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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Basis für den ersten Grundsatz anerkenne, die gegenseitige Be schränkung der Freiheit ist die Bedingung der Existenz des Staats, daß mir aberseine daraus abgeleitete Folgerung für die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe nichts weiter zu sein scheint, als die Wkedervergeltung und Blutrache des Orients. Referent Prinz Johann: Zum Schluffe der Debatte er laube ich mir noch zum Schutze des Deputations-Gutachtens Einiges hinzuzufügen. Es ist kein Gegenstand im ganzen Criminalgesetzbuch, über den mir der Entschluß so schwer ge worden, als bei diesem, und noch bis zu diesem Augenblicke hatte mich der Zweifel nicht ganz verlassen. Ich bin je doch nach reiflicher Erwägung bei dem stehen geblieben, was ich niedergeschrieben habe. Dem Deputations-Gutachten ist zunächst im Puncte » entgegnet worden, daß es die Theo rie des Staatsvertrages ganz aufhebe. Ich könnte diesen Punct ganz übergehen, indem der Hr. v. Großmann die sen Hauptgrund selbst angenommen hat. Er giebt zu, daß das Wesen des Staats nicht auf Verträgen beruhe. Nun gehört aber das Strafrecht des Staats zu seinem Wesen; es muß dasselbe stattsinden, die Form des Staats sei, welche sie wolle. Gegen den Punct unter k ist entgegnet worden, daß bei der Selbstvertheidigung, bei der Vertheidigung des Vaterlandes der Tod ungewiß sei, während bei der Todes strafe ein gewisser Tod erfolge. Allein bei der Selbstverthei digung und bei der Vertheidigung des Vaterlandes ist es er laubt, Andere einem gewissen Tode Preis zu geben, denn wenn man mit Kanonen auf ein Infanterie-Regiment schießt, so hat man bestimmt die Absicht zu tödten. Es ist ferner erwähnt worden, daß die Nothwendigkeit bewiesen werden müsse, und hierauf erlaube ich mir zu bemerken, daß bereits im zweiten Kheile des Deputations - Gutachtens über diese Nothwendig keit gesprochen worden ist. Ist diese Nothwendigkeit bewie sen, so folgt von selbst, daß der unter b aufgestellte Satz richtig ist. Ferner ist erwähnt worden, das Recht der Todes strafe beruhe auf der Wiedervergettung; auch ich verwerfe sie in ihrer Rohheit, ungeachtet ein gewisses richtiges Gefühl hier bei zum Grunde liegt, aber ich kann nicht anerkennen, daß die Wiedervergeltung in den Worten Christi verworfen sein solle, wie der Hr. v. Großmann behauptet, und zwar aus den selben Gründen, welche er selbst angeführt hat. Denn Chri stus sprach: „mein Reich ist nicht von dieser Welt," und in der Bergpredigt hat er gewiß keine politischen Vorschriften ge ben wollen. Es ist ferner entgegnet worden, die Erscheinun gen in Toscana seien specieller Natur, sie lassen sich durch die Zeit und Umstände erklären; ich will das nicht leugnen, allein, wenn man Alles genau betrachtet, so ergiebt sich doch kein erwünschtes Resultat in Beziehung äüf die Abschaffung der Todesstrafe. Ich gebe auch nicht viel auf die Autorität der Mehrheit, denn was in einem Jahrhunderte die außerordent liche Mehrheit für sich hatte, ist in einem andern abgeschafft worden. Etwas anderes ist es rücksichtlich der Todesstrafe, diese findet nicht nur bei allen Völkern, unter allen Zonen und in je dem Zeitalter statt, sondern was das Merkwürdigste ist, da, wo man versuchte sie abzuschaffen, ist man jedesmal darauf zurück gekommen. Ich erinnere mich hierbei, daß ein Mit glied bei der letzten Ständeversammlung sich auf das Beispiel des Königs v. Aegypten berief, welcher die Todesstrafe abschaffte, u.aufden KaiserJoseph,welcherstattderselbendas Schiffziehen einführte. Als von Seiten der Destreichischen Negierung in der neuern Zeit die Wiedereinführung der Todesstrafe erfolgte, so war es wieder merkwürdig, daß dies nicht im geringsten den Widerwillen des Volkes erregt hat. Was glaubt man aber für einen Erfolg zu haben, wenn man gegenwärtig die Tortur wieder einführen wollte? da würde der Widerwille des Volks bestimmt laut werden, was aber bei der Todesstrafe nicht der Fall ist. Demungeachtet möchte ich nicht den Satz „des Volkes Stimme ist Gottes Stimme" durchgängig anerkennen. Präsident: Ich glaube doch, daß wir über den jetzt verhandelten Gegenstand heute nicht abstimmen, sondern für heute bloß die Debatte schließen. Staatsminister v. Könneritz: Wenn die Debatte ge schlossen sein sollte, so erlaube ich mir noch einige Worte hin zuzufügen. So achtungswerth die Stimmen der Manner sind, die für Abschaffung der Todesstrafe sprachen, so viel Anerken nung das Gefühl verdient, das sie zu diesem Anträge bewog, so glaube ich mich doch einer näheren Widerlegung enthalten zu können, da bereits mehrere geehrte Mitglieder für Aufrecht haltung der Todesstrafegesprochen haben, und besonders von einem Redner die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe sehr ausführ lich und, wie mir scheint, sehr einleuchtend entwickelt worden ist. Nur so viel bemerke ich, daß die Gründe der Gegner allerdings alsdann sehr an Gewicht gewinnen würden, wenn es sich um die Frage handelte, ob die Todesstrafe erst einzuführen sei? während sie doch besteht, und es sich um deren Abschaffung han delt; bei einem solchen Schritt muß man besonders vor sichtig sein. Es hat eines der geehrten Kammermitglieder sich darauf berufen, daß, wie die Geschichte zeige, die Strafgesetz gebung immer milder und humaner werde. Gewiß hat auch die Regierung in dem vorliegenden Entwürfe diesen Wink be nutzt, indem derselbe viel milder ist, als die seitherigen Straf gesetze, und namentlich die Fälle, in denen Todesstrafe zu er kennen, bedeutend vermindert worden sind. Ich glaube selbst mit ihm, daß dereinst ein Zeitpunct kommen werde, wo die Todes strafe verschwinden wird. Jetzt ist er noch nicht vorhanden. Es wäre gewiß ein schöner Triumph,' wenn Sachsen der erste Staat wäre, der die Todesstrafe abschaffte; allein ich könnte es nur dann für einen Ruhm halten, wenn man sagen könnte, Sachsen ist der erste Staat, der sie nicht mehr braucht. Auf diesem Standpunkt sind wir aber noch nicht. Um indieserBezie- hung die Aeußerung des geehrten Domherrn v. Günther zu bestätigen, stehe ich nicht an, der geehrten Kammer einige stati stische Notizen mitzutheilen. Ich habe die Fälle, in welchen in den letzten 20 Jahren Todesurtheile zur Allerhöchsten Ent schließung, über deren Vollstreckung oder Begnadigung, vorge legt wurden, nach Zeitabschnitten von fünf zu fünf Jahren auf zeichnen lassen. sDex Herr Staatsminister theilte hierauf die nach stehende Tabelle 'm einzelnen Abschnitten mit und bemerkte
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