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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Bel einem freundlichen Verhältnisse zwischen dem Auszügler und dem. Auszugspflichtigen wird ein Gesetz kaum nöthig sein, bei einem unfreundlichen kann es Streitigkeiten nicht verhüten. Ich erwarte mehr von einer strengen Beobachtung des jetzt den Ständen vorgelegten Gesetzes über das Verfahren bei ganz geringen Forderungen, welches gerade bei diesem Gegenstände am häufigsten in Anwendung kommen wird, und übrigens liegt sehr viel in der Hand eines pflichtgetreuen Richters, der sich bestreben muß, bei Aufnahme solcher Contrakte Bestim mungenzutreffen, die künftig zu Streitigkeiten und Mißver hältnissen keine Veranlassung geben. Es ist indeß her geehr ten Kammer anheim zu stellen, in wie weit sie dem Antrag der Deputation beistünmen will. Abg. Sachße: Es isttz. 86. derVerfaffungsurkunde des Inhalts: „Kein Gesetz kann ohne Zustimmung der Stände erlassen, abgeandert oder authentisch interpretirt werden," angezogen worden; wenn aber der Abg., der früher sprach, dar auf die Meinung gründet, als ob man, wenn Rechtssätze von dem Dberappellationsgericht ausgestellt würden, ihm die'Le gislation in die Hand gäbe, so bitte ich zu bedenken, daß nach dem Gesetz über den Instanzenzug das Oberappellationsge richt berechtigt ist, Rechtsgrundsätze im Gesetz - und Verord nungsblatt bekannt zu machen, und diese bei dem nächsten Landtage von der Staatsregierung den Ständen zur Geneh migung vorzulegen sind, wie dies schon beim vorigen Land tage der Fall war und auch vielleicht bei dem gegenwärtigen der Fall sein wird. Es scheint mir sehrwünschenswerth, wenn die höchste Justizbehörde schon jetzt dieselben bekannt machte. Dadurch.würden viele Rechtsstreitigkeiten abgeschnitten, wel che die Auszugsverhältnisse so sehr begünstigen. Uebri- gens ist es vollkommen wahr, daß mehrere solcher ausgestellten Rechtsfragen in der That nicht zweifelhaft sind, selbst auch den Unterbehörden nicht, z. B. der erste Punct, daß ein Kauf, in welchem Auszug stipulirt, wegen Verletzung über die Hälfte ungültig zu machen, der zweite die Berechnung der Lehnwaare betreffende Punct. So ist auch der 7. Punct keinem Rechts gelehrten, er mag als Richter oder Sachwalter in diesen An gelegenheiten gearbeitet haben, streitig. Ich halte den Wunsch des Abg. Roux für sehr angemessen, auch mit dem Antrag der Deputation selbst insofern keineswegs in Widerspruch, als er nicht die Vorlage eines Gesetzes noch bei gegenwärtiger Ständeversammlung beantragt, um die vom Oberappellations gericht bekannt zu machenden Rechtssätze überden Auszug spä ter in den Entwurf des Civilgesetzbuchs aufzunehmen. Abg. Scholze: In dem 14. Punkte ist gesagt worden: „Ist nicht auch der einseitige Antrag auf-Verwandlung der Auszugs prästationen in Geldäquivalente mit dem Erfolge, daß der Be rechtigte oder Pflichtige sich dazu verstehen müsse, nachzulassen, und nach welchem Maßstabe ist sich dann bei einer derartigen Verwandlung zu richten?" Dem könnte ich nicht beitreten. Denn sollte dem Berechtigten oder Verpflichteten erlaubt sein, auf einseitigen Antrag diese Berechtigungen abzulösen, was sollte daraus entstehen? Es giebt Auszügler, die früher schon unordentlich gelebt haben; wenn sie nun durch Ablösung des Auszugs Geld in Vie Hände bekämen, so würde dies bald alle sein, und wer sollte sie dann erhalten? andere, welche nur eine freie Wohnung zum .Auszugs haben, und könnte solche ebenfalls abgelöst werden, so sielen sie am Ende dann alle den Auszugspslichtigen oder der Gemeinde zur Last; daher kann ich dem nicht beistkmmen. Abg. v. Schröder: Die Deput. ist derselben Meinung gewesen. Sie hat dieselbe Ansicht, wie der Abg. Scholze jetzt ausgesprochen, erwogen und sich nur die Frage gestellt, ob es möglich wäre, den Auszug abzulösen? Königl. Commissair V. Groß: Ich sollte glauben, daß es nicht an der Zeit wäre, jetzt über die einzelnen in dem Depu tations-Bericht als zweifelhaft aufgestellten Fragen in eine Dis kussion einzugehen. Es ist kein besonderer Antrag weder von Seiten der Deputation gestellt, noch ein solcher von der Kam mer, zu erwarten. Eine Berathung darüber würde erst dann stattsinden, wenn von Seiten der Regierung ein Gesetz vorge legt und dann dergleichen Fragen auf eine Art entschieden wa ren, die von einzelnen Ständemitgliedern nicht gebilligt würde. Gegenwärtig scheint eine Berathung über das Materielle über flüssig. Abg. Eisenstuck: Wohl war die erste Frage, welche die Deputation sich stellen mußte und gestellt hat, diese: ob es überhaupt ihunlich und rathsam sei, einen einzelnen Gegen stand aus der Civilgesetzgebung herauszuheben und nicht zu warten, bis ein Civilgesetzbuch, welches auch diesen Gegen stand mit umfaßt, erscheine? Alle Redner, welche über diesen Gegenstand bisher sich verbreitet haben, haben darin überein gestimmt, daß es wohl rathsam sein möchte, ohne das Civilge setzbuch abzuwarten, Bestimmungen über einen Gegenstand zu treffen, der so sehr in das Leben eingreift. Es ist eine wichtige Frage, ob es besser sei, die Gesetzgebung in allen ihren einzel nen Zügen ruhen zu lassen, auch wenn man sie als mangelhaft erkennt, und abzuwarten, bis durch ein ganzes System jeder Mangel beseitigt wird. Es hat sich eine bekannte Streitfrage in der Englischen Gesetzgebung in der neuesten Zeit erhoben, als Lord Brougham für ein Gesetzbuch sich aussprach und Ro bert Peel die entgegengesetzte Meinung und die Ansicht hatte, einzelne Materien herauszuheben. Das Letztere hat man auch befolgt und namentlich den Banquerott durch besondere gesetz liche Bestimmungen behandelt. Eine zweite Frage ist die, wie dieser Gegenstand soll besonders behandelt werden, ohne erst die Erlassung des Civilgesetzbuchs abzuwarten. Hier muß ich der Deputation beistimmen, daß nicht anders als durch Vorlage eines Gesetzentwurfs der Sache beizukommen sei. Die Depu tation hat es nicht bei diesem Landtage beantragt, sondern im Allgemeinen, und die hohe Staatsregierung scheint auch dami einverstanden zu sein, daß es wünschenswerth wäre, daß übe manche streitige Puncte Entscheidung erfolge. Es ist gesagt worden, daß viele gar flicht so streitig wären; das ist gerade desto schlimmer, wenn der Eine sagt, es ist streitig, und der Andere nicht. So viel ist gewiß, wenn Streitigkeiten darüber
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