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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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stattsinden, so wird man sich vielleicht damit einverstehen, wenn die Worte so gefaßt würden: „Wo exemte Grundstücke mit städtischen oder ländlichemGemeinden unter sich einen Hei- mathsbezirk bilden rc." v. Po lenz: Das würde meinen Wünschen vollkommen genügen. Graf Hohenthal (Püchau): Ich würde mich auch mit der neuen Fassung, die der Referent vorgeschlagen hat, ein verstanden erklären können. Vicepräsident v. Carlowitz: Dürste ich den Herrn Bür germeister!).Groß nochmals umVorlesung dieser neuen Fassung bitten? (Referent Bürgermeister 0. Groß verliest sie nochmals). Prinz Johann: Mein Vorschlag würde dahin gehen: „In solchen Heimathsbezirken, die nicht ausschließlich aus meiner geschlossenen Gemeinde bestehen." ^Bürgermeister Hübler: Darum wäre es wünschens- werth, daß der Ausdruck: „gemischt" in Wegfall käme; und mit der vorgeschlagnen Fassung vertauscht würde. Er giebt augenscheinlich zu Mißdeutungen Anlaß, denn es können auch zwei ländliche Heimathsbezirke unter dem Ausdrucke verstanden werden und davon ist doch hier nicht die Rede. Prinz Johann: Es ist nothwendig, auch wenn 2 Land gemeinden zusammenkommen. Secretair Bürgermeister Ritt erst ädt: Wenn blos Land gemeinden zusammenkommen, da glaube ich, wird ein solches Auskunstsmittel zwar ebenfalls getroffen werden können; aber für nothwendig halte ich es nicht. Es kann auch ein und derselbe Maßstab angewendet werden, da die Verhältnisse der der verbundenen Gemeinden sich gleich sind. Graf Hohenthal (Püchau): Ich habe den Antrag in Vorschlag gebracht, weil über die Beiträge der exemten Grundstücke im Gesetze nichts bestimmt ist. Was die Gemein den beitragen sollen, ist bestimmt. Daher scheint es nicht noth wendig, hierüber etwas feftzusetzen. Referent Bürgermeister v. Groß: Im Gesetze selbst ist auf die Landgemeindeordnung Bezug genommen, und sie spricht nur von der.Art der Aufbringung. Vicepräsident v. Carlowitz: Was die Frage anlangt, wie der Eingang des Deputationsvorschlctgs zu fassen sei, so werde ich für die von dem Referenten gegebene neue Fassung stimmen. Zur Sache selbst habe ich noch immer die Ansicht, welche ich vorgestern dargelegt. Ich behaupte, daß allerdings her Gesetzentwurf eine Lücke darbiete. Es ist zwar möglich, daß eine Anregung von derlei Streitfragen aus Gründen, die ich nicht näher 'entwickeln will, gefährlich ist. Es ist zwar wahr, daß jedes Gesetz, welches unter den dermaligen Auspicien zu Stande, kommt, mehr oder weniger für die Rittergüter ver derblich ausschlagen werde; allein ist es gewiß, was neuerlich behauptet worden ist, daß in vorgekommenen Fällen die Be hörde sich einzig und allein an den Hufenfuß gehalten hat, so ist allerdings für die Rittergutsbesitzer der schrecklichste der Schrecken, dem Ermessen der Behörde anheim zu fallen. Es bedarf somit allerdings einer gesetzlichen Disposition, um diese Frage auf eine der Billigkeit entsprechende Weise zu entschei den. Bin ich somit darüber sofort mit mir einig gewesen, daß dem einmal gestellten Amendement Beachtung zu schenken und weitere Folge zu geben sei, so kann ich doch nicht leugnen, daß es mir schwer geworden ist, zu einer bestimmten Ansicht über die, Art und Weise der Entscheidung dieser Frage zu kommen. Es scheint mir ein dreifacher Ausweg geboten zu sein; einmal, daß man sich einzig und allein an die Kopfzahl der Einwohner halt; dann, daß man das Vermögen jedes Einzelnen ins Auge faßt, und endlich, daß man den Grundbesitz in Anschlag bringt.' Was den ersteren Maßstab anbelangt, so scheint er im Princip richtig. Was inzwischen bereits bei dem Parochiallastengesetze erinnert worden ist, das leidetauch hier wieder Anwendung. Es ist bei Anwendung dieses Maßstabes wenig an Ertrag zu erwar ten. Geht man auf den zweiten Fuß ein, nämlich auf den Fuß, der nach dem Vermögen geregelt werden soll, so will ich auch nichts gegen dessen Richtigkeit einwenden, und es spricht mich insofern das Deputationsgutachten an, als es wenigstens theilweise den Fuß der Gewerb- und Personalsteuer als an wendbar bezeichnet. Der Ausweg scheint mir aber in der That der am wenigsten geeignete zu sein. Ich sehe nicht ab, was der Grundbesitz mit der Armenversorgung zu thun hat, denn ein Grundstück verarmt nicht. Allein dieser Fuß scheint, . wie bei dem Parochiallastengesetze, so auch hier, leider der ein zige zu sein, nach dem etwas zu erholen ist: Und das mag wohl auch der Grund gewesen sein, weßhalb nicht bloß der Antragsteller, sondern auch die Deputation diesen Fuß wenig stens theilweise als anwendbar mit in Vorschlag bringt. Bei dieser Betrachtungsweise bin ich allerdings zweifelhaft gewesen, ob ich nicht einen Antrag zu stellen haben würde, der als alleini ger Maßstab die Gewerb- und Personalsteuer bezeichnete. Allein wenn man an dem Parochialgesetze schon einen Vorgang hat, und da der Grundbesitz einmal der Fuß ist, von dem sich das Meiste erwarten läßt, will ich im Ganzen genommen mit dem Deputationsgutachten mich einverstanden erklären, ob gleich ich es nicht für so rationell halte, wie es zu wünschen gewesen wäre, hatte man überhaupt hier nicht den praktischen Gesichtspunkt vorzugsweise aufzufassen Will man aber einmal den Grundbesitz mit beiziehen, so ziehe man ihn wenigstens nicht mehr bei, als es dringend nothwendig ist. Das Amendement des Herrn Bürgermeister Ritterstädt thut dies, und entfernt sich von dem rationellen Principe noch weiter, indem es nicht allein den unterm Pflug getriebenen Grund und Boden, sondern auch den gesummten anzieht. Ebenso dürfte es erwünscht ftkn, daß man sich über eine feste, bleibende Bestimmung schon jetzt vereinigte, und so spricht mich auch das Amendement von dieser Seite nicht an. Abgesehen vom Eingang der Fassung, wie ich
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