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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 332. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Mittheilttttge« über die Verhandlungen des -Landtags. 332. Dr-Sd-n, nm d9. Deeemder. 1837. Hundert drei und fünfzigste öffentliche Sitz ung der I. Kammer, am 28. November 1837, (Morgensitzung.) (Beschluß.) Anderwelte Berathung der Landgemeindeordnung. — Referent v. Ca rlowitz: Ich komme nun auf einige ganz unerhebliche Differenzpuncte bei §tz. 6. und 7. Es handelt sich hier um weiter Nichts, als um eine Fassung, die sich in den Be richt und das Protokoll-er I. Kammer irrthümlich eingefchlichen hat. In der §. 6. las die I. Kammer anstatt des Wortes: „Ge meindeglieder": „Gemeinde." Es muß aber allerdings Heißen: „Gemeindeglieder." Eben so las bei der Z. 7. die I. Kammer: „Gerichtsobrigkeit" statt: „Ortsobrigkeit." Auch dies ist ein reines Versehen. Vielleicht ließen sich beide Redaktionsbemer kungen durch eine einzige Frage beseitigen, die darauf zu stellen sein würde: ob man nach dem Gutachten der Deputation in der ß. 6. das Wort: „Gemeinde" in: „Gemeindegliedcr" und in der tz. 7. das Wort: „Gerichtsobrigkeit" in: Ortsobrigkeit" um wandeln wolle. Präsident: Ich würde die Kammer zu fragen haben: Ob sie mit dem Inhalte des Vortrags sich einverstehen könne? Einstimmig Ja! Wichtiger ist die bei §. 14. obwaltende Differenz, indem hier eine wesentliche materielle.Verschiedenheit besteht. Der Gesetzentwurf verlangte in allen Gemeindeangelegenheiten kosten- und stempelfreie Expedition, die I. Kammer hatte aber die Ko stenfreiheit auf die höhern Instanzen beschränkt. Dem ist nun die II. Kammer nicht beigetreten, sie hat vielmehr die Kostenfrei heil in allen Instanzen, so lange nicht die Gemeindeangelegen heiten zu Parteisachen werden, beibehalten, und will nur die baaren Verlage bei den nieder» Instanzen aus den Gemeindekas sen restituiren lassen. Die in diesem Sinne angenommene Fas sung weiset das jenseitige Protokoll vom 23. l. M. und der jensei tige Deputations-Bericht nach. — Bei dieser Fassung ist nun auch im Vereinigungsverfahren die Deputation der II. Kammer stehen geblieben, was aber die Deputation der I. Kammer an langt, so räch deren Majorität an, der II Kammer nachzu geben, während dieMinoritätbei dem früher» Beschlüsse -er I. Kammer zu b eha rren anempfr'ehlt. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Ich muß Ihnen, meine Herren, angelegentlich st und dringend empfehlen, dem Beschlüsse der II. Kammer, welcher zugleich mit dem Vor schläge der Majorität Ihrer Deputation übereinstimmt, beizutre-! ten. In der in jenseitiger Kammer vervollständigten Fassung ist nunmehr das Interesse der Patrimonialgerichtsinhaber, so weit nur immer möglich, sicher gestellt. Erwägen Sie, meine Her ren, daß von Ihrer heutigen Beschlußnahme das Zustandekom men des Gesetzes abhängt, eines Gesetzes, welches nunmehr alle verfassungsmäßigen Stadien der Berathung durchlaufen hat, dessen Erscheinen man im Lande, wie ich in meiner Stellung zu beobachten Gelegenheit habe und versichern kann, mit Zuver sicht erwartet, das nicht ohne große Anstrengung erst während des Landtages von der Regierung bearbeitet worden ist,' um den vielfach dargelegten Wünschen zu entsprechen. Die Negierung hat ihrerseits überall und auch bei diesem Puncte durch Nachgiebig keit die Vermittelung herbekzuführen sich bestrebt und sie darf hoffen, daß auch die geehrte Kammer zur schließlichen Vereinba rung in gleichem Sinne mitzuwirken geneigt sein werde. Prinz Johann: Im Namen der Majorität habe ich mich für das Gutachten derselben zu verwenden und den Beitritt zur jenseitigen Kammer anzuempfehlen. Es gilt in diesem Augen blicke nicht die Verwerfung des jenseitigen Beschlusses, es gilt in der That die Verwerfung des ganzen Gesetzes. Wenn das heutige Verfahren ohne Vereinigung beider Kammern abläuft, so wird das Gesetz nicht erscheinen. Ich will mich jetzt nicht darauf einlassen, die Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit der Bestimmung Zu prüfen, nur das möchte ich Ihnen zu Gemüthe führen, ob es sich verantworten läßt, wegen eines Nebenpun- ctes, wie der hier vorliegende in der Lhat ist, wegen eines spe ziellen Interesses ein hochwichtiges, von uns Allen für zweck mäßig und ersprießlich anerkanntes Gesetz zu verwerfen! Wenn ich auf die Sache selbst eingehe, so kann ich in der That die gro ßen Bedenklichkeiten des Vorschlags der Majorität der Deputa tion nicht erkennen» Es handelt sich hier von der Frage, ob dem Gerichtsinhaber diese Kosten mit Recht angrsonnen werden rönnen. Ich glaube, es unterliegt das keinem Zweifel, denn die hier fraglichen Angelegenheiten gehören unstreitig zum Ober aussichtsrecht, und Letzteres ist ein Ausfluß des obrigkeitlichen Befugnisses. Es muß dann alles Dasjenige, was nach allgemei nen Grundsätzen kostenfrei expedirt werden muß, auch von dem Patrimonialgerichtsinhaber kostenfrei expedirt werden. Also von der rechtlichen Seite aus betrachtet läßt sich gegen den An trag der Majorität Nichts erinnern. Und wenn die Regierung eine neue Einrichtung trifft und verlangt, daß alle Obrigkeiten n solchen Angelegenheiten kostenfrei expediren sollen, so würde sich dagegen Nichts sinwenden lassen. Was nun die Kosten selbst betrifft, so werden sie, wenn sie Partei-oder Streitsachen betreffen, nicht unter die Paragraph- fallen; es handelt sich
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