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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 291. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Mandat kn Z. 16. vorschreibt, durchaus nichts Gutes erlangt und die Gemeinde und Herrschaft in Großschweidnitz es bitter empfin den würde, wenn der Bau auf solche Weise unternommen wer den sollte. Die Reparaturen würden nicht nachlassen und am Ende die Kosten sich so hoch belaufen, daß man sie kaum im Vor aus zu berechnen vermöchte. Wie nun auch bereits die Gemeinde und Gutsherrschaft in Großschweidnitz ein bedeutendes Geld quantum geboten hat für den.Fall, daß von Seiten des Fiskus die Unterhaltung der Straße in der früher von der Amtshaupt mannschaft gutachtlich vorgeschlagenen bessern Maße unternom men würde, so kann in diesem Falle nach meiner Ansicht das beste Auskunftsmittel nur darin erblickt werden, wenn von Seiten des Staatsfiskus die halb-oder ganzchauffeemaßig zu bewirkende Herstellung dieser an sich nicht allzugroßen Straßenstrecke über nommen würde. Der Staat hat zudem davon, daß die früher ohnehin nicht als Communikationsweg benutzte Straße nun nach Anlegung einer ordentlichen Chaussee zwischen Löbau und Rum burg zur Verbindung der Fabrikortschaften mit der Chaussee dient, in sofern Vortheil erhalten, als er weit mehr Chausseegeld bekommt. Es bricht nämlich der fragliche Weg auf den Theil der Chaussee ein, wo man noch bei dem Chausseehause vorbei fahrt, so daß Diejenigen, welche auf dem Communikationswege fahren, um sodann nach Löbau zu gelangen, Chausseegeld bezah len müssen, wahrend sie es auf dem alten Wege nicht nöthig hat ten. Ich würde daher wünschen, daß die Kammer wenigstens dem 2. Theile des Deputations - Gutachtens beiträte; im Bericht ist übrigens die Begründung dieses Antrags so klar hcrausgeho- ben, daß ich mir diesfalls weiter Nichts hinzuzusügen erlauben darf. Staatsminister v. Zeschau: Ich glaube, darüber ist die Regierung mit der geehrten Kammer einverstanden, daß in al len solchen Fällen Etwas weiter nicht gefordert werden könne, als eine mandatmäßige Herstellung, u. in sofern stimmt auch der erste Theil des Deputations-Antrags mit den Ansichten der Re gierung überein. Es kann sein, daß in einzelnen Fällen indieserBe- ziehung zu weit gegangen, daß hier», da von den Gemeinden zu viel gefordert worden ist; kommen aber solche Falle zur Kmnt- niß der Regierung, so wird sie Nichts weiter thun, als die Bethei- liglen allemal auf das Straßenbaumandat u. die dort ausgespro chene Verpflichtung zu verweisen. Wenn das Finanzministe rium in Bezug auf die Frage: ob solche Seitenwege, die zu Chausseen führen, auch chausseemaßig vom Staate unterhalten werden sollen? streng ist und streng sein muß, so liegt es im In teresse der Staatsverwaltung im Allgemeinen, hier nicht zu nachgiebig zu sein und sogleich mit Unterstützung aus Staats mitteln hinzuzutreten. Der Grundsatz, daß die auf Chausseen führenden Seitenwege den Communen zum Bau und zur Un terhaltung überlassen werden müssen, muß fest gehalten werden, sonst würde man eine unabsehbare Last auf die Staatskassen walzen. Falle können allerdings vorkommen, wo Seitenwege zu so wichtigen Communikationswegen werden, daß der Staat hinzutreten muß; nie darf aber zu weit gegangen werden. Ich mache deshalb auf einen Fall in der nahen Zukunft aufmerk ¬ sam. Es wird nicht fehlen, daß sich sehr viele Communikati onswege aus dem Inneren des Landes hin zu den Eisenbahnen wenden, um Gelegenheit zu finden^ die Eisenbahnen zu benutzen; in der Lhat wäre es für den Staat eine kaum zu übersehende - Last, wenn er auch diese sämmtlichen zu den Eisenbahnen füh renden Seitenwege übernehmen sollte. Ich habe das bloß an geführt, um mich gegen das Prinzip im Allgemeinen, welches aus dem speziellen Falle gezogen werden könnte, zu verwahren. Abg. v. Khielau: Die Deputation kann sich ganz beru higen, wenn die Regierung ausdrücklicherklärt, daß durch die Verordnung, welche ergangen ist, Nichts habe verlangt werden s sollen, als die mandatmaßige Herstellung des Weges. Die Deputation hat das nicht aus der Verordnung entnehmen kön nen, denn in den Akten steht Nichts davon. Die Gemeinde nebst der Gerichtsherrschaft zu Schweidnitz haben sich beschwert über das Ansinnen, mehr zu thun, als das Straßenbaumandat verlangt; sie haben sich gegen diese Verfügung an die Ober amtsregierung gewendet. Diese ist selbst darauf eingegangen und hat eine Vorstellung an das Ministerium gemacht. Letzte res hat zwar eine Beihülfe bewilligen wollen, trotz Allem dem aber die Instandsetzung des Weges in chausseemäßigem Zustande ver langt. Es hat Unterhandlungen eingcleitet, und die Uebernahme der Herstellung gegen die fragliche Beihülfe ist von den Ge meinden verweigert worden. Darauf hat das Ministerium eine Verordnung erlassen, daß unerachtet der Gegenvorstellungen das früher Verordnete ganz so, wie der Amtshauptmann verfügt habe, durch Exekution vollstreckt werden solle. So geht die Sache aus den Akten hervor, und deshalb konnte die Deputa tion keinen anderen Antrag stellen; die Form, wie der Antrag gestellt wird, ist einerlei. Liegt die Sache einmal so, daß der Commissair erklärt hat, es habe nicht mehr verlangt werden sol len , als eine mandatmäßige Herstellung, so wird daran auch Nichts geändert, wenn derDeputations-Vorschlag ganz einfach^ wie er gestellt worden ist, Annahme findet. Präsident: Es scheint Niemand weiter das Wort zu be gehren; ich weiß nicht, was die Meinung der Deputation ist, ob das Deputations-Gutachtm in seinem ersten Puncte durch die Erklärung des Königlichen Commissairs für erledigt erachtet werden solle? Referent Häntzschel (aus Königstein): Wenn die Ge meinde bloß eine mandatmäßige Herstellung bewirken soll, so ist die Sache ganz in der Ordnung; sie hat sich bloß dagegen erklärt, daß man ihr mehr zumuthet, als sie zu leisten verpflichtet ist. Präsident: Sonach würde es nach der Erklärung des Königl. Commissairs einer Abstimmung über den ersten Punct wohl nicht bedürfen? Abg. v. Thielau: Ich würde darauf antragen, daß die Deputation sich bei der Erklärung der hohen Staatsregierung beruhigte; es bedarf dann nicht erst einer Communikation mit der I. Kammer. Die übrigen Deputations-Mitglieder erklären sich hiermit einverstanden. Präsident: Was den 2. Theil des Deputations-Antrags
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