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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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hätte zu thun brauchen. Er ist bis an das Gesammtministe- rium gegangen, statt sogleich an dre Kammer zu gehen; meiner Ueberzeugung nach sind darüber weder Vorschriften in der Verfassungs-Urkunde, noch in der Landtagsordnung enthal ten. Es kann sich also die Kammer umso mehr geneigt fin den in die Sache einzugehen, umsomehr, als der Bittsteller ak temativ sein Gesuch gestellt hat. Die Beschwerde betrifft einen Bescheid des Cultusministeriums, wornach einem Aufsatze des Petenten das Imprimatur versagt worden ist, der nicht gegen die Sitten, nicht gegen die-Religion und nicht gegen irgend einen Gegenstand- der Staatsverfassung verstößt. Ich glaube sogar, daß der Petent noch gesagt, es seien zur Entscheidung Gründe nicht beigefügt gewesen. Dies wäre also noch ein zweiter Grund, der sich zur Beschwerde bei der Kammer eig net. Es würde also der Verlesung der Schrift selbst bedür fen, damit sich die Kammer überzeuge, daß in der Eingabe nichts enthalten, was gegen die Sitten, Religion u. f. w. verstößt. Die angeführte Verordnung über die Competenz des hohen Gesammtministerkums steht in keiner Beziehung mit der Verfassungs-Urkunde, wett in dieser Verordnung gesagt worden ist, daß nur Beschwerden vor das Gesammtministe- rimn gehören, welche unmittelbar von Sr. Mas. dem König dahin gewiesen worden sind; in dieser Verordnung handelt es sich nur darum, ob das Gesammtministerium befugt ist Be schwerden anzunehmen, und dazu verpflichtet ist, ehe Se. Maj. die Annahme derselben verfügt hat; daß wir aber über dergleichen Beschwerden , 'welche im Namen Sr. Maj. dahin gelangen, eine Cognition haben sollten, glaube ich nicht, sondern nur, wenn sie Seiten des Departements- Ministeriums abgewiesen sind. . In der Verfassungs-Ur kunde H. 36. ist vorgeschrieben : „daß Jeder das Recht habe, über gesetz- oder ordnungswidriges Verfahren einer Be hörde oder Verzögerung der Entscheidung bei der zu nächst vorgesetzten, schriftliche Beschwerde zu führen rc." — (s. oben S. 134.). Das ist von dem Bittsteller erfüllt wor den, er ist an das Cultusministerium gegangen. Was das neue Censurgesetz erfordert, kommt hier nicht in Betracht, und ändert die Verfassungs-Urkunde ebenfalls nicht, es ist auch nach meinem Wissen spater erlassen worden, als die Be schwerde des Bittstellers eingetreten ist. Es kann also nicht rückwärts wirken, so daß endlich, meiner Ueberzeugung nach, da die Kammer kein Gericht ist, sie auch auf Beschwerden Rücksicht nehmen kann, welche nicht grade so gestellt sind, daß das Petitum wörtlich von der Kammer erfüllt werden könne; und ich glaube daher nicht, daß die Kammer eine Beschwerde zurückweisen kann, weil man in derselben einen falschen Aus druck gebraucht hat; die Sache bleibt dieselbe; der Mann be schwert sich wegen einer Entscheidung des Cultusministeriums, und es fragt sich, ist die Beschwerde gerecht, und ist das Imprimatur aus gerechten Gründen verweigert worden oder nicht. . ' ' Abg. Roux: Allerdings habe Ich aus dem, was der Re ferent vorgelesen- Mich überzeugt, daß die Ansicht, die ich von der Sache hatte/''nicht die richtige gewesen ist. 'Ich bitt nach dem Gutachten der Deputation zu der Meinung gekom men, Reclamant richte sein Absehn nur dahin, eine andere Resolution vbm Gesammt-Ministerium zu empfangen; allein nachdem, was vorgetrggen wurde, geht seine Absicht nur darauf, daß die Ständeversammlung dahin durch Jntercession wirken solle, daß ihm das Imprimatur noch ertheilt werde zu der Schrift. Da nun der Beschwerdeführer einen materiellen Antrag stellt, so kommt es darauf an zu prüfen: ist die Schrift so, daß die Kammer ihr die Bevorwortung ertheilen könnte. Würde diese Schrift vorgelefen, so würde sich die Beschwerde sofort erledigen, dann würde der Aufsatz in die Mittheilungen vom Landtage kommen und weiter verbreitet werden. Wie die Kammer vom Inhalte der Schrift in Kenntniß gesetzt werden soll, daß sie darüber entscheiden könne, ob eine Bevorwor- tung eintreten soll oder nicht? das würde dem Direktorium zu überlassen sein. Referent Hantzschel (aus Königstein): Ich bin damit einverstanden, daß in materieller Hinsicht der Schrift nichts entgegensteht, um gedruckt werden zu können; allein sein Pe titum ist falsch gestellt, er hat sich bloß gegen das Gesammt- Ministerium, nicht gegen das Cultus-Ministerium beschwert. Nach Inhalt der Verfassungs-Urkunde können wir uns doch nicht berechtigt halten, gegen das Gesammt - Ministerium ein- zuschreiten. . Al>g. V. v. Mayer: Mir scheint die Sache klar zu sein. Was 'der Petent will, das geht mir aus den Vorlagen klar hervor, ich kann mich nur dem anschließen, was die Abgg. v. Thielau und Roux gesagt haben. Der Petent beschwert sich über die Verfügung des Cultus-Ministeriums; was hat darin gestanden? weiter nichts, als daß man ihm das Impri matur verweigert. Wenn er darauf den Necurs an das Ge- sammt-Ministerium genommen hat, so liegt es auf der Hand, daß er eine Abänderung dieser Entscheidung haben wolle. Das ursprüngliche Gesuch bleibt dasselbe, er will das Impri matur zu seinem Aufsätze haben. Kann ich nun nach dem, was die Deputations-Mitglieder einstimmig darüber geäußert haben, voraussetzen: daß der Aufsatz nichts enthalte, was gegen die Ceysurgesetze verstößt, so kann ich mich auch nicht anders, als gegen das Deputations-Gutachten erklären und mich dafür verwenden, daß die Kammer eine Jntercession beim Cultus-Ministerium auf Erlaubniß zum Druck seines Aussatzes eintreten lasse; denn, wenn Herr Auditeur Grohmann sein Petitum alternativ gestellt hat, so muß man auf den Ausdruck „entscheiden" nicht zu viel Gewicht legen; er hat doch nichts anderes damit sagen wollen, als: insofern die Kammer nicht sofort auf das Materielle feines Gesuchs einge hen und intercediren wolle, so bitte er die Kammer um ihre Verwendung zu Remedur her erhaltenen, formell abweisen den Entscheidung des Gesammt-Ministeriums. Abg. Sachße: In der Landtagsordnung giebts Puncte genug, nach welchen die Beschwerde in der Form abgewiesen werden kann, es sind nicht weniger als 7, und diese Formen haben die' vorige Standeversammlung genöchigt, mehrere 160 von Petitionen abzuweisen. Daß der Bittsteller bereits.
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