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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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tung von 12 Wochen einfachen, gemeinen Arrest erreiche, jene entehrende Wirkungen gleichfalls haben, bei einer gering em Gel tung dagegen das Strafverwandlungsrecht statthaben sollte." Das erste wurde angenommen, gegen das zweite wur den praktische Bedenken erhoben, und man vereinigte sich zu folgender Bestimmung: „in Bezug auf die Unterosficiere sollte es bei dem Vorschlag bewenden, in Bezug auf die Gemei nen 1. Classe sollten sie zwar in die Militair-Strafanstalt versetzt werden, aber sie sollten, wenn sie zurückkehrten, sofort wieder in die 1. Classe einrücken, wenn nicht durch den Spruch eines Disciplinar- Gerichts das Gegentheil bestimmt worden — bei Individuen 2. Classe solle aber in dieser Beziehung keine Be schränkung stattsinden." Diese Bestimmung mußte generalisirt werden, namentlich mußte die Verwandlung dieser Strafen in Zuchthaus, und die Verwandlung vom gemeinen Arrest in De- tention ausgeschlossen werden. Es wurde damals folgende Zusatz-Paragraphebeschlossen: „Im Wege der Strafverwand lung kann jedoch Zuchthausstrafe niemals, und Detention in der Militair-Strafanstalt nie statt einfachen gemeinen Arrests, und statt geschärften Arrests bei Unterofsiciers nur dann verfügt wer den, wenn dessen Dauer die Geltung von 12 Wochen einfa chen gemeinen Arrests erreicht. Gemeine 1. Classe, welche statt kürzerer geschärfter Arreststrafe mit Detention in der Militair- Strafanstalt bestraft werden, rücken nach ihrer Wiederkehr aus derselben sofort wieder in die 1. Classe, wenn nicht durch den Spruch eines Disciplinargerichts das Gegentheil bestimmt wird. Bei Gemeinen 2. Classe kann jede Arreststrafe in Detention in der Militair - Strafanstalt verwandelt werden." Hier muß ich zuvörderst bemerken, daß wahrscheinlich durch einen Schreibe fehler meinerseits die nothwendigen Worte: „bei Unterofsicie- ren" hinweggeblieben sind, und diese hat nun die Staatsregie rung wieder ausgenommen. Das zweite betrifft den ersten Satz in den Worten: „Detention in der Militair-Anstalt überhaupt." Diese wurden mit folgenden vertauscht: „und Detention in der Militair-Strafanstalt aber kann bei Unterofsicieren und Gemei nen 1. Classe nicht statt gemeinen Arrestes verfügt werden." Dieser Zusatz rechtfertigt sich auch vollkommen — denn wenn man die von der Ständeversammlung vorgeschlagene Fassung betrachtet, so ist es offenbar, daß der letzte Satz eine Ausnahme von den ganzen Ztz. und nicht bloß von dem letzten Satze ist, daß also bei Gemeinen 2. Classe die Verwandlung des gemeinen Ar rests in Detention stattfinden kann, sonst müßte es heißen: „jede geschärfte Arreststrafe," und letzteres wäre nicht möglich, da diese Bestimmung sich bloß aus Individuen 1. Classe bezieht. Aber auch ihrem Zwecke nach ist es nothwendig, daß man eine Ausnahme von der ersten Bestimmung macht — denn warum wollte man diese Verwandlung nicht zulassen? Darum, weil etwas Entehrendes damit verbunden ist — bei Individuen der 2: Classe schlägt aber dies nicht ein. Man könnte aber zweifeln, ob.dasWort: „nicht" nicht ebenfalls auf die2. Classe bezogen werden könnte, und daher forderte es die Deutlichkeit, daß jene Worte eingesetzt wurden. Die Deputation glaubte, daß über diesen Punct wegzugehen sei. Der Präsident stellt nun die Frage an die Kammer: ob sie mit dem jetzt gegebenen Gutachten sich einverstanden erkläre? Es wird diese Frage einstimmig bejaht. — Da mit war dieser Gegenstand der heutigen Tagesordnung für abgethan zu erachten, und man ging zum zweiten Gegen stände über, zur Beschlußfassung über die S. 35, u. flg. des betreffenden Deputations-Berichts enthaltenen Vorschläge zum Verfahren bei der Berathung des Entwurfs eines Criminal- Gesetzbuches. Referent in dieser Sache ist Prinz Johann, welcher, da er sich bereits auf der Rednerbühne befindet, die Berathung über diesen Theil des betreffenden Deputations-Berichts mit folgenden Worten eröffnet: Nicht ohne Zagen habe ich heute die Rednerbühne betreten, da ich wohl fühle, wie sehr ich an Reichthum praktischer Erfahrungen gegen viele der geehr ten Mitglieder in der Kammer zurückstehe. Gleichwohl beginne ich das schwere, mir übertragene Amt mit Vertrauen auf die höhere Hülfe und mit dem' Bewußtsein, durch treuen Eifer das mir Mangelnde zu ersetzen. Und welch' ein wich tiger und schwieriger Gegenstand ist es, der uns heute be schäftigt! Es gilt die höchsten Güter des Menschen, Leben, Ehre und Freiheit zu schützen, — es gilt ein Werk zu begrün den, was, wenn es auch wie alles Menschliche dem Zahne der Zeit erliegen wird, doch viele Jahrhunderte hinaus die Grundlage eines der hauptsächlichsten Theile unserer vater ländischen Gesetzgebung bleiben wird, und so wichtig es ist, so schwierig ist es auch. Noch bis jetzt ist es nicht gelungen, auf dem Wege der ständischen Verhandlungen ein umfassendes Gesetzbuch ins Leben zu rufen. Zwar zweifle ich nicht, daß der bewährte treue Eifer, die Ausdauer der sächsischen Stände versammlung dieses Werk zu Stande bringen wird; wenn es aber gelingen, wenn ein glücklicher Erfolg unsere Bemühun gen krönen soll, so haben wir uns vor einem Fehler zu hüten, vor dem Optimismus. Hier gilt der Grundsatz: das Bessere ist der Feind des Guten, oder wie es besser aus- zudrücken ist, das Beste ist der Feind des Bessern. Hier vor allen thut weise Selbstbeschränkung noth. Aus dieser An sicht sind die Vorschläge der Deputation hervorgegangen, die ich Ihnen heute vortragen soll. Wir hoffen dadurch nicht nur die Möglichkeit zu erreichen, in nicht gar langer Zeit das Werk zu vollenden, sondern auch das Resultat zu sichern. Ich gehe zur Sache selbst über und bitte die geehrten Herren, die 32. Seite des Deputations-Gutachtens am Schlüsse des allgemeinen Theiles aufzuschlagen'. Das Deputations - Gut achten, über das ich heute Vortrag zu erstatten habe, be greift dreierlei: Der erste Theil enthalt auf der 33. und 34. Seite die Puncte von 1 bis 8., der zweite auf der 35. Seite die Puncte 1 bis 4., und der dritte ist in dem letzten Satze enthalten auf derselben Seite. Ich glaube, wir können diese drei Vorschläge einzeln behandeln. In Bezug auf den ersten Theil enthält das Deputations-Gutachten folgendes: Eine Klippe, welche bei dem gewöhnlichen Verfahren kaum vermieden werden könnte, dürfte das Einbringen und Anneh men einer zu großen Masse während der Debatten entstandener Verbefferungsvorschläge sein. Nicht nur dürfte davon nämlich
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