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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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tzen und nach 8 bis 10 Tagen die Debatte zu beginnen. Wenn der Sprecher endlich die Mitglieder der Deputation zum Ver trauen auf die Mitglieder der Kammer auffordert, so gebe ich ihm dieses Wort zurück. Ich fordere ihn auf zum Vertrauen auf die Mitglieder der Deputation. Ich scheue es nicht zu sa gen, die Vorschläge der Deputation sind aus einer solchen Hoffnung hervorgegangen, daß die Kammer ihren wohlge gründeten Ansichten Vertrauen schenken darf und wird. Die Kammer hat uns gewählt, das Vertrauen uns geschenkt, und ich glaube, daß auch wir auf gegenseitiges Vertrauen hoffen können. Wir wollen nicht die Freiheit der Kammer beschrän ken, aber gerade das, was das Kammermitglied anführt, daß die Kammermitglieder weniger Zeit gehabt hätten, auf den Entwurf sich vorzubereiten und das Werk zu erwägen, mußte die Kammer veranlassen, der Deputation mehr Ver trauen zu schenken, weil wir mehr Zeit darauf verwendet ha ben. Wir haben in 44 Sitzungen den Gegenstand reiflich ge prüft, und viele Zusammenkünfte mit den Regierungscom- missarien gehalten. Wir wollen die Meinung der Kammer nicht binden, nur so viel dadurch sagen, daß das Deputations- Gutachten wenigstens einigen Vorzug vor der Meinung der Kammermitglieder verdient, die in einer Zeit von 8 bis 14 Tagen erst entstanden ist. Domherr v. Günther: Ich habe bereits vorhin erklärt, daß ich dem Antrag der geehrten Deputation über die Art und Weise, auf welche über den Crkminalgesetzentwurf discutkrt werden soll, nicht entgegentreten will, insofern nämlich in einigen wichtigen Puncten meine Meinung über das, was eigentlich der Sinn des Deputations-Gutachtens sei, mit der eignen Ansicht der geehrten Deputation übereinstimmt. Ueber einen dieser Puncte hat der Herr Referent sich bereits geäußert, und zwar auf eine Weise, wobei ich mich beruhigen zu können glaube. Ich wiederhole nochmals, daß ich mit der ganzen Ansicht der Deputation nicht einverstanden bin, daß ich glaube, daß auf andere Weise noch fruchtbar und kürzer die Debatte geführt werden könne, nämlich dann, wenn alles das, was zur eigent lichen Gesetzgebungskunst gehört, ausgeschieden, und nur die gesetzpolitischen Fragen discutirt würden, wohin ich auch die rechtsphilosophischen, aber nur in solchen Fällen rechne, wo! die Meinungen der Rcchtsphilosophen nicht übereinstimmen, I sondern verschieden sind, und also die Frage hervortritt, ob es 8 zweckmäßiger sei, die eine oder die andere von diesen verschiede-! nen Meinungen in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Allein ich lasse diesen Gegenstand auf sich beruhen. Wohl aber hatte ich ein anderes Bedenken zur Erwägung zu geben, nämlich: Ob, wenn nun ein Kammermitglied der Deputation sein etwaiges Amendement mitgetheilt hat, und die Deputation dieses Amen dement für unwichtig oder unrichtig hält, und es in dieser Be ziehung von sich weist,— ob dann Zeit erspart sei, wenn dieses Amendement doch immernochin die Kammer kommen muß?— Mein im Laufe der gegenwärtigen Debatte ist mir zweifelhaft geworden, ob das der Sinn des Deputations-Gutachtens auch wirklich sei, und ich sehe mich veranlaßt, eine 2. Frage an die ge ehrte Deputation und an ihren hochgestellten Herrn Referenten zu richten, nämlich diese: Ob, wenn ein Amendement der De putation übergeben worden ist, und diese dasselbe entweder für unwichtig, unbegründet befunden, mit einem Worte es zu rückgewiesen und erklärt hat, daß sie ihm nicht beitrete, ob nun überhaupt ein solches Amendement noch in die Kammer kommen und dort zur Debatte gebracht werden könne, oder nicht? Ist die Deputation der Meinung, daß es auch dann noch der Debatte unterliegen soll, wenn die Deputation sich durchaus nicht dafür erklärt, es vielmehr für unzulässig erklärt hat, so finde ich mich nicht bewogen, einen Antrag zu stellen. Wäre hingegen die entgegengesetzte Meinung diejenige, welche die geehrte Deputation in ihrem Berichte ausdrücken wollte, wäre sie der Meinung, daß ein derartiges Amendement nicht mehr in die Kammer kommen sollte, so würde ich einen Antrag stellen. Prinz I o h a n n: Ich habe zu. entgegnen, daß die Mei nung der Deputation nicht sein kann, dem Kammermitgliede abzuschneiden, sein Amendement in der Kammer vorzubringen. Kann sie dasselbe nicht zur Zurücknahme bewegen, so muß das Amendement in der Kammer vorgebracht werden. Domherr v. Günther: Ein anderer Zweifel, der mir beigegangen ist, bezieht sich darauf, wie es gehalten werden soll, wenn ein, mit einem Amendement in Verbindung stehen des Amendement zur Sprache kommt. Es heißt z. B. im 121. Artikel des Criminal - Gesetzbuches, daß eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind wahrend der Geburt oder in den ersten 24 Stunden nach derselben um das Leben bringt, mit 8 bis I5jähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades zu belegen sei. Ich setze den Fall, daß bei der Debatte über diese Paragraphe ein ganz anderes Strafmaß von der Kammer beschlossen, und statt 8 bis 15 jähriger eine 2 bis 5jährige Zuchthausstrafe be liebt werde, und es fände sich dadurch ein Kammer-Mitglied veranlaßt, bei dem 123. Artikel, wo es heißt, daß eine Schwangere, die durch äußere oder innere Mittel ihre Frucht im Mutterleibe tödtet oder vor der gehörigen Reife abtrcibt, mit Zuchthausstrafe zweiten Grades von 1 bis zu 3 Jahren zu belegen fei —- ein Amendement zu stellen, daß nun mehr eine weit geringere Strafe auf dieses Verbrechen ge setzt werde — nehme ich diesen Fall an, so scheint cs, als ob nach dem Gutachten der Deputation ein solches Amendement nicht gestellt werden könnte; denn es kann nicht 8 Tage vor her angezeigt sein, weil es an demselben Tage erst durch einen Beschluß der Kammer bei der früheren Paragraphe hervor gerufen wurde. Ich ersuche den Referenten, sich zu erküren, wie es in einem solchen Falle gehalten werden soll. Prinz Johann: Ich denke mir indem zur Sprache ge brachten Fall den Gang der Sache in folgender Art: soll z. B. bei Artikel 121. die Strafe herabgesetzt werden auf höchstens 8 Jahre Zuchthaus, so muß dieser Antrag von irgend einem Mitglieds ausgegangen sein, und hier muß ich von einem An tragsteller erwarten, daß er mindestens die l23. tz. gelesen und bemerkt habe, daß eine Inkonsequenzen seinen Antrag gekommen ist, und ich vermuthe, daß er einen darauf bezüg lichen Antrag xari xsssu einreicht. Sollte dies nicht gesche-
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