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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Dann müßte ich aber auch, analog, da in Dresden verboten ist, schnell zu fahren, wenn ich in Paris gelebt habe und nun nach Sachsen zurückkehre, hier gestraft werden, weil ich in Paris schnell gefahren bin. NefereNt v. Günther: Gegen diesen Einwand muß ich bemerken, daß es zwar gewiß ganz richtig ist, wenn man sagt, ein Polizeigesetz finde in der Regel seine Anwendung nur in dem Orte und dem Lande, wo es gegeben ist. Dagegen giebt es aber, wie der Deputations-Bericht auch erwähnt, eine Gattung von Polizeigesetzen, welche der Kürze halber bevormundende ge nannt werden sollten, von welchen jene Regel nicht gilt, näm lich solche, wo Etwas um deswillen verboten und für strafbar erklärt wird, weil es den Handelnden schädlich ist. Ist nehm- lich jener Schaden gleich, möge er im Inland oder Ausland entstehen, — ist es nicht die Rücksicht auf das Gemeinwohl, sondern auf das Privatwohl eines jeden Einzelnen, welche die sem Gesetze zu Gründe liegt, so muß dasselbe Gültigkeit haben, wo auch überhaupt die verbotene Handlung vollzogen wird. v. Posern: Ich wünsche, daß die Kammer darüber ge fragt würde, ob dieses Amendement nicht auf die Lotterie allein zu beziehen sei? Es scheint mir der Antrag wichtig, und er ist so vielfach unterstützt, daß ich wohl glaube, er würde angenom men. Wird er aber auf das Lotto bezogen, so theile ich die Ansicht Sr. König!. Hoheit, daß ich das ganze.Gesetz lieber ab gelehnt wissen möchte; aber auf die Lotterie angewendet, würde die Bestimmung wieder zu hart sein. v. Biedermann: Ich habe bereits erwähnt, daß mein Amendement nur in Bezug auf die Lotterie zu verste hen sei. Referent v. Günther: Ich muß die Kammer ersuchen,, zu erwägen, daß, wenn sie dieses Amendement auch nur in Be zug auf die Lotterie annähme, es besser sein würde, dem Verbote des Einsatzes in auswärtige Lotterieen geradezu die Beistim mung zu verweigern; denn sonst kann in auswärtigen Lotterieen von Jedem unter diesem Vorwande eingesetzt, und es kann das Gesetz nicht aufrecht erhalten werden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, daß der, welcher längere Zeit im Auslande sich aufhält, durch die vorliegende Bestimmung überhaupt abgehalten werden kann, in irgend eine Lotterie zu setzen. Aber ich frage, ob das -ein so schweres Unglück ist ? Da das ganze Verbot wenigstens zugleich mit auch zur Sicherung des Bestehens der Sächsischen Landeslotterie gegeben ist, so wird gewiß jeder Inländer sich schon deshalb wohl des Spieles im Auslande gern enthalten. Es wird im Uebrigen ihm immer möglich bleiben, wenn er nun einmal spielen will, dies auch von auswärts her im Inlands, namentlich in Leipzig zu thun. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir, auf den .wichtigen Unterschied aufmerksam zu machen, den die geehrte Deputation und der Hr. Referent bereits sehr richtig hervorge hoben haben; nämlich auf den Unterschied zwischen dem vorlie genden Gesetze und den gewöhnlichen Polizeigesetzen. Ge wöhnlich verbieten die Polizekgesetze nicht sowohl aus Rücksicht auf den, der die Handlungen vornehmen will, sondern aus Rücksicht auf das Wohl der Neben-Menschen. Daher wer den im Auslands begangene Polizeivergehey in der Regel nicht bestraft, weil durch jene Handlungen die hiesigen Unterthanen nicht gefährdet waren, hier aber berührt der Zweck des Gesetzes nicht das Wohl der Person selbst, die einlegen will. Der Staat halt es für ihn, wie für seine Familie für nachtheilig, daß er seine Verhältnisse durch das Spiel in den Lotterieen untergra ben will, und deshalb wird diese Handlung zu bestrafen sein, möge sie im Inlands oder Auslande begangen werden. Der Grund des Gesetzes reicht auch in das Ausland hinüber. Er nimmt seine persönlichen und seine Familienverhaltnisse, seine hierauf sich beziehende Pflichten mit in das Ausland, und es wird auf seine Familie dieselben nachtheiligen Folgen haben. BürgermeisterGottschald: Es wurde von einem Spre cher vor mir auf die vielfache Unterstützung des Amendements sich bezogen, und dies veranlaßt mich zu sprechen. Es ward aber das Amendement von denen, welche dasselbe unterstützt haben, besonders auch um deswillen unterstützt, um Veranlas sung zu geben, die Antragsteller in ihren Ansichten zu berich tigen. Ich würde gegen den Antrag stimmen, weil ich glaube, daß diesem Gesetze eben der Vorwurf gemacht werden könnte, wie vielen früheren, nämlich der einer allzugroßen Nachsicht. Die jetzige Discussion beweist, wie viele Fragen gestellt werden können; und wir würden nicht das Ende finden, wenn wir alle die Fragen erledigen wollten, welche hier zur Sprache kom men können. Ich bin gegen das Amendement. Präsident: Es ist von Sr. Königl. Hoheit ein Amende ment gestellt worden, welches den §. 16. nicht ganz verwirft, aber ihm großen Theils eine andere Fassung giebt, und es hat Referent geäußert, daß er nun dem Anträge Sr. Königl. Hoheit sich mehr anfchließe, als dem Deputations-Gutachten. Nun würde ich zu vernehmen wünschen, damit ich in der Fragstel lung sicherer und logischer gehen kann, ob die übrigen Mitglie der der Deputation diese Ansicht Sr. Königl. Hoheit und des Referenten theilen, dann würde ich die Frage nicht auf das De putations-Gutachten zu stellen haben. v. Carlowitz: Ich kenne diese Ansicht aus einer frühern Besprechung und theile sie. Secr. Hartz: Sollten sie andern Kammrrmitglieder nicht das Recht haben auf das Deputations - Gutachten zu provo- ciren. Prinz Johann: Ich glaube, es sind lauter Sous- Amendements. Secretair Hartz: Wie sich das Amendement v. Bie dermann einschalten lassen würde, ist mir noch nicht recht klar; es müßte mehreres aus demselben wegfallen; es müßte heißen: sämmtliche im Gesetze enthaltene Bestim mungen, sind nicht bloß auf Inländer, sondern auch auf Ausländer anwendbar. Prinz Johann: Ich erlaube mir als Vorschlag, daß die
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