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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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gestellt: Soll ein Satz von 8 Groschen für den Kopf als Aversionalsumme angenommen wer den? Diese Frage wird einhellig bejaht. Referent v. Carlowitz: Die 7. Frage lautet: Soll Berechtigten, die sich hierbei nicht beruhigen wollen, noch ein anderes Mittel, ihren Scha den zu quantifiziren, nachgelassen bleiben? Zur Erläuterung habe ich nur hinzuzufügen, daß der 7. Punct ganz im Allgemeinen die Anwendbarkeit auch noch ei nes andern Mittels vorschlägt. Ich habe zu überlassen, ob hier schon auf die Modalität jenes Mittels einzugehen sein dürste, indem die spätem Puncte 8., 9., 10. diese Modalität festzusetzen bestimmt sind. Präsident: Tritt die Kammer dem bei, was die De putation unter Punct 7. aufgestellt hat? Wird-einstimmig bejaht. Referent v. Carlowitz: Bei der 8. Frage, welche also lautet: Soll dieses Mittel das in Vorschlag ge brachte, in der Hauptsache auf dem Nachweise einer durchschnittlichen Debitsberechnung beru hende, sein? muß ich allerdings zurückführen auf denjeni gen Theil des Deputations-Berichts, der diesem Fragepunct angehört. Es ist dieser enthalten unter den Punkten b. e. 6. e. , indem die Puncte a. d. und ll. den spätern Frage- puncten angehören. Es kommt also die Frage der Deputa tion darauf hinaus, daß man den Nachweis finden möchte in der Vergleichung des Absatzes von Bier in den 5 Jahren vor dem Gesetze und des Absatzes von Bier in den nächsten 5 Jahren nach Erlassung des Gesetzes. Der Ausfall zwischen beiden Sätzen würde dir Entschädigung begründen. Viceprasident 0. Deutlich: Bei diesem Puncte würde ich mir eine Anfrage erlauben. Die Deputation ist mit großer Umsicht verfahren, um alle Falle aufzustellen, in welchen dieser Nachweis gegeben werden soll. Es ist aber bei den Er örterungen, die in frühem Zeiten, namentlich im Jahre 1824, stattgefunden haben, allerdings vorgekommen, daß die Berechtigung der Landbrauereien und das Bierverlagsrecht über die Dorfschaften und Distrikte mitunter gegen einen Ka non oder gegen eine gewisse Uebernahme von Leistungen ab gelöst ooer nicht weiter ausgeübt worden ist. Ein ähnlicher Fall ist auch in Städten vorgekommen, wo ein Kanon oder eine solche Leistung besteht. Es würde nun hier in so einem Falle nicht möglich sein, durch eine Debitsberechnung den Verlust nachzuweisen. Ich glaube, daß in dem Falle, wo gewisse Leistungen übernommen worden sind, diese Leistungen nach einem gewissen Geldanschlage berechnet und ein durch schnittlicher Betrag derselben als Entschädigung gewahrt wer den müßte. Es hat die Deputation bereits früher darauf hin gewiesen, und ich halte es daher für nothwendig, daß man hier bei diesem Puncte noch einen Zusatz anfüge, und ich würde da her mir den Vorschlag machen, daß man noch hinzusetze: „oder im Fall, daß der Bierzwang gegen einen Kanon oder sonstige Abgaben oder Leistungen nicht mehr ausgeübt worden, der Nachweis des durchschnittlichen jährlichen Verlustes." Prinz Iohann: Es ist die hier angeregte Frage gewiß eine der schwierigsten. Wir glaubten sie getroffen zu haben durch den unter ä. aufgestellten Satz, wo cs ausdrücklich heißt: „So wie den Ersatz des etwa sonst sich ergebenden erweislichen Schadens." Ich gestehe, daß ich es nicht für rathsam halte, hier einen bestimmten Antrag zu stellen, sondern es.für zweckmäßiger erachte, diesen Gegenstand dem künftigen Gesetze vorzubehalten. Ein Fall, der häufig vorgekommen ist, daß der Bierzwang inden Städten gegen eine angemessene Abgabe aufgegeben worden ist, dürfte hier zu berücksichtigen sein; für diese Abgabe die Städte aber noch vollständig entschädigen zu wollen, würde die Staats kassen ungemein belasten; ich glaube, es dürste dies nicht einmal unter allen Bedingungen angemessen sein: eine solche Abgabe von eingehendem Biere kann entweder den Einführenden treffen oder den Consumenten und die Staatcommun selbst. In den meisten Fällen wird sie von den Consumenten erhoben. In die sem Falle Jenem noch eine Entschädigung zu gewähren, scheint mir weder nothwendig noch billig zu sein; wenn die Stadt- commun ja sollte Verlust erleiden, so würde sie diesengegen sich selbst erleiden; es ist eine Consumtionsabgabe, die sie von ihren eignen Einwohnern erhebt. Ich glaube, diesen vollen Satz als Entschädigung hinzustellen, dürfte wohl kaum für rathsam erach tet werden; vielmehr glaube ich, daß diese Frage dem künftigen Gesetze anheim zu geben sein möchte. Uebrigens scheint mir diese Sache von der Deputation genügend angeregt worden zu sein. Viceprasident v. Deutrich: Ich wollte mir nurzu bemer ken erlauben, daß in diesen Fragen das Gutachten der Deputa tion zusammengefaßt ist. Es sind also gewissermaßen die Re sultate der vorherigen Bemerkungen; eben deshalb schien mir es aber nothwendig zu sein, diesen Fall hier nicht ganz mit Still schweigen zu übergehn. Ich bemerke, daß bei den Landbraue reien, wo ein solcher Kanon odereine Leistung übernommen wor den ist, sonst eine Entschädigung ganz ausfallen könnte. Ich muß das der geehrten Kammer anheim stellen und kann das Bedenken nicht unterdrücken, daß in den Fällen, die von Sr. Königl. Hoheit angegeben worden sind, der Brauurbar in den Städten, welcher dadurch zugleich mit geschützt wurde, ganz un tergehen müßte, wenn sonach der Bierzwang ohne Entschädi gung aufgehoben werden sollte; denn dann würden die Braue reien in den Städten nicht im Stande sein, Concurrenz zu halten. Präsident stellt nun die Unterstützungsfrage auf den An trag des Vicepräsidenten v. Deutlich (s. denselben oben). Er wird ausreichend unterstützt. (Beschluß folgte Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: vr. Tret schel.
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