich ihre Bedürfnisse auf Bestellung auch von Dorfhandwerkern fertigen und selbige abholen, oder auch von ihnen sich abliefern zu lassen. Derjenige, welcher dergleichen Arbeiten in die Stadt einbringt, hat erforderten Falls die vor her erfolgte Bestellung nachzuweisen. Auch bleibt den Regie rungsbehörden Vorbehalten, bei eingetretenen größern Feuers brünsten in Städten den Abgebrannten zu »erstatten, sich zum Wrederaufbau ihrer Häuser auswärtiger, auch auf Dörfern wohnender Maurer- und Zimmermeister oder anderer Bauhand werker zu bedienen. Beschluß der zweiten Kammer zu §.15: Folgende Fassung zu geben: „die gedachten Handwerker dürfen, mit Ausnahme der auf den Dörfern wohnenden, wie aller übrigen städtischen Mau rer- und Zimmermeister, als welchen die Uebernayme von Bauen im Accord in allen Städten gestattet fein soll, weder innerhalb der Städte und ihres Bezirks (§. 2) Handwerks arbeiten fertigen, noch die von ihnen gefertigten Arbeiten oder Waaren dahin einführen. Es bleibt aber den städtischen Einwohnern unbenom men, sich ihre Bedürfnisse auf Bestellung auch von Dorf- wie auswärtigen städtischen Handwerkern fertigen, und sel bige .abholen, oder auch von rhnen sich abliefern, nicht we niger die auf Bestellung von den Dorf- oder andern städti schen Töpfern gelieferte-Oefen von diesen sich setzen zu lassen. Derjenige, welcher dergleichen Arbeiten in die Städte einbringt, hat erforderten Falls die vorher erfolgte Bestel lung nachzuwiesen. Auch bleibt es den Regierungsbehörden Vorbehalten, bei eingetretenen größer» Feuersbrünsten in Städten den Abgebrannten zu verstatten, zum Wiederaufbau ihrer Häuser, neben den dazu ohnedem befugten, auf dem Lande wohnenden Maurer- und Zimmermeistern, auch andrer, aus dem Lande wohnender Bauhandwerker sich zu bedienen." Beschluß der ersten Kammer zu Z. 15: Die Fassung dahin zu ändern: ») die gedachten Handwerker dürfen weder innerhalb der Städte und ihres Bezirks (§. 2.) Handwerksarbeiten fertigen, noch die von ihnen gefertigten Arbeiten oder Waaren dahin ein führen. Es bleibt aber den städtischen Einwohnern unbenom men, sich ihre Bedürfnisse auf Bestellung auch von Dorf- wie von auswärtigen städtischen Handwerkern fertigen, und selbige abholen, oder auch von ihnen sich abliefern zu lassen. Derjenige, welcher dergleichen Arbeiten in die Städte einbringt, hat erfor derten Falls die vorher erfolgte Bestellung nachzuweisen. b) Maurer- und Zimmermeistern, welche einer Prüfung unterworfen, und nach ihren Censuren zu Ausführung größe rer oder wichtigerer Baue für tüchtig erkannt worden, dieselben mögen in Städten oder auf dem Lande wohnen, ist die Ueber- nahme von Bauen in allen Städten gestattet. «) Auch bleibt den Regierungsbehörden Vorbehalten, bei eingetretenen größer» Feuersbrünsten in Städten den Abge brannten zu verstatten - sich zum Wiederaufbau ihrer Häuser, neben den vorgedachter Maßen geprüften Maurer - undZnn- mermeistern, andrer auswärtiger, auch auf Dörfern wohnender Maurer- und Zimmermeister, wie anderer Bauhandwerker zu bedienen. Hiernächst Aufnahme folgender Anträge in die ständische Schrift.. 1) Den Satz: „Maurer- und Zimmermeister rc. — ge stattet," vor der Hand nicht in das Gesetz aufzunehmen, son dern die Negierung in dep Schrift zu ermächtigen, diese Stelle dem Gesetze noch einzuschalten, wenn entschieden sein werde, ob die von Letzterer vorgeschlagene Einrichtung hinsichtlich der Prü fung der Bauhandwerker noch zu Stande komme. 2) In der Schrift zu beantragen, daß das Setzen von Oefen in Städten von Töpfern auf dem Lanbe von der Be stimmung der, bei den Regierungsbehörden diesfalls nachzusu chenden Concession abhängig gemacht werde. AnderweiterBeschluß der zweiten Kammer zu tz. 15: »ck s. beizutreten, jedoch nach dem Worte: „abliefern" unter Einschaltung der Worte:
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