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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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IL2 rühren sollte. Für eine wissenschaftliche, kritische Beleuchtung des Gesetzentwurfs bietet sich ein unübersehbares Feld dar. Un ser Jahrhundert ist so productiv an legislativen Arbeiten im Gebiet des CrimiNalrechts, daß es kaum ein Land von einiger Bedeutung giebt, welches nicht schon ein wirkliches Criminal- Gesetzbüch, oder 1,2, 3 und mehr Entwürfe aufzuweisen hätte. Sind doch deren sogar mehrere entstanden rein als Products der Wissenschaft, ohne Beziehung auf ein besonderes Land. Je des Gesetzbuch, jeder Entwurf ist, zusammengehalten mit dem vorliegenden, zugleich eine Kritik des Letzteren. Auch die Phi losophie des Criminal-Rechts und die wissenschaftliche Behand lung desselben ist in diesem Jahrhunderte so schöpferisch gewesen, daß man in der Lhat fast über jede Bestimmung, namentlich in deM allgemeinen Th eile, ganze Bibliotheken aufstellen kann. Hiernach bietet sich allerdings fürdie Kammer, so wie für jedes Kammermitglied der reichhaltigste Stoff zu den verschiedenar tigsten Anträgen, Anfragen und Diskussionen dar; es wird aber einleuchten, -aß, um die Gesetzentwürfe auf solche Weise zu prüfen, ein Menschenalter nicht ausreichen würde, daß aber auch das Resultat einer solchen Prüfung, namentlich, wenn die Anträge bald aus diesem, bald aus jenem Gesetzbuch geschöpft werden sollten, je nachdem das eine Kammermitglied dieses, das andere jenes zum Vorbild nähme, ein Machwerk werden würde, dem jedes Princip, jede Einheitund Consequenz entgehen müßte. Ist doch schon dadurch, daß dieDeput. der!. Kam. anscheinend in einigen Puncten mehr zu den Baierischen Entwürfen, die Deputation der H. Kammer mehr zu den Würtembergischen Gesetzentwürfen sich hkngeneigt zu haben scheint, manche Ver schiedenheit zwischen den Anträgen beiderDeputationen entstan den. Ich glaube aber auch nicht, daß die geehrte Kammer ihrer Stellung entsprechend finden .werde, den Gesetzent wurf auf diese Weise zu prüfen. Gewiß ist diese Bestim mung in unserer Verfassung, wie in den andern constitutionel- len Staaten, daß die Negierung kein Gesetz erlassen könne, ohne solches den Vertretern des Volks zur Erklärung vorzulegen und deren Zustimmung zu Haben, von tiefer Bedeutung und von großem Vortheil; allein wenn man den Zweck dieser ständischen Concurrenz näher in's Auge faßt, so wird man ihn nur darin finden können, daß die Stande, als aus dem Volke hervorge hend und als Manner mit dem praktischen Leben vertraut, prü fen sollen, ob -er Gesetzentwurf dem Bedürfnis den Wünschen und Sitten des Volkes entspricht, praktisch ausführbar ist Und in das Volksleben übergehen werde. Dies ist der heilige Beruf der Stande bei Berathung eines Gesetzentwurfs und gewiß ein sehr erfolgreicher und wohlthätiger. Dagegen möchten die Stande die wissenschaftliche Seite eines Gesetzes, die Fragen der Theorie, des Systems der Consequenz wohl nicht in den Kreis ihrer Berathung ziehen. Diese Prüfung gehört an sich wohl mehr der Regierung an, der nach der Verfassungs-Urkunde die Entwerfung der Gesetze zugewiesen ist. Ich will gar nicht die Mitglieder des Ministeriums; ich will auch nicht bezwei feln, daß auch von dieser Seite der Gesetzentwurf Verbesserun gen fähig ist, und daß daher auch in dieser Beziehung zweckmä ßige Vorschläge geschehen könnten: ich kann aber nicht glauben, daß dieses im Berufe der Volksvertreter, ihrer Zusammensetzung nach, liegen könnte. Es würde dieser Zweck eher durch einen Staatsrath oder durch Vorlegung des Gesetzentwurfes an Kol legien oder Facultäten zu erreichen sein, als durch die Vorle gung an die Stände, und ich wüßte nicht, wie es möglich wäre, die Fragen der Wissenschaft, z.B. über den richtigen Begriff von Lheilnehmer, Begünstiger, Urheber rc. ohne wahre Vorlesungen allen Mitgliedern so klar zu machen, daß sie mit voller Ueber- zeugung stimmen können. Reicht doch kaum ein dreijähriges, wissenschaftliches Studium auf der Universität hin, sich hier über zu unterrichten. Noch weniger aber kann man hoffen, das Richtige durch die ost zufällige Majorität bei der Abstimmung zu erlangen, da nach dem Wahlgesetz die Qualifikation haupt sächlich auf Grundbesitz und Census beruhet. Glauben sie nicht, daß es aus Vorliebe für den Gesetzentwurf oder um meine An sichten durchzusetzen geschah, wenn ich diese Bemerkungen machte, es galt nur, einem hochwichtigen Werk ein glückliches Gelingen zu sichern! Secr. v. Zedtwitz: Die Vorschläge der Deputation sind gewiß ganz im Geiste der Staatsregierung gefaßt. Die Gründe, welche dafür sprechen, liegen der Kammer vor, und es hat nur eines unserer verehrten Mitglieder einen Antrag neben denselben zu stellen gehabt, nämlich, daß auch die An träge, welche der Kammer gegenwärtig im Berichte der Deput. d.II.Kam. vorliegen, als solche angesehen werden möchten, die nicht erst an unsere Deput. zur weitern Besprechung mit dem Antragsteller zu bringen wären. Es sind dagegen von meh ren: Seiten Einwendungen erhoben worden. Ich muß die sen insgesammt betreten, ohne sie zu wiederholen. Der An tragsteller aber hat sodann zur Unterstützung seines Antrags bemerkt, daß, insofern ein Mitglied den Antrag der Depu tation der II. Kammer zu dem seinigen machen wolle, es der Kammer wünschenswerth sein müsse, seine vielleicht ne ben jenen Gründen noch anzuführenden Gründe zu hören und die Gegengründe zu erfahren, welche die Deputations- Mitglieder ihm entgegenzustellen haben würden, und wo durch sie es vielleicht vermögen würden, sein Amendement, oder mit andern Worten, den von der jenseitigen Deputation gestellten Antrag ganz zurückzunehmen oder zu modisiciren. Geschieht das erste, und nimmt es den Antrag zurück, so glaube ich, kann wohl auch-die Kammer erachten, daß es selbst sich von der Wichtigkeit der Gründe, die ihm die Deputa tion entgegen gesetzt, überzeugt hat, und daß es ihm also selbst wünschenswerth war, den Antrag nicht weiter zur Bespre chung in die Kammer" gebracht zu sehen. Wird er hingegen von ihm modisicirt und so in die Kammer gebracht, so erfährt auch jedes Mitglied der Kannner den Antrag, und zwar bes ser als nach einer langen vorausgegangenen Debatte. Nur dies ist es, was ich zur Erwiederung gegen die weitere Unter ¬ bezweifeln, daß in dieser, wie m jener Kammer viele Männer sitzen, die an den Gesetzentwurf auch den wissenschaftlichen Maßstab anzulegen fähig sind, ich will nicht bezweifeln, daß sie eben so Vorzügliches in der Legislation leisten können, als stützung dieses Antrages zu sagen habe, nachdem schon so viele
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