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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 312. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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über dieDerhandlungen des-Landtags. Dresden, am 25. November. 1837. Hundert sechs und neunzigste öffentliche Sitz, ungderH. Kammer, am 8. November 1837. (Beschluß.) Berathung der Berichte der 4. Deputation über die Petition des Vice- prästdenten der I. Kammer, v. Deutrich rc., das Verfahren bei der Neuen Katastrirung der Gebäude zum Behuf der Brand versickerung betreffend, und über die Petition der Abgg. v. Dies kau und Delling wegen Sistirung des Gesetzes vom 14. Novem ber 1835, die Einrichtung der alterbländischen Jmmobiliar- brandversicherungsanstait betreffend, desgleichen über die Pe tition des Generalagenten der IVestok Lcotlanä 6re iusursnce 6owpsn^ zu Glasgow. (Schluß der Rede des Ref. Cuno:) Im Allgemeinen habe ick mich gefreut, in dem Abg. Sachße endlich einmal Jemanden zu fin den, dem die Katastration in ihrer jetzigen Gestalt gefallt; er ist der Einzige, von dem mir dies zeither bekannt worden ist. Ich vermag mir dieses Lob nur aus der Mittheilung des Abg. zu erklären, daß er in seinem Bezirke die Katastration nicht selbst besorgt hat, daß er also mit den Annehmlichkeiten der Katastration nicht per sönliche Bekanntschaft gemacht hat. Der geehrte Abgeordnete bezweifelt ferner, daß die Obrigkeiten im Stande seien, eine richtige Taxation zu geben, und tadelt die Voraussetzung, daß setze Obrigkeit, die mit ihrem Bezirke sich vertraut gemacht habe, im Stande fein werde, die Werthsangaben zu prüfen. Das Hal aber — und darin findet doch wohl die Deputation ihre Rechtfertigung — die vorige Srändeversammlung ausdrücklich anerkannt, welche gerade von dieser Voraussetzung ausgeht; nur hat sich die jetzig? Katastration von dem Gesetze himmelweit entfernt. Das Gesetz schreibt nur vor, es solle die Werthsver- ficherung vom Versichernden angegeben, von der Obrigkeit ge prüft werden und nur im dem Falle erheblichen Bedenkens dis Würderung durch Sachverständige eintreten. Bedenken Sie, meine Herren, wieweit die Zusammenstellung vom 5. Mai 1837 sich vom Brandversicherungsgesetz vom Jahr 1835 ent fernt. Daß die Spezkaliflrung, welche die erwähnte Zusammen stellung verlangt, nicht nothwendi'g sei, glaube ich durch dop pelte Gründe beweisen zu können. Es ist nämlich schlechter dings nicht zu begreifen, wozu man so viele Einzelnheiten in die Katastralionsprotokolle niederlegen will, wenn man nicht ge sonnen ist, jede Veränderung künftig gleich sorgfältig nachzutra gen ; daß Letzteres möglich sei, bezweifle ich, denn ehe man mit der Aufzeichnung des letzten Hauses in einem größer« Orte fertig ist, wird bei dem ersten schon wieder eine Veränderung einge treten sein; soll nun künftig der Nachtrag der Veränderungen nicht erfolgen, so ist auch von der ersten Aufzeichnung gar kein Nutzen abzusetzen. Die Staatsregierung hat sich ferner erboten, wie ihre der 3. Deputation der I. Kammer gemachte, dem Be richt derselben beigedruckte Mittheilung beweist, Ausnahmen bei der Katastration eimreten zu lassen und in größeren Städten den Katastrat>'onsbebörden Erleichterung zu gönnen. Wie der Abg. Sachße diese Ausnahme für seine Meinung anzkehen kann, begreife ich nicht; im Gegentheil, wenn es bei der Regierung steht, auf der einen Seite das zu conniviren, was auf der an dern Seite beharrlich verweigerr wird, so kann innerhalb des Kreises dieser Connivenz nicht das Prinzip des Gesetzes liegen. Nun behauptet die Staatsregierung selbst, diese und gerade diese Katastration sei die Seele des Gesetzes, wolle man sich davon entfernen, so könne das Gesetz nicht ausgetührt werden, wie es die Stande wünschten. Darin liegt em Widerspruch, den ich mir nicht zu erklären vermag. Wenn der Abg. v. v. Mayer be merkte, er sei der Meinung, daß das Gesetz nicht vollständig ausgeführt werden könne, wenn man sick nicht an die jetzt vor gezeichnete Form halten wolle, so kann ich diese Meinung nicht theilcn, weil ich überzeugt bin, daß man auch bei der größten Genauigkeit doch kein sichereres Resultathaben werde, als bei ei ner allgemeinen Bcurtheilung der Obrigkeit, zumal die Taxatio nen zweier Sachverständiger über den nämlichen Gegenstand selten auf einen Punct zusammen treffen werden. Alles kommt auf den guten Willen der Behörden an, nicht aber auf die aller dings durch einen Mangel des Gesetzes veranlaßte Voraussetzung, daß jeder Versichernde ein Brandstifter sei. Es sei nur gestattet, noch einmal auf einen Vorschlag zurückzukommcn, den ich mir zu machen erlaubte, ehe die Debatte über den Bericht eröffnet wurde. Ich würde es nach den Aeußerungen in der Diskus sion für angemessen finden, wenn man heute von der Beschluß- nabme über den ersten Vorschlag der Deputation, die Ablehnung der Petition der Abgg. v. Dieskau und Delling, absähe und sie bis dahin verschöbe, wenn über den Bericht B° berathen sein wird. Ueber den 2. Antrag wegen des Katastrationsverfahrens läßt es sich wohl eher abstimmen, sonst haben wir morgen die selbe Diskussion zu hören, wie heute. Ich wünschte die Ansicht der Deputations-Mitglieder zu hören. Abg. v.Thielau: Es ist dies auch die Ansicht der Depu tation gewesen, und wenn jetzt abgestimmt werden sollte, würde die Deputation ihr Gutachten zurücknchmen. Abg. Eodt: Ich trete der Erklärung des letzten Spre chers bei, wünschte aber, daß auch über den zweiten Antrag vor der Hand nicht abgestimmt würde.
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