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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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er hat unterlassen, seine Zahlungsunfähigkeit tempcsiiv dem Ge richte anzuzeigen. Alle jene Bedenken sind ja da; eben durch mein Amendement aber werden sie beseitigt. Wenn ferner er wähnt wurde, daß ein solcher Schuldner in vielen Fällen in dßr Betreibung feines Geschäfts nicht behindert werde, so ist das wahr, aber das schadetauch Nichts, denn wenn der Schuld ner seine Insolvenz zweien oder dreien seiner Gläubiger einmal angezeigt hat, so wird das nicht verschwiegen bleiben, und Jeder weiß, wie er mit ihm daran ist. Ich glaube also, der Zweck der gesetzlichen Disposition würde dennoch vollständig erreicht werden, jedoch auf eine Weise, welche diese- Disposi tion weit weniger hart machte. Königl. Commissairv. Groß: Ich muß bemerken, daß man beicher Fassung des Gesetzentwurfs allerdings nur den ge richtlichen Concurs vor Augen haben konnte. Nach dem vor geschlagenen Zusatze aber würde die Bestimmung des Gesetz entwurfs auch auf den außergerichtlichen Akkord zu bezieh» sein. Seer. v. Zedtwitz: Hatte die außergerichtliche Anzeige der Insolvenz eines Schuldners an seine Gläubiger dieselben Folgen, welche die gerichtliche Anzeige hat, daß nämlich der Gemeinschuldner von dieser Zeit an auch in der Gebahrung sei nes Vermögens behindert würde, so würde ich mich allerdings auch für das Amendement erklären, wie ich denn früher wirk lich dafür gewesen bin, weil jetzt die Fälle der außergerichtli chen Akkorde weit häufiger als die gerichtlichen Vorkommen. Der Grund ist darin zu suchen, daß der Concurs dem Gläu biger selbst oft weit beschwerlicher wird, als der außergericht- licheAkkord.' Aber wahr ist es, die Bedenken, die von dem Königl. Commissair dagegen aufgestellt worden sind, werden nicht zu beseitigen sein. Die außergerichtliche Anzeige laßt dem Gemeinschuldner immer-noch die Gelegenheit offen, sill neuen Kredit zu verschaffen, neue Maaren auszunehmen und überhaupt zum Nachtheile seiner Gläubiger mit seinem Ver mögen zu gebahrm, ja sie kann selbst dazu benutzt werden, die Gläubiger hart zu bedrücken und einen vor dem andern zu begünstigen. Ich würde daher, ungeachtet ich anfangs selbst für das Amendement gestimmt habe, mich doch jetzt dagegen Mären müssen. Domherr v. Günther: Ich meines Orts erkläre mich für das Amendement. Die von dem Herrn Königl. Commis- sar'r dagegen aufgestellten Gründe haben mich von seiner Mei-i nung zu überzeugen nicht vermocht. Wenn Jemand seinen Gläubigern anzeigt, daß er sich in insolventem Zustande befinde, so wird das — gesetzt auch, er habe dieses nicht Allen sofort be-! kannt gemacht, sondern nur der Mehrzahl — sogleich in der Handelsweltbekannt; es wird dadurch jedem Gläubiger die Möglichkeit gegeben, aufConcurseröffnung anzutragen, wenn er nicht geschehen lassen will, daß der Gemeinschuldner noch fer nerweit in der Verwaltung seiner eignen Angelegenheiten bleibe. Somit ist der eine Lcheil der gegen das Amendement aufgestell ten Bedenken vollkommen erledigt. Es bleibt aber noch ein zweiter übrig, daß der Gemeinfchuldner vielleicht jene Zeit der Akkordverhandlungcn benutze, um mit andern Leuten Ge schäfte zu machen und Waaren auf Kredit zu entnehmen. Das ist wahr, aber das wird nie verhindert werden können, auch wenn man die Worte des Artikels beibchält. Er akkordirt gleich nach der Ostermesse; zwischen dieser und den 4 Wochen vor der Michaelismesse liegt ein Zeitraum von 4 Monaten, wo kein Gesetz ihn zur Anzeige seiner Insolvenz nöthigt. Wenn er sonst will, so kann er hier Geschäfte genug machen, durch die er sich in neue Schuldverbindlichkeit setzt. Für diesen Fall tragt aber der Artikel245. die nöthige Sorge; es sind dort An ordnungen über die Bestrafung eines solchen Verfahrens ge troffen; wenigstens glaube ich, daß die Disposition jenes Art. ganz vorzüglich auf den jetzt eben von mir angedeuteten Fall be zogen werden muß. Wollte man dagegen, wie die§. sagt, Jeden der in die Nothwendigkeit kommt, seinen Gläubigern den Akkord anbieten zu müssen, zwingen, diese Akkordverhandlung zu un terbrechen, weil die vierwöchentliche Frist herankommt, vor deren Anfang er dem Gerichte bei Strafe Anzeige machen solle, so würde man gerade bei denjenigen Handelsverwickelungen, wo ein Akkord am wünschenswerthesten ist, dieMöglichkeit einer gütlichen Uebereinkunft ausschließen. Es geräth z. B. Jemand im Juli in eine Unordnung seiner Handelsangelegenheiten; er kommt zur Ueberzeugung, nicht bezahlen zu können, seine. Gläubiger sind aber in alle Welttheile zerstreut, er giebt ihnen Nachricht, setzt aber vor der Hand (ohne neue Schulden zu machen) seine Geschäfte fort, die 4 wöchentliche Frist naht heran, — mit der Akkordöverhandlung fertig zu sein, ist ihm unmöglich. Nunmehr wäre er also genöthigt, dem Gerichte Anzeige zu machen, und den Concurs eintreten zu lassen, was für ihn schlimm, für die Gläubiger aber noch schlimmer wäre. Ich kann um so weniger rathen, das Amendement zurückzü- weiscn, welches die Strenge des Artikels mildert, da dieser Artikel, wenn man ihn wörtlich nimmt, ohnehin schon von ei ner ungeheueren fast unausführbaren Strenge ist. Soll er, wie er hier steht, in Anwendung kommen, so werden Falle, wie folgende, unvermeidlich sein. Es hat Jemand seinen Gläu bigern die Anzeige gemacht, daß er nicht im Stande sei, voll zu bezahlen; er hat die Akkordsverhandlungen angefangen, in denen er ihnen den Gang der Sache redlich vorlegt; er schließt diesen Akkord wirklich ab und erfüllt ihn sofort, unterdessen ist aber die vierwöchentliche Frist vor der Messe zum Theil oder ganz verstrichen. Nach den Worten des Artikels wird der Mann nun mit 1 Monat bis I Jahr Gefängnißsirafe belegt werden können, weil er nicht zu gehöriger Zeit dem Gerichte An zeige gemacht hat, ja, er würde sogar selbst dann noch in diese Strafe verfallen, wenn er durch glückliche Umstände in die Lage versetzt worden wäre, die Akkordverhandlungcn zu unterbre chen und die Gläubiger vollständig zu befriedigen. Die Sache kann sich so gestalten. Es besindet sich Jemand im Juli in Zah lungsverlegenheit; er verhandelt mit seinen Gläubigern; unter dessen kommt der Septbr. heran; er macht der Obrigkeit keine An zeige, jetzt hat nun schon die vierwöchentlicheFrist bereits begon nen, vor welcher die Anzeige gemacht werden muß, wenn er
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