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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 293. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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MittheilrtttKptt über die Verhandlungen des Landtags. ^^293. Dresden, am 3.,November. 1837. Hundert ein und achtzigste-öffentliche Sitzung der II. Kammer, am II. October 1837. (Beschluß.) - roeeuthung des anderweiten Berichts der 3. Deputation, die Angele genheiten der Presse betreffend. — Berathung des Berichts der 3. Deputation über die Petition des D. Großmann, die Ein ziehung der Pfarrdotalgerichte und der damit verbunden gewe senen Crllaturrechte bett'. — Verlesen und Berathen mehrerer Berichte,der 4. Deputation. — Referent v. Haase: Ich unterscheide die Beschlagnahme eines Werkes von der Consiskation desselben und betrachte die Beschlagnahme nicht als Consiskation; denn die erstere.ist eine provisorische Maßregel, die letztere erfolgt aber erst auf die Ent scheidung der Oberbehörde, welche allerdings ihrer Entschei dung Gründe beizufügen hat. Wenn gesagt worden ist, es müß ten Gründe zur Beschlagnahme schon vorhanden sein, so er- wiedere ich, daß es wohl etwas gayz Anderes ist, alle die Gründe weitläufig auseinandrrzusetzen, welche zur Beschlag nahme Anlaß gegeben haben, als nur die Beschlagnahme kurz weg, meinetwegen auch unter Angabe einer allgemeinen Bezie hung auf die GeNeralinstruktion der Censoren anzuordnen; denn im erstem Falle würde oft so viel Zeit verloren gehen,, daß die ganze Maßregel darüber vereitelt werden könnte. In der endlichen Resolution, welche von Seiten des Ministerium er folgt, werden die Gründe angegeben, und die einzelnen Stel len bemerklich gemacht werden, die man für anstößig gefunden hat; es wird darin die Beschlagnahme definitiv ausgesprochen oder die Zurückgabe des Werkes angeordnet werden. In dem von einem, geehrten Abgeordneten gesetzten Falle würde der Buchhändler sich eine vergebliche Mühe und Ausgabe gemacht haben, wenn er sofort nach der verfügten Beschlagnahme die einzelnen Bogen, auf welchen vorläufig als nicht passirlich angezeigte Stellen befindlich, umdrucken ließe, sobald, was der Fall sein kann, später die Aufhebung der Beschlagnahme ver ordnet würde. Gewiß wird der Gang in einer solchen Ange-. I legenheit möglichst schnell sein, so daß in der Regel die Eni- scheidung eher kommt, als eine derartige Umänderung des Drucks erfolgen kann. Abg. Sachße: Sei es auch, daß große Gefahr im Verzüge wäre, so wird man sich dann bescheiden, daß die Gründe nicht von so ausführlicher Beschaffenheit sein können, daß deren Ausarbeitung nicht in kurzer Zeit zu ermöglichen wäre'; mög lich muß es immer sein, wenigstens einige Gründe anzugeben. Es liegt darin schon etwas Beruhigendes, wenn Derjenige, ge gen den man einen solchen gewaltsamen Eingriff in das Eigen- thum vornimmt, erfährt, warum es geschieht; in welcher detaillirtcr Maße das erfolgen könne, muß von den Umstän den abhängen; nur so viel wie möglich muß Bedacht gekommen werden, die Gründe anzugeben, aus denen die Beschlagnahme erfolgt. Abg. 'Eisenstuck: Eine gewaltsame Maßregel ist es und bleibt es immer; warum wollen wir solche gewaltsame Maß regeln dadurch begünstigen, daß wir nicht für nöthig erachten,, die Gründe dazu anzuführen? Ich könnte das nicht einsehen.. Wenn eine Mittelbehörde die Beschlagnahme verfügt, so muß sie Gründe dazu haben, denn sie könnte ja sonst nicht Bericht erstatten an das Ministerium; die Gründe, die in dem Berichte angegeben sind, kann sie auch und muß sie dem am meisten Behelligten angeben. Welcher Gefahr wird man ausgesetzt? Die Gefahr ist diese, daß nun aus unzureichenden Gründen die Beschlagnahme erfolgen kann, aus Gründen, die nur der Oberbehörde angegeben werden können, indem sie nach Be finden dem gehrimpolizeilichen Wirken angehören, die man aber scheut, 'dem Betheiligten bekannt zu machen. Aber nicht nur der Buchhändler, sondern auch der Schriftsteller ist dabei sehr beteiligt; seineEhre ist mit angegriffen, er hat nicht Gele genheit, sich zu vertheidigen, weil er nicht weiß, warum es ge schieht. Wie oft sind Falle dagewesen, daß in Sachsen und außer Sachsen Beschlagnahmen stattgefunden Hatzen, von denen man nachher wieder zurückgegangen ist. Können nun aber dem Buchhändler die Gründe nicht mitgetheilt wer den, aus denen die Beschlagnahme erfolgt, so kann und wird der Fall eintreten, daß ein einseitiger Bericht darüber erstat tet wird,' worauf wieder eine einseitige Revolution erfolgt, und der Betheiligte hat kein Gehör gefunden. Müssen aber die Gründe sofort mit angegeben werden, so wird ihm dadurch Gelegenheit gegeberr, sich vertheidigen zu können; es'rst viel leicht nur ein Druckfehler, oder eine Deutung, es hat Einer vielleicht nur Etwas aus sich bezogen. Solcher Willkühr möchte ich Schriftsteller und Buchhändler nicht ausgesetzt sehen. Referent v. Haase: In diesem Sinne, wie der Abgeord nete es meint, würde ich dem nicht entgegentreten; sollen die Gründe nur im Allgemeinen angedeutet werden, soll nur ge sagt werden: die und die Stellen sind nach den allgemeinen Grundsätzen, die m der Generalinstruktion der Censoren enthalten sind, anstößig, so stimme ich bei, aber nur in sofern bin ich entge gengesetzter Meinung, wenn eine spezielle Auseinandersetzung
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