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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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eine ins Unabsehbare gehende Verlängerung der Berathung, sondern auch eine wesentliche Störung der Einheit und Conse quenz des ganzen Werkes zu besorgen sein, inden^es den Kö niglichen Commissarien und Deputations-Mitgliedern unmög lich sein würde, bei dem Umfange des Gesetzes von einem jeden Vorschläge sofort nachzuweisen, wie er vielleicht mit dem ganzen Systeme oder einzelnen Bestimmungen im Widerspruche stehe. Die Deputation hat sich daher bemüht ein Mittel aufzusinden, welches, mit der möglichst geringen Beschränkung der Freiheit der Debatten, jenem Uebel zu begegnen im Stande sei, und sich deshalb zu folgenden Vorschlägen vereiniget:' 1) Es dürfen bei den Debatten Seiten der Kammermktglieder über das Criminalgesetzbuch keine Veränderungsvorschlage, weder zu dem Entwürfe noch zu dem Deputations-Gutachten, (einschließlich der Separatvota) zur Berathung kommen, als solche, welche vor der Berathung bei dem Präsidium schrift lich eingebracht worden sind. Ausgenommen hiervon sind nur: s) die Untervorschlage zu den Vorschlägen einzelner Kammer- Mitglieder, weil letztere der Kammervorhernichtbekanntsind; b) die Vorschläge der Deputations-Mitglieder zu Veränderun gen spaterer Artikel in Folge der bei früheren Artikeln gefaß ten Beschlüsse, indem diese zur Erhaltung der Consequenz des Ganzen unentbehrlich sind. 2) Zu diesem Behufe wird der Entwurf in gewisse Abtheilungen getheilt und vor Berathung jeder Abtheilung eine höchstens 8tägige präclusive Frist gesetzt, binnen welcher dieVorschläge bei dem Präsidium einzureichen sind. 3) Diese Abtheilungen dürften unmaßgeblich folgende sein: s) der 1. Thekl des Entwurfs, b) Capitel 1bis3. ü)C§el 8 -11.'s des 2. Theils des Entwurfs.' e) Capitel 12 - 17. / 4) Die unter 2. erwähnte Frist kann nach Umstanden für die fol gende Abtheilung schon während der Berathung über die vor hergehende zu laufen anfangen; das Präsidium hat nach dem Gange der Geschäfte die desfallsigen Anträge an die Kammer zu richten. 5) Die eingegangenen Vorschläge werden von dem Präsidium sofort an die Deputation abgegeben, welche dieselben prüft, auch die Antragsteller hierüber hört. Das Letztere insbeson dere darum, damit dieselben, wenn die Gegengründe der Deputation sie überzeugen sollten, entweder ihre Anträge zu- rücknehmen oder eine Modifikation derselben, nach Befinden unter Einverstandniß mit der Deputation, eintreten lassen können. 6) Nach Beendigung dieser Arbeit der Deputation beginnt die Berathung, bei welcher die solchergestalt noch stehen bleiben den Vorschläge sofort bei jedem Artikel nach Vorlesung des selben und nach Vorlesung des Deputations-Gutachtens, da- fem em solches vorhanden ist, vorgelesen werden. 7) Nach erfolgter Entwickelung Seiten des Antragstellers legt der Referent mündlich die Ansicht der Deputation über den Vorschlag dar, worauf, wenn nicht von Seiten der Königli chen Commissarien das Wort genommen wird, sofort zur Un- tsrstützungsfrage zu schreiten ist. 8) Ein solcher Vorschlag bedarf nur der Unterstützung durch ein Viertheil der Mitglieder; bei den andern unter 1 s. und b. erwähnten Anträgen gilt die gewöhnliche Bestimmung über die Unterstützung durch ein Viertheil oder die Hälfte der Mit glieder. Vice-Präsident v. Deutrich: Unter allen Gegenständen, aufmlche sich dis Wirksamkeit der Stände erstreckt,- kann es wohl keinen wichtigeren geben, als dieBerathung über emCriminal- Gesetzbuch, für dessen so schnell erfolgte Vorlage wir der hohen Staatsregierung unfern vollen Dank zu sagenhaben. Groß und manichfaltig sind die Ansprüche, die man an ein Criminal-Gesetz- buch macht und allerdings machen muß, und es sind die Folgen, welche eine Gesetzgebung dieser Art auf das Volk äußern wird, sehr weit ausgreifend und sehr tief gehend. Gebührt daher den Stellvertretern des Volkes wohl eine Stimme bei Entwerfung eines Criminal-Gesetzbuchs und bei der Einführung desselben in das Leben, so ist doch aber auch nicht zu verkennen, welche große Schwierigkeit es hat, ein solches Gesetzbuch durch ständische. Kammern hindurch zu bringen. Desto mehr ist aber auch das Verdienst anzuerkennen, welches sich unsere geehrte Deputation, und insbesondere der hochgestellte und hochverehrte Referent in dieser Beziehung erworbenhat, indem das uns übergebene Gut achten sich durch eine lichtvolle, erschöpfende, bündige Darstellung und Erörterung auszeichnet. Wer es weiß, was es sagen will, eineMasse vonMaterialien, die sich bei dieser Gelegenheitdarbie ten, zu beherrschen, zu ordnen und zu sichten, der wird mit mir gewiß vollkommen einverstanden sein. Ze größer die Sorgfalt nun ist, mit welcher die geehrte Deputation verfahren, desto mehr ist zu hoffen, daß durch Verbesserungen, Vorschläge nicht zu viel Zeit in Anspruch genommen werde. Die geehrte Deputation hat uns auch zugleich den Weg angedeutet, auf welchem die Bera- thungen einherschreiten möchten. Ich trete dem Vorschlag voll- kommen,sowiefastinallenHauptpunktendemDeputations-Gut- achten bei; ich erlaube mir aber einen Antrag, welcher sich auf den uns mitgetheilten Bericht der Deputation der H. Kammer über das Criminal-Gesetzbuch bezieht. Unsre verehrte Deputation hat vorgeschlagen, daß sie schlechterdings auch für nothwendig halte, daß bei denDebatten Seiten der Kammermitglieder über das Criminal-Gesetzbuch keine Veränderungs-Vorschläge, weder zu dem Entwürfe noch zu dem Deputations-Gutachten (ein schließlich der Separat-Vota) zurBerathung kommen dürfen als solche, welche vor der Berathung bei dem Präsidium schriftlich ein gebracht worden sind; von dieser Bestimmung sind aber einige Ausnahmengemacht; hierschlageich nunvor: daßman von'die- ser Bestimmung sub 1. (s. oben) auch ausnehme die Vor schläge der Deputation derII. Kammer, welche in ihrem Gutach ten enthalten sind, und ich würde meinen Antrag in der Maße stel len : „daß die von der Deputation der II. Kammer gemachten Anträge von der Bestimmung sub 1. (S. 33.) des Gutachtens unserer Deputation ausgenommen, und diese nach der Landtags ordnung tz. 82. behandeltwerden möchten," daß also ein Viertel der anwesenden Mitglieder zur Unterstützung dieser Anträge er forderlich sein würde. Nachdem der Präsident dieses Amendement nochmals verlesen, die Unterstützungsfrage darauf gerichtet, und dasselbe die ausreichende Unterstützung gefunden hatte, fährt. Vice-Präsident v. Deutrich fort: Es scheint mir deshalb zweckmäßig, weil bereits der hochgestellteNeferentund die übrigen Mitglieder der geehrten Deputation von diesen Vorschlägen der Deputation der H. Kammer unterrichtet also auch vorberei tet sind, das, was sie denselben entgegen zu stellen haben, so-
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