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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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daß der Antrag angenommen werde, wie er vom Hrn. Präsi-1 denten so eben verlesen worden ist. Präsident v. Gersdorf: Ich habe zu fragen, ob der Antrag Unterstützung finde? — Wird ausreichend unter stützt. Bürgermeister Wehner: Ich sollte doch meinen, daß man die tz. annehmen könnte, wie sie hier steht. Die Gefäng- nißstrafe von 3 Tagen bei Wasser und Brot ist schon jetzt in Anwendung gebracht worden und daß sie keine Früchte getragen hätte, kann ich nicht zugeben. Man muß sich die Bettler denken, wie sie sind. Sie sind an eine herumschweifende Lebens art gewöhnt und haben auch gewisse Bedürfnisse, sie trinken namentlich in der Regel gern Branntwein. Die Freiheit, herumzuschweifey, und ihre gewohnten Bedürfnisse zu befrie digen, wird ihnen aber durch die Gefängnißstrafe entzogen, und ich weiß, daß Gefängniß bei Wasser und Brot ihnen nicht gefällt. Dann handelt es sich auch davon, wie die Strafe zu bestimmen ist, wenn Einer das erste Mal betteln geht. Hier soll nur die Gefängnißstrafe in Anwendung kommen und es würde, wollte man mit Zwangsarbeit sogleich anfangen, in manchen Fällen sehr hart sein. Ich glaube daher, daß die Gefängnißstrafe bei Wasser und Brot als erste Strafe beibe halten werden müsse. Referent Bürgerm. v. Groß: Ich will auch die Bemer kung beifügen, daß die andern in der tz. angegebenen Strafen nicht bei allen Personen in Anwendung gebracht werden kön nen. Bei alten gebrechlichen Leuten', sowie bei krankhaften Personen wird es nicht möglich sein, die unter 2 und 3 ge nannten Strafen zu executiren, und die Einlieferung in das Correctionshaus kann nicht gleich das erste Mal eintreten; mit hin würde in manchen Fallen völlige Straflosigkeit stattsinden. Ziegler und Klipphausen: Ich muß mich auch für den Wegfall der Gefängnißstrafe bei Wasser und Brot er klären. Faulheit ist die Hauptursache, warum sich solche Leute ' dem Betteln hingeben. Wenn man sie bequem ausruhen läßt, so wird man dadurch Gelegenheit geben, ihre Lebensweise munter fortzusetzen. Wenn sie aber zur Arbeit gezwungen werden, und wenn ihnen nicht ein zu hoher Lohn gereicht wird, so wird man erreichen, daß sie sich zur Arbeit bequemen, und das wird ein großer Nutzen sein. Domherr v. Schilling: Den schon von mehren Sei ten angeführten Gründen für Beibehaltung der Gefängnißstrafe, als des ersten Strafgrades habe ich noch den Grund hknzuzufü- gen, daß die kurze Dauer der Gefängnißstrafe, die nur auf 3 Tage sich erstreckt, dem Bettler alle Aussicht abschneidet, im Ge- fängniß ein längeres Unterkommen zu finden, und daß, die Be schränkung der Kost auf Wasser und Brot doch in der Thal nicht ein Reiz sein kann, diese Strafe als wünschenswerth er scheinen zu lassen. Prinz Johann: Ich glaube, es würde hart sein, wenn man gleich mit Zwangsarbeit und körperlicher Züchtigung ver schrecken wollte. Es kann Jemand theils aus Nvth, theils weil er nicht Muth genug hat, sich dem Betteln hingeben, und er wird gewissermaßen durch die Gefängnißstrafe nur gewarnt, und bei dem eigentlichen Bettlermetier ist dieser erste Fall schon vorgekommen; es wird also die zweite und dritte Strafe wohl angewendet werden; denn ich glaube auch, daß bei dieser Art von Leuten Gefängnißstrafe nicht viel helfen würde. Bemer ken muß ich noch, daß beim Vagabondiren gleich das ersteMal körperliche Züchtigung eintreten könne. Seuetair Bürgermeister Ritterstädt: Ich müßte mich recht dringend für die erste Strafgattung verwenden. Einmal halte ich sie für zweckmäßig, weil ich häufig die Erfahrung ge macht habe, daß allerdings auch Gefängnißstrafen Leute vom Betteln abzuhalten vermögen. In anderer Beziehung halte ich sie auch für ganz unentbehrlich und zwar in den Fällen, die von dem Herrn Referenten angeführt worden sind. Ich glaube also, daß es nicht zulässig ist, sie aus dem Gesetzentwürfe zu ent fernen. Präsident v. Gersdorf: Ich würde zu fragen haben: ob Sie das Amendement von Metzsch annehmen ? — Wird mit 18 gegen 12Stimmen abgeworfen. — Präsident v. Gersdorf: Und nun würde ich fragen kön nen, ob die Kammer die ß. annehme? — Wird einstimmig bejaht. — Z. 123. Diese verschiedenen Strafarten stehen im Ner- hältniß der Gradation zu einander, so daß die folgende als die härtere nur im Fall der Wiederholung oder bei erschweren den Umständen in Anwendung kommt. Die Deputation bemerkt: Zu §. 123. Um das richterliche Ermessen nicht zu sehr zu beschränken, schlägt man in Uebereinstimmung mit den Herren königlichen Cömmissarien vor, am Schluffe der Para- graphe statt, in Anwendung kommt, die Fassung zu wählen, „in Anwendung kommen kann." Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich bin hier ganz einverstanden mit der Absicht der Deputation; aber ich glaube nicht, daß sie durch die von ihr vorgeschlagene Fassung erreicht würde. Mir scheint als wäre dabei unberücksichtigt geblieben, daß das Wörtchen „nur", welches eine ausschließende Bedeutung hat, nach dieser Fassung stehen bleibe, und daß, wenn es heißt: „nur rc. in Anwendung kommen kann" es immer bei dem ausdrücklichen Verbote verbleibt. Mir würde angemessener erscheinen, wenn es hieße: „worauf bei Bestim mung der Strafe von den Behörden angemessene Rücksicht zu nehmen ist.^ , , Prinz Johannr.Jch glaube, daß der Sprecher unsere Ab sicht verkannt hat. Unsere Absicht ging nicht dahin, in dem erster» Falle, wenn nicht erschwerende Umstände da sind, die zweite Strafe, und im zweiten Falle die dritte Strafe eintreten zu lassen. Wir wollten vielmehr den Richter ermächtigen, im
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