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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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legt wurde, noch Etwas hinzufügen, so wäre das eine Ms Post Komvrum. Bürgermeister Wehner: Ich muß mich dem anschließen, was der Bürgermeister Schill ausgesprochen hat. Mir scheint es bedenklich zu sein, das Amendement des Hrn. Secr. Hartz anzunehmen. Der Zweck der ganzen Paragraphe, wie sie hier steht, würde dadurch vernichtet werden; der Zweck ist nämlich der: die Gläubiger sollen sicher gestellt werden, damit der Ge- meinschuldner sein Vermögen nicht geringer mache. Wird ihm aber durch Annahme des Amendements nachgelassen, mit seinen Gläubigern, wenn er schon zahlungsunfähig ist, zu ver handeln, so darf er nur vorgeben, ich habe Anzeige gemacht an die Gläubiger, und in der Zwischenzeit würde er mit dem Vermögen schalten können, wie er wollte; er würde die Gläu biger um ihre Forderungen bringen und diesen nur das leere Nachschn lassen können , da gerichtliche Vorkehrungen zu deren Sicherung nicht anwendbar wären. Ich glaube durch das, was der hochgestellte Referent vorschlug und von dem Dom herrn v. Günther wieder ausgenommen wurde, wird der gan zen Sache Genüge gescheh». Es wird dadurch nicht ausge schlossen, daß ein Debitor auch außerdem den Vergleich außer-, gerichtlich bewirken kann. Es bleibt ihm das frei vor wie nach, auch wenn das Amendement nicht angenommen wird. König!. , Commissair 0. Groß: Zum Schluß habe ich nun noch zu bemerken, daß das, was der Hr. Domherr v. Günther angeführt hat, mir mehr gegen die Zulässigkeit -er Bestimmung überhaupt, als für den Zusatz des Secretair Hartz zu sprechen scheint, und ich mache darauf aufmerksam, daß es durchaus nicht wünschenswerth sein dürfte, eine Be stimmung in Beziehung auf die außergerichtliche Beilegung ei nes Schuldenwesens aufzunehmen, die durch diesen Artikel gar nicht getroffen werden sollte. Präsident: Ich glaube, daß die Diskussion für ge schlossen erachtet werden kann, und habe die Ansicht, daß die Amendements nach der Reihenfolge zur Abstimmung zu brin gen sein werden, wie solche eingereicht worden sind. v. Carlo witz: Ich habe diese Entscheidung des Prä sidenten in Bezug auf die Reihefolge der Fragen bei der Ab stimmung über dieAmendements vorausgesehn. Das Hartzische Amendement hat, um mich eines bergmännischen Ausdrucks zu bedienen, das Alter im Felde, Mithin das Recht, zuerst zur Abstimmung zu gelangen; dagegen habe ich also Etwas nicht zu sagen. Wenn das Hartzische Amendement aber vor genommen wird, so muß ich offen bekennen, daß ich mich dagegen erklären muß, denn nur unter der Bedingung kann ich dafür stimmen, daß das von Sr. Königl. Hoheit ge stellte, später wieder aufgenommene Amendement angenom men werde. Ich weiß aber das Schicksal nicht, welches das zweite Amendement haben wird; es bleibt mir daher Nichts übrig, als gegen das Hartzische zu stimmen. Präsident: Wenn es angemessen erscheint, so könnte die Abstimmung über das spater wieder aufgenommene Amen ¬ dement des hochgestellten Referenten zuerst vorgenommen werden. v. Großmann: Ich bitte um gefällige Mittheilung der Worte des Hartzischen Amendements. Präsident: Ich werde Beide mittherlen. Nachdem dies bewirkt worden war, stellt der Präsi dent die Frage auf das zuletzt gestellte und vorhin unter stützte Amendement, indem er die Kammer fragt: Ob sie sol- chesannehme? Geschieht einstimmig. Präsident: Ich komme nun auf das erstere Amende ment, wo es heißen soll: „oder mindestens seinen sämmtli- ch e n Gläubigern privatim", und frage: Ob die Kammer die ses annehme? Wird mit 22 gegen 12 Stimmen abge worfen. Der Präsident stellt nun die Frage: Ob die Kammer diesen Artikel mit der vorhin beliebten Veränderung annehme? Wird von 33 gegen 1 Stimme bejaht. Artikel 245. lautet: „(BetrügerischerBanquerott.) Wer wissentlich bei bevor stehendem Concurse vorrächige Waaren für unverhältnißmäßig niedrige Preise veräußert, seinen Schuldnern Förderungen er läßt, oder auf irgend eine andre Art seine Zahlungsunfähigkeit vergrößert, ingleichen wer bei ausbrechendem Concurse einen Theil seines Vermögens verheimlicht oder.auf die Seite schasst, oder bei Angabe seines Vermögenszustandes erdichtete Aktiv- Forderungen aufführt, ist mit Arbeitshaus von Sechs Monaten bis zu Vier Jahren zu bestrafen. Wenn ein Schuldner, der kaufmännische Geschäfte betreibt, bei dem Ausbruche seiner Zahlungsunfähigkeit seine Handelsbücher, oder andre bei der Regulirung seiner Geschäfte wesentlich nothwendige Papiere ver heimlicht, vernichtet oder verfälscht, oder wenn er flüchtig wird und zu seiner Concursmasse gehörige Gelder oder Effekten mit sich nimmt, sinder gegen ihn Zuchthausstrafe zweiten Grades von Einem bis zu Vier Jahren statt." Referent Prinz Johann: Es scheint mir angemessen, den Art. 245. in zwei Theile zu spalten, und zwar mag der erste Theil bis zu den Worten „zu bestrafen" gehen und dann der Schluß folgen. Zu dem ersten Theile liegt ein doppeltes Depu- tations-Gutachtenvor, einmal über denBegriff desVerbrechens, (es soll nämlich nach dem Worte „vergrößert" eingeschaltet wer den „oder durch betrügerische Handlungen einzelne Gläubiger vor den andern begünstigt") und dann über die Strafe. Zum Begriffe des Verbrechens liegt von mir ein Amendement oder vielmehr eine Fassungsveränderung vor, welche auch derDeputa- tkon nicht unangemessen erschien. (Das Amendement des Referenten lautet: „Wer bei bevorstehendem Concurse betrügliche Handlungen begeht, um seinen Gläubigern Nachtheil zuzufügen, oder einen derselben vor dem andern zu begünstigen, ingleichen wer wissentlich — bestrafen.) Referent: Mein Amendement ist zum Theil hervorge gangen aus der nähern Betrachtung der Vorschläge der II. Kam mer, welche viel weiter gehen, aber ich verkenne nicht, daß die Paragraphe einzelne Beispiele enthält, welche den Begriff nicht ganz erschöpfen. Ich glaubte, daß es zweckmäßig sei, zuerst ei-
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