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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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plans vorzuschlagen, sondern in allgemeinen Ausdrücken den vorigen Tilgungsplan zu empfehlen. Präsident: Da nun der Antrag der Deputation durch, die gestrige Discussion noch mehr erläutert und auch durch die Erklärung der Staatsregierung des Nähern erörtert worden ist, würde nun wohl zur Abstimmung über den Antrag der De putation überzugehen sein. Ich richte daher meine Frage auf das Deputations-Gutachten: Ob die Kammer gemeint sei, den Antrag der Deputation zu genehmigen, daß auch die Stände der Ansicht wären, einem auf die Amortisation zu ver wendenden festen Iahresquanto den Vorzug vor einem durch Zinsenersparnisse sich erhöhenden Fonds zu geben, und jenes Lilgungsquantum selbst auf vom Hundert des damaligen Schuldenbetrags zu setzen, und fährt auf die Bemerkung des Staatsministers v. Zeschau: insofern das Deputations-Gut achten unbedingt ist, also fort: Ich kann die Frage nicht anders stellen, denn ein Amendement liegt nicht vor und sie also auch auf nichts anders als auf das Deputations-Gutachten richten. Vicepräsident 0. Haase: Sollte nicht die Frage zu thei- len sein, so daß die erste Frage mit den Worten: „zu geben" endigte. Staatsminister v. Zeschau: Getheilt kann das Depu tations-Gutachten nicht werden, denn der Tilgungsplan hängt genau zusammen mit dem 2. Satze. Es steht und fallt das Eine mit dem Andern. , NeferentJunghanns: Ich bin auch der Meinung, daß der Antrag nicht getheilt werden kann. Nachdem hierauf derViceprasident seinen Antrag zu rückgenommen, wiederholt das Präsidium die oben gestellte Frage, welcher die Kammer einstimmig beitritt. Nach der kurzen Bemerkung zum 9. tz. des Deputa tions-Gutachtens, daß 1821. der Tilgungsplan festgesetzt, dem gemäß die Schulden gemindert, nur noch einige hunderttausend Thaler zu bezahlen und nichts mehr zu ändern sei, wird die vom Präsidenten auf diesen tz. des Deputations-Gutachtens gerichtete Frage gleichfalls einstimmig mit ja beantwortet. Eben so dem tz.1v. einstimmig beigetreten und bei tz. 13. be merkt der Präsident, -aß dieser tz. wohl keiner besonder» Abstimmung bedürfen würde, da er in der Verfassung läge, die Wahl des ständischen Ausschusses aber nicht heute, sondern erst bei der nächsten Tagesordnung vorgenommen werden könne. Der Staatsminister v. Zeschau bemerkt, daß wohl mit Namensaufruf abzustimmen sein werde und entfernt sich, wor auf der P r ä si d e n t die Frage stellt: Ist die Kammer gemeint, die im Decrete enthaltenen Vorschläge der Regierung mit den im Laufe der Discussion gemachten Veränderungen anzuneh men? Sämmtliche aufgerufene Kammermitglieder beant worten dieselbe mit Ja. Nachdem der Staatsminister v. 3 eschau wiederum einge treten, äußert der Präsident: Die Anträge der Staatsregierung mit den von der Kammer beantragten Abänderungen sind angenom men. Wir gehen nun über zur Verlesung des Berichts der 4. Deputation, die Grohmannische Beschwerde betreffend, und ich ersuche den Herrn Referenten, die Rednerbühne zu besteigen und seinen diesfallsigen Vortrag zu halten. Hierauf bezieht sich Referent Wieland auf die Redner bühne und verliest zuvörderst den Deputations-Bericht, der dem wesentlichen Inhalte nach hier mitgetheilt wird: Dem pensionirten Auditeur, Christian Friedrich Constans Grohmann zu Dresden, hätten, wie er in seiner Beschwerde schrift angiebt, mehrere ungenannte Freunde im Dresdner An zeiger bei Gelegenheit seines Austrittes aus dem Staatsdienste eine Begrüßung gewidmet, worauf er, ebenfalls öffentlich in der Staatsbürgerzeitung, seinen Dank habe erwiedern wollen. Es sei jedoch vom Ministerium des Cultus und öffentlichen UnterL richts, als damaliger oberster Censurbehörde, die Insertion für unzulässig erachtet worden; daher der Beschwerdeführer auf dem Grunde der Bestimmung tz. 36. der Verfassungs-Urkunde, Recurs an das Hohe Gesammtministerium ergreifen zu dürfen glaubte. Letzteres hätte jedoch auf die von jenem dahin gerich tete Vorstellung sich in dieser Angelegenheit für inkompetent er achtet und ihm durch einen Canzleibescheid eröffnen lassen, daß nach derVerordnung vom 7. November 1831 tz.4.Nr. 3. nur solche Beschwerden über einzelne Ministerien, deren Anbrin gen bei Sr. Majestät unmittelbar erfolge, und deren nähere Er örterung oder Begutachtung durch das Gesammtministerium höchsten Orts für nothwendig erachtet worden, zur Compettnz des letzteren zu ziehen seien. — Bei dieser abfälligen Beschei dung habe sich der Beschwerdeführer noch nicht beruhigen wol len, und in seiner Eingabe an die II. Kammer vom 7. November l. I. deren Jntercession beim Gesammtministerium unter Anfüh rung der seine Beschwerde rechtfertigenden Gründe, dahin in Anspruch genommen, daß letzteres seinenBescheid abändern und auf seine Vorstellung eine Sachentscheidung vornehme, wenn anders die Kammer nicht schon auf dem Grunde des Inhalts des einschlägigen tz. der Verfassungs-Urkunde sich ermächtigt und berechtigt halte, in der Hauptsache selbst eine die Cultusministe- rial-Resolutkon abändernde Entscheidung zu geben. — Endlich rügt der Auditeur Grohmann auch noch den Umstand, daß ihm in dem Canzleibescheide des Gesammtministeriums das Prädicat „Herr" nicht beigelegt worden sei. — Die Deputation hat in Folge der gepflogenen Berathung ihr Gutachten in Folgendem ausgesprochen. — Soviel 1) die Formal-Zulässigkeit der Be schwerde bei derll.Kammer anlangte, so werde diese nach tz. 111. der Verfassungs-Urkunde und tz. 118. des Entwurfs zur Land tagsordnung keinem Zweifel unterliegen. — 2) In Betteff des materiellen Eheils der Beschwerde habe die Deputation die Frage unberührt lassen können, ob das versagte Imprimatur den bestehenden Cenfur-Borschriften gemäß auch aus zureichenden Gründen zu versagen, oder ob es nach Lage der Sache nicht füg lich zu ertheilen gewesen sei; vielmehr hat sie ihre Erwägung, dem Anträge des Beschwerdeführers folgend, lediglich darauf zu richten gebraucht, ob dessen Behauptung, daß das Gesammt ministerium über die Beschwerde hauptsächlich zu cognosciren gehabt habe, auch verfassungsmäßig begründet ser.— Der Be schwerdeführer legt zur Rechtfertigung feiner Ansicht das we sentlichste Gewicht darauf, daß er das Gesammtministerium als oberste Staatsbehörde betrachten zu dürfen meinte, die er nach Vorschrift der Verfassungs-Urkunde in der angezogenen Stelle tz. 36. anzugehen gehabt habe. — Die Deputation hält jedoch diese Ansicht für irrig.— Allerdings sei in der Verordnung, die Einrichtung der Ministerialdepartements und die darauf Bezug habenden provisorischen Vorkehrungen betreffend, vorgeschrie ben, daß die nach tz. 133.derVerfassungs-Urkunde nöthige Com-
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