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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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„ nicht weniger die auf Bestellung von den Dorf- oder Än dern städtischen Köpfern gelieferten Oefen' von diesen sich setzen" sä b. beizutreten. »ä v. beizutreten. sä 1. Nicht beizutreten, vielmehr diesen Satz vorstehender maßen unbedingt in die §. 15 aufzunehmen. sä 2. In Berücksichtigung der, nach der obigen Fassung beschehenett Einschaltung der die Dorftöpfer betreffenden Be stimmung in die ß. 15 nichr beizutreten. . Gutachten der Deputation zutz. 15: sä s. beizutreten, jedoch unter Weglassung der Beziehung auf tz. 2. sä 1 beizutreten. - sä 2. Erledigt sich durch den obigen gutachtlichen Antrag »äs. Noch sagt die Deputation: Anlangend die Z. 15, so hat es der Deputation ange messen erschienen, sich sä s, für die Ansicht der zweiten Kam mer auszusprechen, theils weil der Gegenstand ebenfalls zu un wichtig ist, um deshalb annoch eine Differenz bestehen zu lassen, theils weil die Weglassung dieser Bestimmung aus dem Gesetz entwürfe (wodurch mehr Und minder allerdings eine Anomalie von dem gegenwärtig bestehenden Princip begründet wird) zu präjudiciellen Bedrückungen der städtischen Einwohner führen dürste. Es hat aber die Beziehung auf tz. 2 auszuscheiden, weil nach obigem Gutachten tz. 2 ganz ausfallen soll, und behebt sich, wenn die Kammer mit dem gethanen Vorschlag einver standen ist, der »ä 2 gestellte Antrag von selbst. Dem Beschlüsse sä 1 kann aber um so unbedenklicher bei getreten werden, weil nach den von beiden Kammern dermalen bewirkten Erklärungen die Einrichtung wegen Prüfung der Bauhandwerker in's Leben treten wird, und ist von selbst zu erwarten, daß der zu erlassenden Ausführungsverordnung die Bestimmung werde inserirt werden, daß den Bauhandwerkern das »ä b. erwähnte Befugniß erst von Zeit der von ihnen be standenen Prüfung werde eingeräumt werden. — Prinz Johann: Ich wollte mir nur eine Anfrage an den Referenten erlauben. Ich habe im Augenblicke die Acten' nicht zur Hand. Es ist mir aber, als ob in der Fassung 2. ein Wort ausgelassen wäre. Nämlich in dem Satze sub b. stand: „Im Accord." Es ist vielleicht nur ein Schreibfehler. . Secretair Bürgermeister Ritterstadt: Das Wort: „im Accord" hat wenigstens in der vorigen Fassung der Deputation gestanden. In dem früheren Berichte findet es sich so. Referent Bürgermeister Starke: Es fehlen allerdings die Worte: „im Accord" und muß es.daher im Berichte heißen: „ist die Uebernahme von Bauen im Accord in allen Städten ge stattet." Prinz Jo Hann: Die Worte: „im Accord" fehlen hier. Dies ist wohl nur ein Schreibfehler, und diese Worte müssen restituirt werden. (Staatsminister v. Nostkz-Wallwitz tritt ein.) Präsident v. Gersdorf: Wenn nichts weiter bemerkt wird, würde ich zur Fragstellung übergehen, sä Z. 15 des Gut achtens schlagt unsere Deputation vor »ä ». beizutreten, jedoch unter Weglassung der Beziehung auf tz. 2. . Ich frage: ob die Kammer dem beizutreten gemeint ist? — Einstimmig Za. — Präsident v. G ers dorf: Sodann würde ich anderweite Veranlassung zur Frage finden: ob die Kammer sä 1. der zwei ten Kammer beitreten wolle? -^-EinstimmigJa. — Präsident v. Gersdorf: Ich glaube, daß sä2 wohl weiter nicht zu fragen sein dürfte, da dies nur eine erläuternde Bemerkung ist. Referent Bürgermeister Starke: tz. 16 lautet im Gesetz entwürfe : „ Das Unterrichten von Lehrlingen ist den Maurer- und ZimMermeistern, den Feueressenkehrern, Schmieden, Wag nern und Fleischern, so wie in dem tz. 5 genannten Fallenden Webern und Strumpfwürkern, düs Halten von Gesellen dage gen sowohl diesen als auch den Böttchern und Köpfern für be ständig erlaubt. Ausnahmsweise kann die Annahme von Ge sellen auch andern Dorfhandwerkern wegen Kränklichkeit oder sonstigen eingetretenen Unvermögens zur alleinigen, oder über haupt persönlichen Fortbetreibung des Handwerks auf Ansu chen von der Regierungsbehörde gestattet werden. Eine zeit weilige Erlaubniß wegen vorübergehender dazu dringender Ur sachen kann die Ortsobrigkeit ertheilen." Beschluß der zweiten Kammer zutz. 16: Den Gesetzentwurf dahin abzuändern: „das Unterrichten von Lehrlingen ist den Maurer- und Zim mermeistern, den Feueressenkehrermeistern, Schmieden, Wag nern und Fleischern, ingleichen den Webern und Strumpf würkern unbedingt, allen übrigen Handwerkern auf dem Lande hingegen nur in dem Falle erlaubt, wenn sie ihre eige nen Söhne oder Enkel als Lehrlinge aufnehmen, und in der, von ihnen betrieben werdenden Profession unterrichten wol len. — Gesellen kann sich ein jeder Handwerker oder dessen Witwe auf dem Lande halten." Beschluß der ersten Kammer zu Z. 16: Die Fassung dahin abzuändern: ») Das Unterrichten von Lehrlingen ist den Maurer - und ZiMmermeistern, Feueressenkehrern, Schmieden, Wagnern und Fleischern unbedingt, ingleichen den Webern und Strumpfwür kern in dem tz. 5 genannten Falle, allen übrigen Handwerkern auf dem Lande hingegen nur in dem Falle erlaubt, wenn sie ihre eignen Söhne oder Enkel als Lehrlinge aufnehmen, und in der von ihnen betriebenen Profession unterrichten wollen. b) Das Halten von Gesellen bleibt, außer den vorgenann ten Handwerkern, auch den Böttchern und Köpfern gestattet. v) Ausnahmsweise kann die Annahme von Gesellen auch andern Dorfhandwerkern auf Ansuchen von der Regierungs behörde gestattet werden.— ä) Eine zeitweilige Erlaubniß wegen vorübergehender da zu dringender Ursachen kann die Obrigkeit ertheilen. Anderweiter Beschluß der zweiten Kammer zu §.16:
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