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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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entstehen, so werden Die Kosten compensirt werden müssen; jeder Lheil wird Kosten zu tragen haben, denn die Rechtslehrer sind verschiedener Meinung. So lange keine gesetzliche Ent scheidung da ist, wird durch die Meinung des Gerichts Nichts entschieden. Es.können aus Nechtsgründen Einzelne sich über eine Sache aussprechen, sie' können aber auch ihre Meinung ändern, selbst'wenn; die Meinung, in eoncluso pleni ausgespro chen worden ist; Und so werden sie sich auch bei der in Frage ste henden Sache nicht eine Kette anlegen wollen. Manche Ge genstände der Gesetzgebung sind entschieden, man hat sie auf dem Papiere, aber zur Ausführung kommen sie nicht, z. B. wenn Einer vor 60 Jahren sich .auf den Auszug setzen will, so werden ihm keine Ausstellungen .gemacht. Wenn es .ferner ge setzlich heißt, Auszüge sollen nicht zu stark sein/ so steht auch das nicht fest. Darüber hat man Bestimmungen auf dem'Pa- piere, in xrsxi wird aber Beiden nicht, nachgegangen. Es würde daher wohl sehr wünschenswerth sein, daß die Staats regierung diesen Gegenstand aufnehme und in einem Gesetze den Standen vorlege. Nb aber nicht zu wünschen sei, daß beson ders dann über einige Puncte, welche nach den erfolgten Äu ßerungen feststehen, die Meinungen der-Gerichtshöfe, da sie nicht auf dem Grund der Gesetze beruhen, von dem Oberappel lationsgerichtöffentlich bekannt gemacht würden und die Art der EntscheidungdernächstenStandeversammlungzurGenehmigung vorgelegt werde, um gesetzliche Kraft zu erlangen, das möchte ich doch glauben. Dadurch würde das GesetzgebungsbefugnißDen Ständen erhalten, wenn der nächsten Ständeversammlung die Entscheidung darüber vorgelegt würde. Es ist erinnert worden, daß die einzelnen Puncte, welche die Deputation aufgestellt hat, nicht ausreichen. Diese sind aber nur beispielsweise hingestellt und dadurch ist nicht ausgesprochen, es solle die Staatsregie rung, wenn sie zweifelhafte Rechtsfragen zur wissenschaftlichen Erledigung bringen will, gerade diese Puncte und keine andern nehmen. Darauf, glaube ich, ist die Ansicht der Deputation nicht gegangen, daß nicht auch andere Fragen mit ausgenom men werden können, die nicht im Gutachten mit enthalten sind. Sonach scheint der Antrag der Deputation vollständige Recht fertigung zu finden, welcher auf Vorlage eines Gesetzes über diesen allerdings so sehr ins Leben eingreifenden Punct anträgt. Es bleibt indeß unbenommen, wenn inmittelst die Entscheidun gen der streitigen Rechtsfragen von dem Oberappellationsgericht zur Kenntniß des Landes gebracht werden. Abg. Wieland: Dem, was der Abg. Eisenstuck be merkt Hat, muß ich vollkommen beitreten. Die Deputa tion hat die aufgezählten Cöntroversen nur beispielsweise angeführt. Sie sagt ja selbst in ihrem Berichte-, daß sie der Anzahl derselben leicht noch ändere" hinzufügen könne. Hiernachst sagt die Deputation, daß sie sich bewogen gefunden habe, darauf anzutragen, daß über den Auszug civilgefetzliche Bestimmungen getroffen werden; ich sollte aber meinen, daß ein Gesetz über den Auszug nicht bloß der Civilgesetzgebung an gehöre, sondern auch der Finanzgesetzgebung und nächstdem auch noch der Polizeigesetzgebung. Denn es muß dem Staate daran gelegen-sein, daß auch der Abgaben wegen ein Grundstück nicht mit zu großen Auszügen belastet werde. In Bezug auf den Polizeipunct muß ich bemerken, daß es nicht unwichtig ist, Bestimmungen namentlich bei dem Beispiele zu haben, das ich vorhin erwähnte, nämlich wenn eine auszugsberechtigte Weibs person uneheliche Kinder gebiert, ob dann der Verpflichtete auch diese mit aufnehmen muß? Daß die Kinder von der Mut ter getrennt werden, geht nicht, da dies dem natürlichen Rechte Widerstreiten würde. Es wird also um so mehr, unerwartet des künftigen Civilgefetzbuches, ein Gesetz über den Auszug (eben weil ein solches nicht bloß in die Civilgesetzgebung ein greift) abgesondert bei der hohen Staatsregicrung beantragt und von ihr im Verein mit den Standen erlassen werden können. Präsident: Ich erkläre die Diskussion für geschlossen, und es fragt sich nur noch, ob der Referent Etwas zum Schluß zu sprechen wünscht. Referentv.Dieskau: SämmtlichevcrehrteSprecher, welche über den vorliegenden- Gegenstand sich geäußert haben, stimmen mit der Deputation darin überein, daß ein Gesetzentwurf dar über vorzulegen sei. Mehrere geehrte Redner haben noch andere Fragen, noch andere Beispiele aufgestellt, als von der Deputa tion im Berichte geschehen ist. Unter andern hat der Abgeord nete Wieland eines Falles Erwähnung gethan, der allerdings sich als wichtig darstellt; allein ich habe mich in dieser Beziehung dahin auszusprechen, daß, wenn einmal ein Auszugspflich tiger übernommen hat, einer Frauensperson die Auszugs wohnung im Hause zu gewähren, so lange sie nicht verehelicht sei, er sich auch lls Kmto die Möglichkeit denken müsse, daß sich dieselbe gar nicht verehelichen werde. Er hat auch in dem selben Augenblicke zu erwägen, — und daß dies geschieht, ist in praxi nicht ungewöhnlich, — daß diese Weibsperson uneheliche Kinder gebaren könne; und es könnte daher hier bloß die Frage entstehen, welche auch im Deputations-Berichte mit ausgenom men ist: ob der Auszugspflichtige verbunden sei, die Kinderder Auszugsberechtigten bei sich zu haben und ihnen Wohnung zu gewähren und wie lange? Diese Frage ist im Deputations- Berichte, wie ich bereits bemerkt habe, nur mit einer ganz kur zen Andeutung beantwortet worden. Aber es ist zugleich bei der Beantwortung mit zu erkennen gegeben worden, daß gesetz liche Bestimmungen darüber fehlen. Was der Abg. Wieland ferner in Bezug auf die Erleichterung der Quittungsleistungen und Kassation der Hypothek wegen rückständigen Auszugs vor gebracht hat, möchte alle Beachtung verdienen. Was meine Ansicht darüber anlangt, so glaube ich, daß, wenn die Gerichts personen, welche die Quittung ausgenommen haben, später noch dazu gerichtlich bekennen, dann dem vollständig Genüge geleistet worden sei, was überhaupt gefordert werden könne, um die Kassation der Hypothek darauf zu bewirken.- Der Abg. Roux hat ebenfalls im Allgemeinen dem Gutachten der Depu tation beigepflichtet, jedoch die Meinung aufgestellt, daß es wohl schwerlich im Sinne der Deputation gelegen habe, die ver schiedenen Fragen, welche im Deputations-Berichte vorkom-
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