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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 291. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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S191 jährliche Rente berechnet. Bei dem Beispiele, welches ich an führte, würde ich also'auf 10 Jahre keine Rente bekommen und im Jahre 1840 nur das Kapital ohne Rentennachzahlung erhalrrn- wo ich aber zum Empfange des Lehngeldes ohnedies schon berechtigt gewesen wäre. Auch hierin weicht das Preußische Gesetz von dem unsrigen ab, da hier allemal die jährliche Rente von dem letzten wirklichen Lehnsfalle bis zum Zeitpuncte der Ablösung gerechnet wird. Nun will ich noch mit wenigen Wor ten das Beispiel beleuchten, welches die Petenten aufgestellt haben, und welches die Deputation in ihremBerichte angeführt hat: Ein Grundstück, welches 125 Thaler werth ist und 4 p.O. Lehngeld zu entrichten hat, zahlt auf einen Lehnsfall 5 Thaler. Kommt es zur Ablösung, so wird das Grundstück auf 125 Thaler abgeschatzt, aber nach dem gesetzlichen Abzüge zu 100 Thaler angenommen. Das Lehngeld davon würde mithin 4 Thaler betragen, und wenn in einem Jahrhundert 5 Fälle vorkommen, welches 20 Thaler in einem Jahrhundert beträgt, so würde die jährliche Rente 4 Gr. 9ß Pf., das Ablösungs kapital aber 5 Thaler ausmachen, und Beides würde erst 10 Jahre nach dem letzten wirklichen Lehnsfalle zu zahlen sein.. Das Ablösungßkapital beträgt also gerade nur so viel, als das in einem einzelnen Falle zu entrichtende Lehngeld. Hier ist es also augenscheinlich, wie sehr der Berechtigte benachtheilrgt wird; denn wenn ich in einem einzelnen Falle 5 Thaler von dem lehnpflichtigen Grundstücke erhalte, so kann es doch un möglich eine richtige Kapitalablösung genannt werden, wenn ich 5 Lhlr. ein für allemal alsKapital erhalte. Die Deputation sagt zwar, ich könnte das erhaltene Kapital an 5 Lhlr. zinsbar an legen und würde dann in 100 Jahren 20 Lhlr. Zinsen "da von erhalten. Das gebe ich zu , allein ich würde ebenso gut auch im Einzelnen Lehngelder zinsbar anlegen können und würde dann weit mehr erhalten, da es keines Beweises bedarf, daß fünfmal 5 Lhlr. in einem Jahrhundert mit Zinsen mehr ist, als einmal 5 Thlr. mit Hinzurechnung der Zinsen. Das sind die Gründe, warum ich finde, daß der Berechtigte nach diesem Gesetz sehr ungünstig gestellt worden ist. Allein wenn der Berechtigte nicht wünschen kann, daß er zur Ablösung nach diesen Grundsätzen gezwungen werde, so ist ein solcher Zwang auch nechtheilig für die Mehrzahl der Verpflichteten selbst. Ich gebe zu, daß der wohlhabende Verpflichtete die Ablösung nach diesen Grundsätzen sehr gern vornehmen wird, allein der Aer- mere, der durch den Berechtigten gezwungen wird, sofort abzu lösen und das Kapital auszubringen, wird doch dadurch sehr oft gedrückt werden, weil er eine Summe zahlen muß, die er sonst vielleicht nicht so bald zu zahlen gehabt haben würde. Und so viel ist gewiß, daß, wenn der Berechtigte durch einige Verpflichtete nach den Grundsätzen des Gesetzes gezwungen wird, abzulösen, er sich genöthigt sehen wird, nun alle Ver pflichtete im ganzen Gerichtsbezirke auf einmal zu provoziren, damit er auf einmal aus der Sache herauskomme und die Ab lösungskapitalien wenigstens auf einmal erhalte; denn zulas sen, daß die Ablösungskapitalien so zersplittert und einzeln in einer Reihe von Jahren nach und nach eingezahlt werden, würde gegen alle Grundsätze der 'Vermögensadministratkon sein. Ich wenigstens würde in solchen Fällen die fämmtlichen Verpflichteten auf einmal provoziren müssen- und dadurch würde der Arme mit dem Wohlhabenden gezwungen, zu glei cher Zeit abzulösen. Daher glaube ich, daß es wohl besser ist, man läßt jetzt die Bestimmung, wie sie ist, und überläßt es dem freien Willen der Betheiligten, sich über die Ablösung zu ver gleichen. Noch erlaube ich mir zu erwähnen, daß, wenn die Kammer bei dem Anträge beharren und eine Bestimmung er bitten wollte, die für die Verpflichteten günstiger wäre, daß auch die Berechtigten dann das Recht haben würden, auf gün stigere Bestimmungen anzutragen, denn was dem Einen recht ist, ist dem Andern billig; wollen die Verpflichteten günstigere Bestimmungen für sich haben, so muß man den Berechtigten ein gleiches Recht zugestehen, und den Beweis zu führen, wie sehr sie bei der Frohn- und Huthungsablösung benachtheiligt worden sind, würde ihnen nicht schwer fallen. Abg. Scholze: Ich erlaube mir nur Einiges zur Erwie derung auf die Aeußerung des Abg. Bonitz. Er meint, es wäre die Ablösung sehr bedenklich und gefährlich, indem da durch die Verpflichteten sehr präjudizirt werden könnten. Ich kann ihm aber nicht beistimmen, und zwar aus den Gründen, die schon der Deputations-Bericht nachweist, und erlaube mir dieselben noch deutlicher zu machen hinsichtlich der gro ßem Grundstücke und der drückendsten Art, wo in einem Jahr hundert acht Fälle zu 10 p. 6. Laudemialgebühren berechnet sind. Ich habe zum Exempel ein Grundstück vor Augen, wel ches 1250 Thlr. kostet; ein Fünftheil nach Vorschrift des Ge setzes davon abgezogen, so kommt die jährliche Rente 8 Lhlr. und das Ablösungskapital 200 Thlr. Nehme ich ein Grund stück von 10,000 Thlr. an, wovon der fünfte Theil abgezogen, und ebenfalls acht Fälle zu 10 p. 6. Abzug, so kommt die jährliche Rente 64 Thlr. und daö Ablösungskapital 160V Thlr., und wenn, wie aus der Erfahrung zu entnehmen ist, in kur zer Zeit einige Todes- oder Veräußerungsfälle auf der berech tigten Seite vorkommen, so muß die Familie, denn öfters stirbt der Besitzer, das Gut mit dem Rücken ansehen; kommt solch ein Gut aus solch einer Ungewißheit, so erlangt solches gewiß nicht nur um 1600 Thlr., sondern noch einen bedeutend größer» Werth, und wenn, wie zu erwarten steht, die Kavallerieverpflegungsgelder bedeutend niedriger werden, käme schon dadurch Etwas zu diesen Renten zu Hülfe. Es ist von dem Abg. Bonitz anderweit gesagt worden, daß meine Petition auf den Antrag der Verflichteten gestellt worden sei; dieses ist wahr. Die Kammer ist aber davon abgegangen, und ich habe mich ebenfalls dem anschlirßen müssen, und zwar sehr gern, dieweil ich nur Nutzen und Vortheile in dieser Ab lösung erblicke, und hätten unsere Vorfahren in keiner Art Etwas angebaut, so hätten wir ebenfalls weniger zu genießen, und eben so müssen wir immer dahin denken, daß wir für un sere Nachkommen wirken und anbauen; daher glaube ich, daß wir auf dem betretenen Wege fortfahrrn müssen, und deshalb habe ich den Antrag gestellt, und wäre die Petition nicht von
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