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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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1207 Antrag, jetzt Etwas bewilligt werden, was späterhin einer Ab änderung unterliegen müßte, Staatsminister v. Zezschwitz: Sollte sich die Kammer dafür bestimmen, daß eine nochmalige Erörterung angestellt werde, und für den Fall, daß es sich auch dann ergebe, daß das jetzige Postulat zweckmäßig sei, die Bewilligung stehen bliebe, so glaube ich, daß man dem Wunsche derKammer entgegen kommen kann. Nur für den gewiß höchst unwahrscheinlichen Fall, daß die nochmalige Erörterung ein anderes, Resultat geben sollte, würden dann anderweite Mittheilungeri an die Kammer erfolgen müssen. Abg. v. Leyßer: Ich kann nicht einsehen, sobald sich die Frage bejahend herausstellt und wir die Regierung zugleich ersuchen, nochmalige Erörterungen über den fraglichen Gegen stand anzustellen, wie es dann möglich sein wird, daß dennoch ein anderer Beschluß des Postulats vorgenommen werden kann. Es muß also die jetzige Bewilligung von 11,200 Thlr. bloß provisorisch bestimmt werden; denn es ist vorauszusehen, daß als dann die postulirte Summe nicht ausreichen würde, wenn nämlich nach geschehener abermaligen Untersuchung der Sach lage ein völliger Neubau als räthlicher, dem Zwecke entsprechen der erschiene. Abg. Atenstädt: Ich mache die Kammer aufmerksam, daß es am besten scheint, wenn wir uns an die §. 83. der Landtags- Ordnung halten. Allerdings soll erst dieFrage auf das Deputa tions-Gutachten gestellt werden; allein, wie mir scheint, hat die Deputation keine Abänderung beantragt, im Gegentheil, ihr Antrag geht dahin, das anzunehmen, was von der Regierung 'gefordert wird, mit der einzigen Abänderung, daß sich die Summe um 800 Thlr. mindere, womit aber die Regierung sich bereits einverstanden hat. Da nun eine Abänderung nicht vorliegt, so glaube ich, daß nach der Landtags-Ordnung zuerst über die Modifikation der einzelnen Mitglieder abgestimmt wer den muß. Allerdings wird Derjenige, welcher sich für den An trag des Abg. Eiienstuck erklärt, sich gegen das Gutachten der Deputation aussprechen müssen, denn ich würde mich kaum entschließen, eine eventuelle Bewilligung, wie jetzt verlangt worden ist, auszusprechen. Präsident: Ich habe jederzeit mir zur Pflicht gemacht, die Rechte der Deputationen, welche ihnen die Landtagsordnung einmal zuspricht, zu bewahren. Ich hätte gern öfters statt der Abstimmung über das Deputations-Gutachten manche andere Frage vorausgenommen, hatte die Landtags-Ordnung in tz.83. mir nicht die Hände gebunden. Wenn die Deputation selbst nicht überemstimmt mit einem andern Verfahren und die Kammer nichts Anderes beschließt, so kann der Präsident nicht anders, als zuvörderst auf das Deputations-Gutach ten die Frage stellen. Dem Abgeordneten scheint das Deputa tions-Gutachten keine Abänderung des Gesetzentwurfs zu ent halten. Allerdings hat die Deputation eine Abänderung des Antrags gemacht, da sie die verlangten 12,000 Thlr. auf 11,200 Thlr. herabgesetzt hat; also würde hier die Bemer kung, daß keine Abänderung stattfinde, nicht gapz passen. Uebngens glaube ich aber in der Thal, die Sache ist ganz klar,, Wenn der Antrag des Abgeordneten Eisenstuck voraus genommen und angenommen wird, so erklärt die Kammer: Wir fordern, ehe wir bewilligen, die beantragte nähere Erörterung. Wenn das Deputations - Gutachten eher zur Ab stimmung gelangt,und es wird nicht angenommen, so geht man dann auf den Antrag des Abgeordneten Eisenstuck über, und wird dieser angenommen, so spricht sich die Kammer aus: wir fordern v o-r der Bewilligung die nähere Prüfung. Würde aber das Deputations-Gutachten angenommen, so könnte der Ei- senstucksche Antrag, immer noch als Wunsch dastehen; wir würden dann sagen: die Bewilligung soll stattsinden, wir wü nschen aber, daß das und das noch erfolge. Dort schickt man der Bewilligung eine unerläßliche Bedingung voraus, hier knüpft man einen Wunsch an. Beides steht der Kammer frei.- Insofern glaube ich, daß in diesem eigenthümlichen Falle das Deputations-Gutachten angenommen werde, am Ende aber auch das Eisenstucksche Amendement noch zur Abstim mung gelangen kann. Abg.v.Lep ßer: Ich bin der Meinung, daß,wenn über das Deputations-Gutachten zuerst abgestimmt wirddieses mit Vorbehalt des Eisenstuckschen Antrags geschehen muß. Referent Mei sel: Nach der so eben von dem Herrn Staatsminister gemachten Erklärung ändert sich die Sache in etwas ab, und sie könnte dahin modifizirt werden, den Eisen stuckschen Antrag mit in das Deputations-Gutachten aufzuneh men. Der Herr Staatsminister hat erklärt, er sei geneigt, das Gutachten der obersten Medizinalbehörde zu erfordern; ein län- gererAnstand nur schiene nicht gut gethan. Mir scheint also, daß der Sache dadurch beizukvmmen sei, wenn jener Antrag in das Deputations - Gutachten mit ausgenommen würde, indem man sagte: Die Kammer möchte anstatt der geforderten 12,000 Thlr. nur 11,200 Thlr. bewilligen, insofern die oberste Medizinalbe- hörde sich nicht gegen die Zweckmäßigkeit der neuen Anlage er klärte. - So könnte die Sache sehr kurz abgethan werden. Er klärt sich die Kammer dafür, und die hohe Staatsregierung fragt bei der obersten Medizinalbehörde an, so ist sie, wenn sie ein bei fälliges Gutachten erhält, sofort in den Stand gesetzt, das neue Gebäude herzustellen, ohne zuvor erst den Gegenstand wieder an die Kammer zu bringen. Abg. v. Kiesenwetter: Ich für meinen Theil würde mich aufkeinen Fall dafür entscheiden, das Deputations-Gutachten abzuändern. Die Deputation hat auch auf die Zweckmäßigkeit der Lage des neuen Militairkrankenhauses ihre Berathung ge richtet, wie sich der Herr Referent erinnern wird, und wir haben uns überzeugt, daß in Rücksicht der gesunden Lage dem beabsich tigten Baue Nichts entgegenstünde. Jetzt würden wir, wenn wir den Antrag des Herrn Ober-Steuerprokurator Eisenstuck in unser Gutachten aufnähmen, von unserer frühern Meinung abgehen. Ich habe keine Gründe dafür. Im Gegentheil muß ich glauben, daß, wenn das Gebäude anderswo erbaut wird, und man daher weder den jetzigen Platz, noch die bereits stehenden Ge bäude brauchen könnte, die Kosten bedeutend höher zu stehen *
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