Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
maßen auf tz.24. zurückgewiesen; denn es Heißt 26.: „Mit demselben Zeitpunkte kommen zugleich alle für solche aus schließende Berechtigungen bedungenenund erho benen Geld- und Naturalleistungen, Pachtgelder, Kanons, Erbzinsen, oder wie die dafür stattgefundenen Bedingungen sonst genannt worden sind, in Wegfall." Referent v. Carlowitz: Wenn über die Hauptfrage Nichts weiter gesprochen werden wollte, so könnte ich auf Z. 24. selbst übergehn. Die 24. lautet so: „(Aufhebung des Musikzwangs und anderer Bannrechte.) w. Die Bannrechte des Musikzwanges, des Vieh schnitts, des Schleifens, des Asche- Lumpen- und Federsammelns, des Glas-Ausspielens, des Ko ch ens besEhrenmahlzeiten, welche zeither vom Fiskus hin und wieder in den unmittelbaren Amtsortschaften, und von Patri- monialgerichtsobrigkeiten in ihren Bezirken ausgeübt, auch ein zelnen Berechtigten über gewisse Distrikte eingeräumt gewesen sind, werden aufgehoben." Die Deputation beantragt folgende neue Fassung: (Ablösung des Musikzwanges und andrer Bannrechte.) ,. Die Bannrechte des Musikzwanges, des Viehschnitts, des Schleifens, des Asche-Lumpen- und Federsammelns, des Ko chens bei Ehrenmahlzeiten, welche zeither vom Fiskus hin und wieder in den unmittelbaren Amtsortschaften und von Patrimo- nialgenchtsobrigkeiten in ihren Bezirken ausgeübt worden, auch einzelnen Berechtigten über gewisse Distrikte eingeräumt waren, sind der Aufhebung gegen Entschädigung der Zwangsberechtig ten von Seiten der Zwangspflichtigen unterworfen. — Steht der Musikzwang einer Stadtgemeinde zu, so daß sie der Berech tigte, die einzelnen Mitglieder die Verpflichteten sind, so hängt dessen Aufhebung lediglich von einem in gesetzlicher Weise zu fassenden Gemeindebeschlusse ab." Bürgermeister Hübler: Ich bin mit der Deputation dar über einverstanden, daß die in der tz. 24. spezifizirten sogenann ten kleinern Bannrechte ebenfalls nur gegen Entschädigung, die nicht aus Staatskassen, sondern von den Verpflichteten zu leisten sein wird, in Wegfall kommen; ich kann es aber nicht angemes sen finden, daß sie ein einzelnes dieser Rechte, nämlich das des Glasausspielens ausgeschlossen zu sehen wünscht. Denn, so weit dieses Recht nicht in einzelnen Fällen als ein bloßes Conzes- sivns-Recht erscheint, wird es immer die Natur eines Bannrech tes an sich tragen, also dem Geiste der Verfassungs-Urkunde wi dersprechen und gegen die natürliche Freiheit streiten, mithin der Aufhebung gleich den übrigen Bannrechten bedürfen. Ich sollte glauben, daß, wenn man das Recht des Kochens bei Eh renmahlzeiten beseitigt zu sehen wünscht, man sich nicht für das Fortbestehen des Rechts des Glasausspielens als Bannrecht aus sprechen könnte, um so weniger, da nach dem Anträge der Deputation die Aufhebung aller dieser Rechte nur gegen Ent schädigung stattsinden soll. Referent v. Carlo witz: Nun das ist eben eine xetttio xrinvixn, ob das Glasausspielen ein Bannrecht sei oder nicht. Die Deputation ging hierbei zurück auf die ältern Vorlagen und entnahm aus ihnen schon die verneinende Antwort dieser Frage. Doch es ist dies in dem Berichts herausgehoben, ich brauche es nicht zu rekapituliren; aber es folgt doch daraus unstreitig, daß, wenn das Glasausspielen kein Bannrecht ist, es auch hier nicht mit erwähnt werden kann, geschweige, daß dessen Aufhebung gegen Entschädigung zulässig ist. Ist es nämlich nur eine Cvnzession, so kann von einer Entschädigung wohl nicht die Rede sein. - : Prinz Johann: ZurUnterstützung bemerke ich, daß ich in der Lhat nicht wüßte, wer die Entschädigung tragen soll. Ich will einen essus in terminis nehmen; in Dresden findet während des Vogelschießens der Verkauf solcher Glaswaaren statt, und ich weiß nicht, ob die Stadt Dresden ein Bannrecht in dieser Beziehung ausübt; wer soll nun aber die Entschädi gung tragen, die auswärtigen Glasausspieler doch nicht? Bürgermeister Hübler: Das Beispiel, welches Se. Kö nig!. Hoheit angeführt, gehört nicht in die Kategorie der Bann rechte; es kann da nur von einer obrigkeitlichen Conzession die Rede sein. Wo aber das Recht des Glasausspielens auf einem Bannrechte beruht, da sollte, meiner Meinung nach, die Bestim mung des Wegfalls gegen Entschädigung eintreten. Die De putation selbst bemerkt, daß das Glasausspielen nicht im mer ein Bannrecht sein müsse, und gesteht dadurch zu, daß es in einzelnen Fällen ein solches fern könne. Referent v. Carlowitz: Die letztere Acußerung ist nicht eine Aeußerung der Deputation, sondern der Stände des Jahres 1824. Es ist nun aber das Glasaus spielen, wo es vorkommt, immer in der Art vorgekommen, wie jetzt in Be zug auf die Stadt Dresden von Sr. König!. Hoheit bemerkt worden ist. Könnte Bürgermeister Hübler angeben, daß das Glasausspielen irgendwo wirklich die Natur eines Bannrechts angenommen habe, so würde allerdings das Deputations-Gut achten fallen, aber ich glaube eben, daß sich dies nicht wird be haupten, vielweniger nachweisen lassen. Staatsminister v. Lindenau: Die verehrte Kammer möge es erlauben, über diesen Gegenstand noch einige Worte beizufügen und die Annahme des Gesetzentwurfes wegen unentgeldlicher Aufhebung dieser kleinern Bannrechte zu em pfehlen. Die geehrte Deputation ist hier, wie bei allen andern Puncten dieses Gesetzentwurfes, von dem Standpuncte des stren gen Rechts ausgegangen. Ob ein solches hier vorhanden ist, und ob nicht auch hier die bereits umständlich debattirte An sicht eingreift, daß dergleichen gesetzlich oder polizeilich erwor bene Rechte auch gesetzlich ohne Entschädigung aufgehoben werden können, darauf will ich nicht wieder zurückkommen, wenn auch die Rechtsbegründung der fraglichen Bannrechte vorzugsweise zweifelhaft sein dürfte. Bei dieser Verschieden heit der rechtlichen Ansicht appellire ich heute an die Billigkeit der verehrten Kammer und an den hier bereits öfterer durch die That beurkundeten Grundsatz, Ungleichheiten, Hemm nisse des bürgerlichen Verkehrs wegzuräumen, so weit es nur immer möglich ist. Sind die aus diesen Bannrechtrn hervor gehenden Nutzungen ziemlich Unbedeutend, so ist darum doch deren Einfluß auf die Verhältnisse des bürgerlichen Lebens sehr störend. Durch die Aufhebung di.eser Bannrechte würden
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder