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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Roux betrifft, so würde sich dasselbe dadurch beseitigen lassen, (da allerdings die Staatsregierung auch der Meinung ist, daß diese Frist nicht ohne ständische Zustimmung verändert werden kann), wenn statt 5 Jahre:'6 Jahre festgesetzt würden. Hier durch würde der Zweifel sich erledigen, und es würde sich dann später geeignete Gelegenheit finden, sich mit den geehrten Kam mern wegen etwaiger Fristverlängerung zu vernehmen. Abg. Roux: Damit bin ich ganz .einverstanden, und finde ich mich hinsichtlich der vorher aufgestellten Bedenken beruhigt. Abg. Schvlze: Nach dieser Erklärung des Hrn. Staats ministers nehme ich meinen Antrag zurück und wünsche nur, daß er in die ständische Schrift mit ausgenommen werden möchte. . Präsident: Es hat die Deputation bei dieser Pa- ragraphe zuvörderst sich veranlaßt gefunden, in ihrem Gut achten vorzuschlagen: „an die hohe Staatsregierung den Antrag zu stellen, daß die erwähnte Präklusivfrist von 5 Jahren erst von der Bekanntmachung dieser Verordnung an laufen solle." Was nun diese Präklusivfrist betrifft, so hat der Abgeordnete Scholze durch seinen Antrag solche da hin auszudehnen gesucht, daß, wenn die Verpflichteten nicht allein die Schuld tragen, dann auch nach Ablauf die Frist eine Dispensation von der hohen Staatsregierung eintreten könne; zuletzt aber hat der Herr Staatsmrnkster vorgeschlagen, daß die Präklusivfrist von 5 Jahren auf 6 Jahr erweitert werde, und es würde sich wohl dieser Antrag zu der 18. tz. so fassen lassen, daß statt des Jahres 1841: 1842 gesetzt würde. Abg. Scholze: Möchte nicht der Vorschlag der Depu tation berücksichtigt werden „daß solche von dem Lag an ge rechnet wird, wo die Verordnung erlassen wird? Präsident: Ich würde darauf noch eine besondere Frage gestellt haben, und es kommt darauf an, ob die Staats regierung damit einverstanden ist, daß diese Frist von 6 Jah ren nach dem Vorschläge der Deputation erst von Bekannt machung der Verordnung an laufen soll; ich würde aber ei gentlich auf das Deputations-Gutachten zuerst die Frage zu richten haben. 'Staatsminister v. Ze sch au: Die verehrte Deputation und auch die Kammer würde wohl hierbei nur eine Voraus setzung aussprechen. Denn wenn wirklich die Verordnung den 1. April dieses Jahres erscheint, so erledigt sich der Antrag. Referentv. Schröder: Ich glaube, daß sich hierdurch dieser Antrag erledigt, weil mit dem 1. April die erste Frist bei der Landrentenbank in jedem Jahre eintritt. Es würde also das ganze volle Jahr 1837 mit in diese Frist fallen. Präsident: Nach dieser ministeriellen Erklärung kann allerdings das Deputations-Gutachten auf sich beruhen, und wenn nebst mir die übrigen Deputations - Mitglieder einver standen sind, so wäre es nicht nothwendig, darüber besonders abzustimmen. Der Vicepräsident 0. Haase erklärt sich damit einverstan den, und da die übrigen Deputations-Mitglieder Nichts da gegen erinnern, so bemerkt her Präsident, daß nun bas De putations-Gutachten auch in -Wegfall kommen könne. Der Präsident stellt nun zunächst die Frage darauf: Ob man nach dem Vorschläge des Hrn. Staatsministers in der 18. §. statt 184k: das Jahr 1842 setzen wolle? Wird einstimmig bejaht. Nun würde noch auf den Scholze schen Antrag zurückzukommen sein. Abg. Scholze.: Ich habe meinen Antrag zurückgenom men und nur darum gebeten, daß er in der Schrift ausge nommen werden solle. Präsident: Es würde also die Frage entstehen, ob der Antrag des Abg. Scholze in die Schrift ausgenommen werden soll? Abg. Eisenstuch: Wenn der Antrag zurückgenommen ist, so' kann auch in der Schrift solcher nicht ausgenommen werden. Es liegt eine Verordnung vor und kein Gesetz. Si? ist auch in Form der Verordnung berathen worden. Es ist nicht wie bei einem Gesetz, wo über die Paragraphen ab gestimmt wird. Wenn also der Abgeordnete Scholze seinen' Antrag zurücknimmt, so hat sich die Sache'erledigt, und es kann solcher nicht wieder in die Schrift ausgenommen wer den. Abg. Scholze: Da nehme ich meinen Antrag ganz zurück. Präsident: Nun würde der Antrag des Abgeordneten Dehme (siehe denselben oben) vorzunehmen sein. Derselbe wünscht die Gegenstände dieser Paragraphe noch erweitert zu haben; ich weiß nicht, ob Jemand darüber sprechen will. Referent v. Schröder: Ich glaube nicht, daß es an gemessen ist, diesen Antrag anzunehmen; denn er steht mit der 52. Paragraphe des Ablösungsgesetzes in Widerspruch. Wollte man den Antrag annehmen, so würde man dadurch faktisch die Bestimmungen des Ablösungsgesetzes wieder auf heben. Abg. Roux: Dem,'was der Referent äußerte, kann ich nicht beipflichten.' Der Antrag betrifft nicht eigentliche Geldgefälle, sondern ursprüngliche Naturalgefälle und Dien ste, welche in Geldgefälle verwandelt worden. Ich habe den Antrag unterstützt, damit er nicht verloren gehe. Ich würde aber dem Antragsteller anempfehlen, den Antrag sich vorzube halten bis zur Berathung über die Petition des Abgeordneten Scholze. Wir sprechen jetzt nicht von einer objektiven Erwei terung der Anstalt der Landrentenbank. Wenn die Petition des Abgeordneten Scholze verhandelt wird, wird es sich zei gen, ob es thunlich und nicht vielleicht mit zu vielen Schwie rigkeiten verbunden sein möchte, dem Institute der Landren tenbank eine solche weite Ausdehnung zu geben, wie in jener Petition gewünscht wird, und dabei wird man also auch den von dem Abgeordneten Dehme beschränkter gestellten Wunsch füglich mit in Berathung ziehen können. Ich halte dafür, daß der Antrag zu wichtig ist, um nicht zuvörderst einer reif lichen Erwägung durch die Deputation zu bedürfen, und eben darum vorzüglich, damit der Antrag annoch von der Deputa- *
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