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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 291. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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jahr gesetzt wird, indem in diesem Gesetze dieses Jahr als die Pflichtig zu betrachten ist. Zweitens beziehe ich mich auf die wer nicht ermüden will; nur das erlaube ich mir zuzufügrn, daß eben diese vom Referenten der jenseitigen Kammer geltend doppelte Anrechnung zu erklären, und der zeitigere Eintritt in ? -en- Militairdienst ist zwar gegen den Civildieuft eine Verschie denheit, die aber in dem Wesen des Erstem liegt,'die eZ jedoch noch nicht rechtfertigen konnte, wirklich geleistete und vom Staat als solche, anerkannte Dienste-als nicht geleistet zu achten. , . Es wird daher die 9: . jedoch, mit der Abänderung der Worte: „das sechzehnte, Lebensjahr? in: »das neunzehnte Le bensjahr" beizubehalten und aus'der 11. H. hinzuzufügen sein: „Nur wenn ein junger Mann vor dem genannten Lebensjahre einem Feldzug beiwohnte, wird seine Dienstzeit von dem Lage an gerechnet, an welchem die Lruppenabtheilung, welcher er angehört, auf den mobilen Etat trat." Daß übrigens diese .Bestimmung, auf die jetzt, in Militairdiensten stehenden Indivi duen, bei welchen durch ein allerhöchstes Reskript vom 19. No vember 1824 .das 16. Lebensjahr als. Anfang d.er.-Berechnung der Dienstzeit festgesetzt ist, keine Anwendung.leiden könne, , da kein Gesetz eine rückwirkende Kraft habe, ist von der II. Kam mer anerkannt worden und dürfte überhaupt nicht zweifelhaft sein. In der A. Kammer ist von dem Herrn Kriegsminister auf den außerordentlichen Fall hingewiesen worden, der im Jahre 1812 eintrat, als bei einer neuen Organisirung der Armee es an Offizieren fehlte, so daß. damals die ältere Abtheilung aus den Militairbiwungsanstalten aufBefehl des Königs sofort in der Armes' attgestrllt wurde. Der deshalb gestellte Antrag nach den Worten des obigen Schlußsatzes: „einem Feldzug bei wohnt" annoch beizufügen: „oder, wenn dessen Eintritt auf Kö niglichen Befehl erfolgte" ist jedoch, der Singularität des Fal les halber, zurückgenommen und es für angemMen und ausrei chend erachtet worden, die, Erklärung in das Protokoll nieder zulegen : „daß bei Eintritt'eines solchen außerordentlichen Fal les eine Ausnahme und spezielle Verfügung werde erfolgen müs sen." Die Deputation stellt-den Antrag, „daß die geehrte Kam mer dies mit der Aeußerung thue, wie man hoffe, daß dies nur bei dringender Nothwendigkeit geschehen werde." v. Welck: Ich wollte mir hier erlauben, den Antrag zu stellen, daß anstatt des von der Deputation vorgeschlagenen 19. Lebensjahres gesetzt werde: „das 18. Lebensjahr." Ich erlaube mir diesen Antrag aus dreierlei Gründen zu rechtferti gen. Erstlich scheint es mir der Gerechtigkeit entsprechend und mehrere Mitglieder sich seiner Ansicht angeschlossen haben, so daß also eine Vereinigung mit der jenseitigen Kammer wohl zu bewerkstelligen fern würde z ünd endlich drittens, daß von Sei ten des Ministerium in>der 11. Kammer ausgesprochen worden ist, die Regierung würde sich ebenfalls damit vereinigen, wenn anstatt des 16.Lebensjahres das 18. angenommen würde. Ich entspricht. - . ' Bürgermeister H übler: Ich glaube, der geehrte Sprecher und die Deputation sind über diesen Punct ganz einig, denn auch die Deputation ist der Ansicht, daß die Dienstzeit vom er füllten 18. Jahre an, ganz conform mit dem Gesetze über die Militairpflicht, gerechnet werden soll. - Darum aber eben muß 9.heißen: wenn er das 19. Lebensjahr a n getreten hat. Res. VicepräsidentD. Deutrich: Wenn es hier heißt: Daß er mindestens düs 19. Lebensjahr angetreten hat, so ist damit Dasselbe gesagt, als wenn man gesagt hatte, daß er das 18. Jahr erfüllt hat. Es liegt also der Unterschied nur in der Fassung. - v. WelckEs machte mich das irrig, daß in der lk. Kam mer bei der Diskussion stets vom 18. Lebensjahr die Rebe war. Staatsminister v. Zezschwitz: Es hat allerdings dieser Ausdruck bereits mehrfach Mißverständnisse erzeugt, und es ist desfalls im Gesetz über Erfüllung der Militairpflicht der gewählt worden: „wenn er 18 Jahr alt ist," indeß hat er dann auch das 19. Lebensjahr angetreten und es ist also eigentlich kein Unterschied in beiderlei Bezeichnungen vorhanden.^ ' Präsident: Es ist von der Deputation beantragt wor den, die Z. 9. jedoch mit der Abänderung der Worte: „das 16. Lebensjahr" jn: „das 19. Lebensjahr" beizubehalten. Ich frage die Kammer: Ob sie hierin der Deputation beizu treten gemeint sei? Wird einstimmig bejaht. Und: Ob sie den.Zusatz: „nur wenn ein —— mobilen Etat trat" (siehe vorstehende SpalteZ. 32. v.' u.) genehmige? Wird ebenfalls allgemein bejaht, Prinz Johann: Ich wollte mir nur die Frage erlaube^ ob der Satz, daß das Gesetz keine rückwirkende Kraft habe, so zu verstehen sei-, daß es keine jetzt im Dienste stehende Mili- tairprrson betreffe? . Referent Viceprasident v. Deutrich: Die Ansicht der 'Deputation geht dahin, daß nm dieMlitairpersvnen, die nach * Feldzug beigewohnt habe) solle die Dienstzeit vom Tage der bell aufgesuhrt lst, zu welcher em junger Mann als nulltau- .1 'pflichtig zu betrachten ist. Zweitens beziehe ich mich auf die ist hierbei Mzüglich Ms.die. dop^e.lch.Berechnung/der Cary- Gründe,-die in der U.-Kammer vom Referenten weitläufig aN- pagnejdhrej auf die Verschiebenhett gegen die Gvilstaafsdiener' .geführt worden sind, und mit deren Aufzählung ich die Kam- 5207 x i ta t ihrer Deputation beschlossen r „die Dienstzeit nicht eher, -em Rekrutkungsgesetz analog zu sein,' wenn das 18. Lebens- als vom erfüllten 20. Lebensjahre an zu rechnen, nur wenn der zu pensivnirende Militair schon vor jenem Lebensjahre einem Mobilmachung seine.s Regiments an.gerechnet. werdest,-". sind es und darauf hingewiesen warbest s daß die ersten'Dienstjahre ei- nes.jungen Ofsizlers'.mehr als Unterrichts- mnd'Bildungsjahre anzusehen wären. l - . . " - - .o— ------ Die.Deputation kann.dlesen.B?schluß.zur.Annahmeni.ch t gemachten Grunde dort vielseitigen Anklang gefunden und empfehlen, da er mit dem Gesetz über die Militairpflicht, wel- """ " " ches den Eintritt vom erfüllten 18, Jahre an gestattet, nicht zu vereinigen ist-, indem es.! offenbar imbillig sein würde , eine wirkliche Dienstzeit nicht .zu rechnen,; die doch'auf jenes Gesetz gegründet ist, und di.e bei den Gemeinen.mit aufgerechnet, bei den eintretenden Offizieren aber und.denen,- die aus den Gemei-. nenzuOfsizierenavanciren würden,"nicht gezahlt werden sollte. , „ , .. . ... In Ansehung der doppeltenAnrechnuNg der Campagnejahre I glaube, daß sich die gegenseitigen Ansichten am leichtesten verei- dafür aufgestellt hat, schon an und für sich und-ohne. Rücksicht wurden, wenn das 18. Lebensjahr ge>cht wird , da eS aus den Anfang der Dienstzeit so gewichtig-- um-.sich für jene düsiemge zu sein scheint, welches der Billigkeit am meisten
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