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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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die Polizeibehörde der nächsten Stadt, oder wenn die Aufgrei- sung innerhalb einer Stadt, oder eines Dorfes geschieht, an die Polizeibehörde oder die Gerichtspersonen desselben Orts abliefern. 116. Die städtischen Polizeibehötden und Dorfgrftchts- personen sind schuldig, die ihnen übergebenen vagabondirenden Bettler sofort, es sei an einem Wochen- oder Sonn- und Fest tage, in das Amt, in dessen Bezirk sie gehörig sind, zu trans- porfiren, und zu veranstalten, daß er unterwegs nicht ent mischen könne. Präsident v. Gersdorf: Diese sind administrativer Natur, und da nichts bemerkt wird, können wir weiter gehen. tz. 117. Ehe von den Zustizämtern ein an sie abgelieferter vagabondirender Bettler entweder fortgewiesen, auf den Schub gesetzt oder ins Landarbeitshaus transportirt wird, haben sie zuvörderst bei Ausländem mit Rücksicht auf die mit andern Staaten wegen der Auszuweisenden bestehenden Conventionen, bei Inländern nach den Bestimmungen des Heimathsgesetzes die Staats- und Heimathsangehörigkeit derselben zu erörtern und nüthigenfalls die deshalb erforderlichen Erkundigungen einzuziehen, oder zum Behuf der mir andern Regierungen darüber einzuleitenden Vernehmungen Bericht zu erstatten und Anweisung zu erwarten, wie bereits in der Verordnung vom 28. März 1820. §. 1. (Gesetzs. vom Jahre 1820. Seite 32) und vom 22. October 1836. (Gesetzbl. vom Jahre 1836. S. 305) vorgeschrieben ist, wobei es ferner bewendet. Die Deputation sagt: Zu §. 117. Zufolge der von den Herren königlichen Commissarien ertheilten Auskunft soll durch diese Bestimmung in dem bisherigenVerfahren wegen Ermittelung der Heimaths angehörigkeit der in eine Corrections- oder Strafanstalt zu Transportirenden Etwas nicht geändert werden, so daß bei eingetretener Verzögerung der Ausmittelung der Heimath oder der von den hohem Behörden lzu gebenden Entscheidung die einstweilige Transportirung in das Correctionshaus unauf hältlich erfolgen kann. tz. 118. Wegen Veranstaltung des Transports vagabon dirender Bettler entweder nach ihrer Heimath oder in das Land- arbeitShaus haben die Justizämter ebenfalls den schon bestehen- denVorschriften des6lenersIi8vom9.Juni1803. Z.X.—Xlll. des Oeneralis vom 3. August 1808 und der Verordnung vom 28. März 1820 Z. 2., 3., 4., bei denen es ferner bewendet, zu beobachten. §. 119.. In der Dberlausitz treten hinsichtlich der An nahme der Vagabonden und Bettler für jetzt die Kreis- und Justizämter Budissin, Löbau und Camenz in die Stellung von Bezirksämtern und hat die Kreisdirection zu Budissin dies falls die erforderliche Bezirkseintheilung' zu veranstalten und bekannt zu machen. Z. 120. Eingebrachte Ortsbettler sind von den Obrig keiten möglichst schnell zu vernehmen und zu bestrafen. Es wird bei diesen §§. nichts bemerkt. tz. 121. Die Justizämter und alle andere Unterpolizeibe hörden haben den 31. März, 30. Juni, 30. September, 3l. December ein mit Signalement versehenes Namenver- zeichniß der bei ihnen eingelieferten vagabondirenden aus- und inländischen Bettler aufzunehmen, und solches, oder stattdessen einen Vacatschein, an die Bezirks-Amtshaupt mannschaft einzusenden, welche sie in ein Hauptverzeichniß zu sammen zu stellen und in den Kreisblättern öffentlich bekannt zu machen hat. Die Deputation sagt: Zu Z. 121. Um den ohnehin sehr beschäftigten untern Polizeibehörden unnöthige Arbeit zu ersparen, beantragt man den Wegfall der Worte, „oder statt dessen einen Vacatschein," wozu die Herren königlichen Commissarien ihre Zustimmung erklärt haben. Präsident v. Gersdorf: Ich habe zu fragen, ob die Kammer die Worte „oder statt dessen einen Vacatschein" in Wegfall bringen wolle? — Wird einstimmig bejaht. Z. 122. Die Strafen des Bettelns und Bettelngehens sind: 1) Gefangniß bei Wasser und Brot bis zu drei Tagen, 2) Zwangsarbeit am Orte und zwar bis zu acht Tagen, entweder mit oder ohne Unterbrechung, 3) körperliche Züchtigung, 4) Einlieferung in die Landes-Correftions- und Arbeits häuser auf bestimmte, oder auch nach Befinden unbestimmte Zeit. Die Deputation sagt: Zu §. 122. Nach' der von den Herren königlichen Com« miffarien ertheilten Auskunft soll die unter A genannte Zwangsarbeit nicht nach den Bestimmungen des Criminalge- setzbuchs über die Handarbeitsstrafe beurtheilt, vielmehr dar unter ein schärferes und für den Bestraften beschwerlicheres Anhalten zur Arbeit verstanden, solche auch mach'den Ver hältnissen und der Persönlichkeit des Bettlers mit gefänglicher Detention verbunden werden, aus welchem Grunde auch nach Z. 124 dem Bestraften dabei die nöthige Alimentation zu rei chen ist. Präsident v, Gersdorf: Es hatv. Metzsch hierbei ein Amendement eingereicht. Es trägt derselbe darauf an, daß sub 1 die bestimmte Gefängnißstrafe ganz in Wegfall kommen und nur die 3 folgenden Strafarten in Anwendung gebracht werden möchten. v. Metzsch: Ich muß mich gegen die Gefängnißstrafe bei Bettlern erklären. Ich halte sie für unzweckmäßig und erfolglos; denn hiermit wird gerade das erreicht, was die mei sten Bettler wollen, nämlich ein Unterkommen, wobei sie sich im Winter, an den warmen Ofen setzen können, unterhalten werden müssen und nichts zu arbeiten brauchen. Ich gehöre einer Provinz an, wo das Bettelwesen, ich möchte wohl sa gen , professionsmäßig betrieben wird. Wollte man hier jeden' von der Polizei aufgegriffenen Bettler in da,s Gefangniß setzen, so wüßte ich nicht, wohin das führen sollte. Die Gefängnisse würden nicht ausreichen, sie würden so überfüllt werden, daß die Behörden sich selbst in die Notwendigkeit versetzt sehen würden, es bei der Anzeige bewenden und den eingelieferten Bettler sofort wieder laufen zu lassen. - Ich muß daher bitten,
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