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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 291. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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die von Sr. Königl. Hoheit vorgeschlagene Fassung die Ge nehmigung der Kammer fände. Bürgermeister Gottschald: Eine kurze Bemerkung wollte ich mir erlauben; .sie betrifft mehr die Redaktion und ist daher mehr formeller Art. Wir berathen lediglich ein Pen sionsgesetz; demvhngeachtet finde ich hier eine Bestimmung, die mir in das Militairstrafgesetzbuch zu gehören scheint; sie ist enthalten auf der ersten Zeile der Paragraphe in den Wor ten : „so wie des Titels und Ranges.." Wären diese Worte bloß erläuterungsweise und nicht dispositiv gebraucht, so würde ich keinen Anstoß daran nehmen; indessen so, wiesle hier stehen, scheinen sie mir in das Militairstrafgesetzbuch zu gehören, da sie eine Strafbestimmung enthalten; durch das vorliegende Gesetz aber kann Einer nicht des Titels und Ran ges , sondern bloß der Pension sür verlustig erklärt werden; daher ich wünsche, jene Worte ganz aus der Paragraphe aus zuscheiden. Referent Vicepräsident V. Deutrich: Diese Worte sind allerdings nicht wesentlich hier und würden daher wegbleiben können. Bürgermeister Wehner: Ich.bin ganz der Ansicht, wie sie der Bürgermeister Gottschald ausgesprochen hat; da er in dessen keinen Antrag gestellt hat, so erlaube ich mir zu bean tragen, daß die Worte: „so wie des Titels und Ranges" ausfallen möchten. Prinz Johann: Ich glaube, es würde dies sachgemäß sein, da das Militairstrafgesetzbuch den Verlust des Ranges und Titels keinesweges so bestimmt ausspricht, als hier ge schehen, ihn vielmehr dem Ermessen des Richters anheimstellt. Präsident: Ich würde die Kammer zu fragen haben: Ob sie den vom Herrn Bürgermeister Wehner gestellten An trag , daß die Worte': „so wie des Titels und Ranges" in Wegfall kommen möchten, unterstütze? Geschieht zahl reich. Präsident: Nun würde ich zuvörderst zu fragen ha ben, jedoch mit Vorbehalt des Amendements: Ob die Kam mer die von Sr. Königl. Hoheit vorgeschlagene und von der Deputation zur ihrigen gemachte Fassung der §. 22. genehmi gen wolle? Wird einstimmig bejaht. Und, nachdem dies geschehen, ob man das Amendement des Herrn Bürger meister Wehner annehmen wolle? Wird ebenfalls einhel lig bejaht. In §. 23. (s. Nr. 253. d. Bl. S. 4207. Splt. 1.) hat die Deputation angerathen, am Schluffe statt „Pension" viel mehr „Unterstützung" zu setzen, und wird mit dieser Abände rung §. 23. so wie §.24. (f. a. a. O.) unverändert und einstimmig angenommen, wie man denn auch dem Beschlüsse der II. Kammer, den Antrag wegen Abschließung von Verträgen hinsichtlich der im Auslande verzehrten Pensio nen in die Schrift aufzunehmen, Seiten a ller Anwesenden beitritt. Der Vorschlag der Deputation, in der tz. 25. (s. Nr. 253. d. Bl. S. 4207. Splt. 2.) die Worte: „nach §. 28. dieses Ge setzes" nach den Worten: „und seiner Familie" aufzunehmen, erlangt die Zustimmung aller Anwesenden, wogegen ein zweiter ebenfalls in der II. Kammer beschlossener Zusatz ein; stimmig abgelehnt wird. — Eben so findet der Be schluß der H. Kammer, in die Schrift die Bemerkung: „wie man voraussetze, daß die benannten Strafen nur dann den Verlust der Pension zu Folge haben sollten, wenn sie wirklich verbüßt und nicht durch Begnadigung erlassen oder in eine niedere Strafart verwandelt worden seien," aufzunehmen, ein hellig e Genehmigung, welche auch der tz. 25. und den §§. 26. und 27. (s. Nr. 253. d. Bl. S. 4208. Splt. 1.) ohne Abänderung einstimmig zuTheilwird. Die bei §. 28. von der H. Kammer (vrgl. Nr. 253. d. Bl. S. 4208. Sp. 1. flg.) beschlossene Bezugnahme auf die bei der Z. 8. gemachte Abminderung der Militairgehalte bei der Berech nung der Pensionen kann, wenn die Kammer dem Gutachten der Deputation bei §. 8. beitritt, nicht angenommen werden; wegen des von der Staatsregierung zugestandrnen Abzugs von 300 Lhalern und resp. 500,Thalern aber dürfte folgender Zusatz anzunehmen sein: „Die Berechnung der den Hinterlassenen eines Offiziers oder Militairarztes nach der §. 43. des Cioilstaatsdie- nergesetzes zukommenden Pension erfolgt nach der §. 8. dieses Gesetzes." Prinz Johann: Ich erlaube mir hier einen Antrag zu stellen, der mehr formeller Natur ist, und der, wie ich glaube, dem Deputations-Gutachten entsprechend sein wird. Es scheint mir hier ein kleiner Jrrthum vorzuwalten, wenn gesagt wird, die Berechnung der Pension erfolge nach Z. 8. dieses Gesetzes; §. 8. enthält aber keine Berechnung der Pension, sondern eine Berechnung des Diensteinkommens; die Berechnung der Pen sion selbst soll nach den Bestimmungen des Staatsdienergesetzes erfolgen. Ich erlaube mir daher den Vorschlag zu machen, den Zusatz der Deputation so zu fassen: „Das hierbei zum Grunde liegende Diensteinkommen der Offiziere und Militairärzte ist nach §. 8. dieses Gesetzes festzustellen." Referent Viceprasident v. Deutlich: Es ist dies auch der Sinn der Deputation gewesen. Präsident: Die Deputation macht diesen Vorschlag wohl zu dem ihrigen? (Man bejaht) dies. Wenn das der Fall ist, so kann ich nun die Frage an die Kammer richten: Ob sie das nun geänderte Gutachten der Deputation annehme? Wird einstimmig bejaht. Und: Ob sie mit dieser Veränderung die Z.28.selbstgenehmige? Wird ebenfalls allgemein bejaht. Z. 29. lautet: (Wer Anspruch auf Pension hat.) „Sämmtliche bei den Regimentern und Parteien angestellte und in deren Listen stehende Chargen, auch wenn sie in administrativen Stellen angestellt sind, so wie die Gemeinen, haben aufMilitairpenston Anspruch: I) Nach zurückgelegter fünf und dreißgjähriger wirklicher Dienstzeit, wobei jedoch die Jahre der Stellvertretung nicht mit gerechnet werden, 2) wegen überkommener Unfähigkeit zufer- nererMilitairdienstleistung, sofern dieselbe in dem Dienste selbst, oder in Folge desselben eingetreten ist." Die Deputation hat Nichts bemerkt. Secretair Hartz: Es haben beide Deputationen und beide Kammern die Verpflichtung anerkannt, dafür zu sorgen,
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