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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 291. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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hauptung aufgestellt worden, daß bloße Rücksichten auf den Vortheil der Verpflichteten die Ablehnung des Antrags bedingt haben; allein ich möchte doch wohl, nachdem eine desfallsige Petition von 38 Rittergutsbesitzern aus dem Leipziger Kreise dort eingegangen ist, glauben, daß jener Beschluß mehr in Be rücksichtigung eigenthümlicher Verhältnisse, als aus Sorge für den Vortheil der Verpflichteten herbeigeführt worden sei. Es ist zwar auch zu gleicher Zeil dem Ablösungsgesetze der Vorwurf gemacht worden, daß es für die Berechtigten viele Nachthnle enthalte; ich kann dies aber nicht zugeben, sondern so viel ich 'wahrzunehmen Gelegenheit hatte, glaube ich vielmehr, daß das Ablösungsgesctz viele Vortheile für den Berechtigten enthalt, und dasselbe rücksichtlich der Frohn- und Servitutenablösung mehr zum Nachtheil der Verpflichteten gereichen dürfte. Ich möchte also der geehrten Kammer anrathm, dem Beschlüsse, welchen sie früher mit bedeutender Majorität gefaßt hat, treu zu bleiben. Abg. Bonitz: Wenn der geehrte Sprecher zü meiner Rechten mir eine Bevormundung Schuld giebt, so glaube ich dies eben so wenig zu verdienen, als ich es für passend finde. Wenn ich mich nach meiner.Ueberzeugung aussprach, und wenn mir das Wohl meiner zum Theil armen Mitbürger am Herzen liegt, so würde ich dies keine Bevormundung nennen; ebenso wenig würde ich es so nennen, wenn derselbe verehrte Abgeord nete , wie das öfterer geschehen ist, für Verminderung oder glei chere Wertheilung der Abgaben oder sonst im Interesse des Vol kes sprach. Ich möchte das nur für eine Pflicht eines jeden Ab geordneten erkennen, sich nach seiner Ueberzeugung offen aus zusprechen , unbekümmert, ob er überall Anklang findet oder nicht. Staatsminister v. Zeschau: Ich glaube, daß darüber kein Zweifel obwaltet, daß es rathsam ist, an den Grundsätzen, welche in dem Ablösungsgesetz niedergelegt worden sind, nicht zu rütteln. Diese Ansicht hat die Staatsregierung befolgt am letzten Landtage, sie ist ihr auch an dem gegenwärtigen treu ge blieben, und auch in der geehrten Kammer hat sich bei vielfälti gen Gelegenheiten die Meinung kund gethan, wie unerläßlich nothwendig es ist, daß ein Gesetz, dessen Anwendung und Ausführung einen so langen Zeitraum erfordert, fest stehe, da mit nicht Ungleichheiten herbeigeführt werden zwischen denen, auf welche das Gesetz sofort Anwendung fand, und auf welche es erst später Anwendung finden wird- Ich glaube, man kann wohl die Fragen in Beziehung auf die Grundsätze, welche für die Ablösung der Laudemialpflicht in dem Gesetze festgestellt wor den sind , ganz auf sich beruhen lassen, mögen sie vortheilhaft sein für den Verpflichteten oder den Berechtigten; ich glaube aber auch, und dies sei beiläufig gesagt, daß diese Grundsätze die r ichtige Mitte halten und die Verpflichteten und Berechtigten sich dabei beruhigen können. Entsteht die Frage, soll hier aus gesprochen und der Antrag darauf gerichtet werden, ob es rath sam sei, jedem Theile das Provokationsrecht zu gestatten, oder sich nicht dabei zu beruhigen, was das Gesetz jetzt bestimmt hat, nämlich nur freie Vereinigung, so habe ich, als ich mich gegen diesen Antrag aussprach, in der That nur das Interesse der Verpflichteten vor Augen gehabt. Ich besorge sehr, daß wir hier die öffentliche Meinung, welche sich angeblich für einen Zwang aussprechen soll, mißverstehen, und bin überzeugt, daß unter 20 Lehnspflichtigen vielleicht nur 2, 3 sich befänden, denen es erwünscht wäre, wenn ein Zwang ausgesprochen würde, während der andere Theil es beklagen möchte, daß er genöthigt sein sollte, schonj e tzt eine Leistung dafür zu über nehmen. Allerdings können einzelne Beispiele Nichts thun, doch muß ich wiederholt darauf verweisen, daß bei dem Kreis amte Schwarzenberg, wo die Staatsregierung den Lehns pflichtigen mit sehr günstigen Bedingungen entgegen gekommen ist, indem sie bestimmte, daß man nur 2 Lehnsfälle im Jahr hundert annehmen wollte, während bei einer strengen Ausle gung des Gesetzes mehrere angewendet werden können, dem un geachtet nur einzelne Anträge auf eine derartige Ablösung ein gegangen sind. Gewiß ist das Ablösungsgesetz eines der nütz lichsten, welches im Lande erschienen ist. Man kann aber in solchen Prinzipen leicht zu weit gehen. Es ist eine andere Frage, wenn man einen Zwang ausspricht für eine Leistung, die jährlich und fortlaufend ist, wo also der Vortheil sofort ein tritt, als für eine Leistung, welche erst in der Zukunft zur Er hebung gelangt. Präsident: Wenn Niemand weiter das Wort verlangt, so wird nun der Referent zum Schluß zu sprechen haben. Referent v. Schröder: Ich habe nur wenige Bemer kungen noch beizufügen in Bezug auf das, was der erst: Sprecher gegen den Deputations-Bericht erinnerte, indem ich das, was außerdem zu bemerken war, schon jedem einzelnen Redner entgegnet habe. Der erste Sprecher hob die Ansicht heraus, daß es lediglich im Interesse der Verpflichteten sei, diese Abänderung im Ablösungsgesetze nicht vorzunehmen, weil er meinte, sie würden dadurch viel zu sehr benachtheiligt werden. Zum Theil hat schon ein anderer Abgeordneter darauf geantwortet, indem er bemerklich machte, daß die Berechtigten widersprechen müßten, weil diese überzeugt wären, es würden aus dem Anträge der Deputation Nachtheile für die Berechtig ten und Vortheile für die Verpflichteten hervorgehen. Daraus wird wenigstens so viel klar werden, daß die Verpflichteten nicht benachtheiligt werden. Allein eben daraus, daß die Be rechtigten glauben, sie würden benachtheiligt, folgt von selbst, daß die Nachlassung einer freien Vereinigung zu Nichts führen kann. Es können noch so viele Verpflichtete den Wunsch aussprechen, abzulösen, wenn aber der Berechtigte glaubt, er komme dabei zu kurz, so wird eine freie Vereinigung nicht zu Stande kommen. Deshalb wird sich die Ablösung der Laudemialpflicht, während alle andern Ablösungen hoffentlich in wenigen Jahren zu Stande kommen, noch Jahrhunderte lang hinschleppen, sobald kein Zwang da ist und der Berechtigte glaubt, daß er benachtheiligt wird. Daß aber der Verpflichtete gewiß nicht benachtheiligt wird, das geht daraus hervor, daß in den am meisten vorkommenden Fällen, wo 5 Lehnsfälle auf ein Jahrhundert gerechnet werden, die Bezahlung eines einma-
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