Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
y. Welk: Ich wollte ein ähnliches Amendement stellen, wie es der geehrte Redner vor mir in Antrag gebracht hat, ich will aber die Kammer nicht damit behelligen, da der Sinn desselben indem unterstützten Amendement enthalten ist. Ich glaube, daß es eine zu große Beschränkung der persönlichen Freiheit wäre, wenn ein. Unterthan, der, was ich voraussetze, nicht erst um des Spieles willen über die Grenze geht, sondern der sich lange Zeit im Auslande aufhält, dieser Bestimmung unterworfen sein soll. Wenn ich lange Zeit z. B. in Frankreich oder Italien lebe, so kann das Spiel unmöglich von der gemeinschadlichen Wirksam keit für die Landsleute sein und das ist doch der Hauptmoment des Gesetzes. Es könnte auch der Fall eintreten, daß wenn ein Spiel, welches in Sachsen verboten ist, auch im Auslande be straft wird, der Uebertreter dann doppelt bestraft würde. Er würde im Auslande bestraft, und käme die Anzeige vor ein hiesi ges Forum, so würde, käme er zurück, er nochmals bestraft. Ich stimme daher mit dem v. Bkedermannschen Amendement überein. v. Po lenz: Ich wollte nur sagen, daß Beispiele bis jetzt nur von einer Seite-aufgeführt worden sind, wo es schäd lich ist, daß ein solcher Mann, der im Auslande spielt, straf fällig ist. Ich muß noch von der andern Seite einen Fall an führen, wenn, wie die Beispiele sehr häufig sind, Sachsen in ausländische Dienste getreten sind, die längere Jahre dauern, und da kann es leicht geschehen, daß einer in dem letzten Jahre vor seinem Austritt nach Sachsen noch ein solches Glücksspiel getrieben hat; er hat nichts Bedenkliches darin gefunden; wenn er aber in Sachsen denuncirt wird, ist er straffällig. Aus diesen Gründen habe ich vorzüglich das Amendement unterstützt. Prinz Iohann: Ich möchte gegen die dem Deputations- Gutachten gemachten Einwendungen mir erlauben, Einiges zu entgegnen, v. Welk erwähnt, daß dadurch leicht eine doppelte Bestrafung eintreten könne. Ich glaube, diese Frage stellt sich auf eine ganz andere Weife; denn der Grundsatz, steht fest, daß für den Fall, für welchen im Auslande eine Be strafung statt gefunden hat, nicht wieder im Inlands eine Be strafung Platz greife; also dieser Fall dürste ganz auszuschlie ßen sein. Ein anderer Einwand war der des geehrten Mit gliedes v. Polenz. Er glaubt, daß ein Sachse, der lange Zeit in auswärtigen Diensten gestanden, und in diesem Ver- hältniß in der auswärtigen Lotterie gespielt habe, im Inlands dann zur Untersuchung gezogen werden könnte. Ich glaube, es kann dies nicht der Fall sein, da ein Inländer, der in auswärtige Dienste getreten ist, den Staatsverband verlassen hat, und demnach nicht bestraft werden kann. Aber, meine Herrn! ich muß dringend bitten, dieses Amendement nicht anzunehmen, oder lieber das ganze Gesetz zu verwerfen. Denn,, wird dieses Amendement angenommen, so kann das ganze Gesetz umgangen werden, dann braucht es nichts mehr, als über die Grenze zu gehen, und Lotto zu spielen. Die Fälle, wie sie angeführt worden sind, werden schwerlich zur Unter suchung kommen. Ich zweifle, ob einer, der in Neapel oder Paris ein Loos genommen, deshalb in Sachsen in Untersu chung kommen möchte. Graf v. Einsiedel: Ich glaube, daß man allerdings den sehr häufig vorkommenden Fall des subäjti meäigti be denken muß. Es haben viele Besitzungen in Preußen, und es könnte wohl der Fall eintreten, daß Einer ein Loos aus Preußen mit herüber nähme und schon dadurch straffällig würde; es könnte daher der Fall eintreten, daß eine Necla- mation gegen das hiesige Gouvernement stattfände. . v. Posern: Bei der Verbietung des Lotto haben wir die obervormundschaftliche Rücksicht zu nehmen, aber bei dem Verbot der Lotterie ist die finanzielle Rücksicht zu nehmen, nämlich die, daß nicht in auswärtige Lotterieen gesteuert werde. Ich glaube daher, indem ich die Ansicht des Hrn. v. Biedermann theile, daß es zweckmäßig wäre, wenn derselbe sein Amendement dahin änderte, daß es nur auf die Lotterie zu beziehen sei. Denn es kann der Fall eintreten: es ist Je mand im Bade, es wird dort ein Gut ausgespielt, es ist viel leicht eine lustige Gesellschaft beisammen, es wird vielleicht Champagner getrunken, und nun fällt Einem ein solches Loos zu; es wird gezogen, er muß aber an demselben Tage in das Inland zurückreisen, und es wäre doch eine große Versuchung für ihn, wenn er an der Grenze das Loos zerreißen sollte. Prinz Johann: Es scheint dann auch kein großes Un-- glück zu sein, wenn er den fünffachen Betrag für diesen Spaß bezahlt. v. Biedermann: Mein Amendement hat deutlich gesagt, daß, wenn einer im Auslande gespielt hat, das Spiel bei seiner Rückkehr in das Vaterland geendigt sein muß, und so kann dieser Fall nicht eintreten. Es kann Niemand hinü berfahren nach Böhmen und dort ein Loos nehmen; denn wenn er wieder herüber käme, wäre er straffällig. Das Spiel muß beendigt sein, und zweitens, wer sich Monate und Jahre lang im Auslande aufhalt, würde durch die vorliegende Bestimmung vom ganzen Spiele ausgeschlossen sein; denn spielt er dort, so würde er hier bestraft, und wollte er ein Sächsisches Lotterieloos dort yinkommen lassen, und wären auch dort ausländische Lot terieen verboten, so würde er dort bestraft. Graf Hoh entha l: Wenn der Antrag auf das Lotto be zogen wird, so habe ich dem entgegen zu halten, daß, wie schon vomNeferenten gezeigt worden ist, das Lotto an EinemTage ge zogen wird; es würden also die Grenzbewohner nach Böhmen hinüber gehen, dort Loose kaufen, und an dem Abend zurück kommen können, wo es gezogen ist, und sie würden also völlig straflos bleiben. v. Biedermann: Damit würde ich einverstanden sein, daß man mein Amendement nur auf die Lotterie bezöge. y. Welck: Es würde durch ein Paar Worte dem abgehol- fen werden können, wenn man setzt: „ auf Inländer, welche sich im Auslände aufhalten." Secr. Hartz: Das steht schon da, v. Welk: Nur ein einziges Wort erlaube ich mir zur Un terstützung meiner früher ausgesprochenen Ansicht. Man hat angeführt, daß gegenwärtiges Gesetz nur ein Polizeigesetz sei-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder