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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Die Deputation bemerkt: Der Ueberei'nstl'mmung mit den von der Deputation beim Bierzwange gestellten Anträgen halber würde es angemessen sein, auch hier statt des sechsjährigen Zeitraums einen fünfjähri gen anzunehmen. Der Sache würde dadurch kein Eintrag ge schehen, da ja auch eine Frist von sechs Jahren ohne innere Gründe nur auf einer willkührlkchen Bestimmung beruht. Demnach würde statt „sechsjährigen": „fünfjährigen" zu le sen sein. Präsident: Vom Hrn. Secr. Hartz ist zur H. 16. folgen der Antrag gestellt worden; als Zusatz wünscht er gesetzt zu sehen: „Wenn eine solche Wirthschaftsrechnung nicht, oder nicht mit Zuverlaßkgkeit zu erlangen steht, so ist der Umfang des Mahlver kehrs mit den zwangspflichtigen Grundstücken nach Maßgabe der zurZeit der Ablösung auf denselben wohnenden, demZwange unterworfenen Personen und der daselbst vorhandenen Viehbe stände, Brennereien u. s. w. zu berechnen." Secr. Hartz: Die ganze Ablösung des Mahlverkehrs be ruht darauf: daß die dafür zu bewirkende Vergütung nach einer für 6 oder, wie die Deputation vorschlagt, 5 Jahr zu fertigenden Wirthschaftsrechnung ermittelt werde. Nun frage ich aber: Wenn eine solche Wirthschaftsrechnung nicht oder nur in einer Weise zu erlangen ist, gegen welche der Zwangspflichtige gerechte Ausstellungen zu machen habe, wie da zu verfahren sei? Ich glaube, em solcher Fall kann Häufig vorkommen, z. B. wenn die Mühlen verpachtet sind, wenn der Müller ein unordentlicher Mann ist, oder wenn, wie mir ein oasus in terminis bekannt ist, -er Mühlenpachter davon gelaufen ist. Ich habe nun, damit hier die Ablösung nicht gefährdet werde, das Nöthige dadurch ermitteln zu können geglaubt,-aß man berechne, wie viel nach ei nem billigen Satze die Verpflichteten für sich und ihr Vieh ge braucht haben. In wie weit nun das hier bemerkte Quantum voll oder theilwekse anzunehmen, wie viel auf die Person zu rech nen, ob das Vieh überhaupt in Anschlag zu bringen sei, das würde Sache der Instruktion der Spezialcommissarien sein und sein müssen. Nur den allgemeinen Grundsatz wünsche ich hier auszusprechen, daß, wenn die Wirthschaftsrechnung nicht, oder nur in einer Weise zu erlangen wäre, die den Verpflichteten ge rechte Ausstellungen machen ließe, jener Weg der Ermittelung zu wählen ist. Deshalb habe ich vorgeschlagen, der Paragraphe beizufügen: „wenn eine solche — zu berechnen" (siehe oben). Ich bin übrigens ganz und gar nicht entgegen, wenn man bei der Instruktion darauf Rücksicht nimmt, daß die Zwangs verbindlichkeit in der Regel nicht vollständig erfüllt wird; denn ich wünsche keineswegs, daß durch meinen Vorschlag eine Erhö hung der Ablösungssumme entstehe, sondern mein Zweck ist nur, daß auch da, wo eine Wirthschaftsrechnung nicht zu erlangen ist, sich dennoch ein Ausweg darbiete, auf welchem eine Ablösung erfolgen kann. Auf die hierauf erfolgte Frage des Präsidenten wird dieser Antrag r e i ch l i ch u n 1 e r st ü tz t. Referent v. Carlowitz: Ich habe dm Antrag unterstützt und habe mich überzeugt, daß der Gesetzentwurf hier eine Lücke enthalt. Es giebt einen doppelten Weg dieselbe auszufüllen; einmal durch den in dem Amendement desHrn. Secr.Hartz ent haltenen Ausweg. Es giebt aber, meines Erachtens, auch noch ein Auskunftsmittel; man könnte, wenn der Pachter nicht vor handen ist oder nicht Rechnung ablegen kann, Fassionen der Verpflichteten sich geben lassen. Ich muß aber freilich beken nen, daß dies Letztere ein sehr unzuverläßiges Resultat liefern würde, und insofern scheint mir das Amendement desHrn. Secr. Hartz zweckmäßig zu sein. Allein das muß ich voraussetzen, daß es sich beschranke auf den Fall, wo ein ungemessener Mahl zwang stattsindet. Handelt es sich von einem gemessenen, so braucht man auf diesen subsidiarischen Weg nicht zurück zu ge hen. Dann würde sich nämlich durch Urkunden die nöthige Aufklärung erlangen lassen, und so scheint mir, als ob sich die Fassung dieses Antrags noch vervollkommnen ließe, wenn man ihr ein oder das andere Wort hinzusetzte. Secr. Hartz: Ich habe übrigens nur von den Fällen ge sprochen, wo eine Wirthschaftsrechnung nöthig ist. Unter ge messenem Mahlverkehr kann ich mkrnichts Anderes denken, als daß ein bestimmtes Quantum gemahlen werden muß. GrafHvhenthal: Daraufkann Nichts ankommen. So bald erwiesen ist, es ist so viel zu mahlen, so ist die Wirth- schastsrechnung nicht nöthig. Referentv. Carlowitz: Es wird dies auch auf andere Weise, als auf die durch Hrn. Secr. Hartz vorgeschlagene, zu er mitteln sein, z. B. durch Vertrage. Prinz Johann: Es hat der Antrag einige Schwierig-, keiten, weil die Wirthschaftsrechnung nicht bloß abgelegt wer den soll in Bezug auf die Zwangspflichtigen, sondern der Müller soll über den Gesammtverkehr in der Mühle Rechnung ablegen. Also weiß ich nicht, ob der Antrag den ganzen Zweck erfüllen würde. Ich gestehe, daß ich in diesem Augen blick nicht wagte, eine Fassung vorzuschlagen. Ich erlaube mir daher die Bitte, daß man eine solche Fassung durch die Deputation vornehme und Hr. Referent beauftragt würde, sie vielleicht in nächster Sitzung vorzutragen. König!. Commissair v. Wietersheim: Indem ich an erkenne, daß mir der Antrag Sr. König!. Hoheit ganz ange messen scheint, so hat dagegen die vorgeschlagene Fassung auch einiges Bedenken. Es wird dadurch in die Hand des Zwangs berechtigten gelegt, ob er Rechnung ablegen wolle, denn er kann sagen, ich habe keine. Gleichwohl liegt es in der Natur der Sache, daß die Abschätzung des Verlustes nach dem prä sumtiven Umfange des Mahlverkehrs für den Berechtigten allemal Vortheilhafter sein wird, als der nach der Wirth- schastsrechnung. Es wird also eine ganz einfache Politik der Awangsberechtigten sein, daß sie die Wirthschaftsrechnung zu umgehen und die Berechnung nach dem Vorschläge des An tragstellers herbeizuführen suchen. Ich würde daher Vorschlä gen, daß man es in Ermangelung von Wirthschastsrechnun- gen der Commission überließe, einen andern entsprechenden Maßstab aufzufinden, und den vorgeschlagenen nur exempli- kativ erwähnte. Man würde dann auf die Fafsion der Wer-
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