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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 291. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Erlassung dieses Gesetzes eintreten, nach demselben zubeur- therlen sind. Staatsminister v. Zezschwitz: Es würde vielleicht nicht gegen die Ansicht der Deputation sein, wenn diese Bestimmung in das Gesetz selbst mit ausgenommen würde, u. es ist dies um so mehr zu wünschen, als die letzte Paragraphe des Gesetze sonst allerdings zu einer Mißdeutung Anlaß geben könnte und es zu wünschen ist, daß ein Gesetz so deutlich als möglich gefaßt werde. Präsident: Die Deputation macht dies wohl zur ihrer Ansicht? (Stillschweigend bejaht man es.) Ich würde die Kammer zu fragen haben: Ob sie sich äuch damit vereinige? Wird allgemein bejaht, und tz. 9, selbst einstimmig ge nehmigt. Secretair Hartz erklärt sich bereit, eine dieser so eben ge nehmigten Bestimmung entsprechende Fassung in der nächsten Sitzung vorzulegen. , Präsident: Die Deputation hat ferner dem An trag gestellt: die vorgetragne Erklärung (s. oben S. 3207. Sp. 1. Z. 10. v. u.) in das Protokoll niederzulegen, und ich frage die Kammer: Ob sie damit einverstanden sei, daß diese Erklärung zu Protokoll genommen werde? Wird ein stimmig bejaht. Dietz. 10. (s. Nr. 253. d. Bl. S. 4201. Sp. 1.) fin det mit der einzigen von der Deputation vorgeschlagenen Ab änderung des „16. Lebensjahres" in: „das 19. Lebensjahr" einstimmige Annahme, die tz. 11. fällt, da das Wesent liche aus derselben bereits in der tz. 9. ausgenommen wor den ist, ganz aus, und wird sodann den tztz. 12., 13., 14., 15., 16., 17. und 18. (s. Nr. 253. d. Bl. S. 4201. Sp. 1.fig.) ohne Abänderung einstimmige Annahme zu Lheil, da man dem von -er II. Kammer beschlossenen Weg fälle der tz. 17. beizutreten Bedenken trägt. Zu tz. 19. hat die II. Kammer nicht nur zwei Zusätze (s. Nr. 253. d. Bl. S. 4205. Sp. 1. fig.), sondern auch eine wegen Wiederanstellung der in Wartegeld gesetzten Offiziere und Militairärzte in die Schrift niederzulegende Bedingung der Annahme des Gesetzes beschlossen, und diesem Allen tritt man einstimmig bei, nimmt auch ebenso die tz. 19. an. Bei tz. 20. hat die II. Kammer eine Einschaltung und ei nen Zusatz beigesügt (s. Nr. 253. d. Bl. S. 4205. Sp. 2. sig.). Beide finden, dem Nathe der Deputation gemäß, einhellige Annahme. Es bemerkt ferner Secretair Hartz, wie es Zeile 2. der tz. 20. statt „vor Ablauf der ersten drei Jahre" vielmehr „vorAblaufderersten zwei Jahre" hei ßen müsse, da eine Anstellung im Civildienste nur wahrend der ersten zwei Jahre widerruflich sei, auch ein hierunter bei ß. 33. des Staatsdienergesetzes eingeschlichener Redaktions fehler, der wieder in die tz. 20. des vorliegenden Gesetzes über gegangen sei, durch die Verordnung vom 5. September 1835 bereits seine Berichtigung gefunden habe. Sowohl Staats minister v. Zezschwitz als die Mitglieder der Deputation erkennen diese Bemerkung für richtig an, man,ist allgemein einverstanden, daß in der angegebenen Stelle „zwei Jahre" zu setzen sein wird, und erlangt tz. 20. unter den be liebten Abänderungen einhellige Annahme. Die tz. 21. (s. Nr.-253. d. Bl. -S. 4206. Sp. 1.) wird unverändert und einstimmig angenommen. Zur tz. 22. heißt es im Berichte: , Aus den im jenseitigen Deputations-B richte (s. Nr. 253. d. Bl. S. 4206. Sp. 1. flg.) entwickelten Gründen, auf welche der Kürze halber Bezug-genommen wird, hat die II. Kammer folgende Fassung angenommen: „Aller Ansprüche auf Pension so wie des Titels und Ranges verlustig ist der Offizier und Mi- litairarzt: s) wenn nach dem Militairstrafgesetzbuche gegen den selben wegen begangener Verbrechen und Vergehen auf förm liche Kassation oder Entlassung ohne Abschied erkannt worden ist; b) wenn ihm wegen solcher Verbrechen, welche Kassation oder Entlassung nach sich ziehen, der Neinigungseid zuerkannt oder derselbe nur im Mangel mehreren Verdachts freigesprochen und in dessen Folge die Entlassung des Jnkulpaten angeordnet wird; e) wenn die Begehung gemeiner Verbrechen und Verge hen nach den bestehenden Dienstvorschriften die Entlassung zur Folge hat; ä) wenn die Entlassung wegen einer der Ehre des Offiziers oder Militairarztes zuwiderlaufenden Handlung nach dem Dienstreglement durch ein Erkenntniß des Ehrengerichts ausgesprochen und vom König ungeordnet wird; e) wegen fortgesetzter Vernachlässigung der Dienstpflichten oder wegen wiederholter Begehung eines der ß. 26. des Civilstaatsdienerge- setzes namhaft gemachten Fehlers, wenn in beiden Fällen die dem Vorgesetzten nach dem Dienstreglement zu Gebote stehen den Besserungsmittel ohne Erfolg geblieben, und hierauf vom Könige die Entlassung angeordnet worden ist." —Da nach,tz. 45. des Entwurfs des neuett Militairstrafgesetzes auf Entlassung ohne Abschied nicht erkannt werden, sondern dieselbe, insofern sie nicht als Folge der Strafe von selbst eintritt, nur durch den König verfügt werden kann, so empfiehlt die Deputation die Annahme dieser Fassung mit der Abänderung, daß im Satz Sud a. statt der Worte: „oder Entlassung ohne Abschied erkannt worden ist" eventuell gesetzt werde: „erkannt oder Entlassung ohne Abschied vbm Könige verfügt worden ist." Prinz Johann-: Als Referent des Berichts über das Militairstrafgesetzbuch erlaube ich mir vorzuschlagen, diese Paragraphe folgendermaßen zu fassen: „Aller Ansprüche auf Pension verlustig ist ein Offizier und Militairarzt, wenn gegen denselben nach den Bestimmungen des Militairstrafgesetzbuchs auf förmliche Kassation erkannt oder Entlassung ohne Abschied verfügt worden istund zwar aus dem Grunde, weil die Be stimmungen, wie sie hier stehen, nach dem Vorschläge der Depu tation in jenes Gesetz mit ausgenommen worden sind, außer denen aber noch ein anderer Fall dort mit erwähnt wird. Ich glaube, daß durch diese kürzere Fassung auch zugleich der Uebel- stand beseitigt würde, daß in fast gleichzeitig erscheinenden Ge setzen eine und dieselbe Bestimmung stattsindet. Referent Vicepräsident 0. De Ulrich: Ich glaube, die Deputation hat sich damit einzuverstehen; sie hat deshalb den Beschluß der II. Kammer empfohlen, weil das Militairstraf- gesetz noch nicht berathen war. Da nun aber das Gesetz in zwischen in der Deputation berathen worden ist, so würde Alles getroffen werden, was die Deputation beabsichtigte, wenn
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