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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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sehen, wie die in das praktische Leben getretenen. Würden aber dort die Vertreter des Volks gehört werden, so möchte sich viel leicht ein andres Resultat Herausstellen. Aus diesen Gründen glaube ich, daß bei uns noch die körperliche Züchtigung beibehal ten und mehr eingeführt werden muß. Ich selbst hoffe, daß vielleicht bald die Zeit kommen wird, wo wir sie nicht mehr be dürfen. Niemand kann mehr wünschen als ich, daß dies bald stattsinde, aber jetzt glaube ich, sind wir noch nicht so weit vor gerückt; viele des Volks sind noch so weit von der höheren, der wahren Cultur zurück, daß auf andere Weise Verbrechen nicht zurückgehalten werden können. 0. v. Ammon: Das mechanische Natur-Produkt, über welches wir in diesem Augenblicke sprechen, enthalt einen so eigenthümlichen Reichthum vonAntithesen und Contrasten,daß es sehr leicht ist, bei seiner Besprechung vom Ernste zum Scherze und wieder vom Lächerlichen zum Gravitätischen über zugehen. Das gilt nicht allein von der Sache selbst, sondern auch von den Ansichten, die man von ihr gefaßt, und von den Behauptungen, die man darüber aufgestellt hat. Der Eine sagt, das Uebel der Schläge und Prügel ist nur örtlich, provin- ciell; der Andere hingegen behauptet, die ganze Menschheit werde geprügelt von Sibirien bis Mejico und von Irland bis Japan. Der Eine spricht: aus der civilisirten Welt müssen Prü gel und Schläge gänzlich verbannt werden; der Andere hingegen klagt darüber, daß unsere liebe Jugend sonst zu viel geprügelt wurde und jetzt zu wenig geschlagen wird. Abermals ein Ande rer bemerkt, die ganze Materie fei nicht parlamentarisch; sein Widersacher aber findet sie praktisch, weil sie allen Facultäten angehöre; der einen wegen mehrerer Stellen des alten Testa mentes und wegen des Talmuds, in dem sich ein wichtiger Traktat von den Schlägen findet, der anderen als bewährtes Strafmittel, der dritten als Heilmittel und der vierten als Be weismittel durch Machtsprüche und Schlagworte. Ich muß indessen gestehen, daß mir in diesen Engpässen der Contempla- tion etwas unheimlich wird, weswegen ich mich so kurz als möglich fassen, an meinen verehrten Nachbar anschließen und zunächst einige historische Bemerkungen vorausschicken werde. In der heiligen Schrift und namentlich in dem mosaischen Ge setze kommt eine sehr denkwürdige Stelle vor, welche von den Schlagen handelt. Sie ist im 5. Buche des mosaischen Ge setzes und zwar im 25. Capitel zu Anfänge zu lesen und lautet im Wesentlichen also: „Wenn der Gottlose, ein Sohn der Schlä ge in der Ursprache, d. h. gewissermaßen ein Candidat der Prügel wird, so soll er sich stellen vor dem Richter, ersoll-vor ihm in gebüchter Stellung eine Anzahl von Hieben erhalten, und zwar seiner Schuld angemessen." Nun fährt der Gesetz geber sehr ernst fort: „Es sollen ihm aher nie und in keinem Falle mehr als vierzig Hiebe gegeben werden und zwar, damit das Angesicht deines Bruders nicht scheußlich werde," Es ist hier nicht von Herabwürdigung des Geschlagenen die Rede; denn die Strafe der Hiebe war nicht infapiirend, sondern es be zieht sich das offenbar auf die Gesundheit und die persönliche Lei besbeschaffenheit des Delinquenten, Die Falle, in welchen die Prügelstrafe angewendet werden soll, werden zwar von Moses nicht bestimmt,' aber ich habe schon bemerkt, daß sich ein sehr kasuistischer und inhaltsreicher Traktat im Talmud findet, welcher diesen Gegenstand ausführlich behandelt. Nicht bei chweren Verbrechen war diese Strafe anwendbar, sondern bei eichten Polizeivergehen, z. B. bei der Mißhandlung derThiere, wenn Jemand das mosaische Gesetz übertrat und bei der Aus nahme von Vögeln auch die Mutter ergriff; ferner bei leichtsin nigen Schuldnern, dann bei Jncesten der 2. und 3. Classe. Nun setztIosephus hinzu, daß man zu seiner Zeit die Prügel bei den Israeliten sogar als Erregungsmittel der Menschenliebe betrachtet habe: wenn Jemand seine Erndte oder seinen Wein berg zu fleißig aufgeräumt hatte, so daß der Reisende, der Ar me und Dürftige keine Traube und keine Nachlese mehr fand, so war er dieser Strafe unterworfen. Sie wurde aber nicht mit, einem Stabe vollstreckt, welches der Gesundheit hätte nachthei lig werden können, sondern mit einer leichten Pfriemenpeitsche. Es durften nicht mehr als 40 Hiebe gegeben werden, und damit diese Strafe pünctlich vollstreckt werde, wurden nur 39 ausge- theilt. Daher der Apostel Paulus sagt, er sei fünfmal von den Juden geschlagen worden und habe jedesmal 40 Streiche weni ger einen erhalten. Bei der Entstehung des Christenthums hat ten sich die Meinungen und Ansichten der Juden von dem Nichtentehrenden dieser Strafe sehr geändert; denn Joseph us versetzt sie ausdrücklich unter die beschimpfendsten und schmäh lichsten. Nachdem die Israeliten von den Römern unterjocht worden waren, wurde von ihnen bekanntlich die Ruthenstrafe eingeführt. Daher heißt es in dem Neuen Testamente von Pau lus, als er dem Unfuge einer pythischen Prophetin zu Philippi gesteuert hatte, habe er die Ruthenstrafe erdulden müssen und sei darauf in das Gefängniß geführt worden. Die Archonten hatten allerdings Veranlassung dazu , weil der Apostel das rö mische Rechtsgesetz wegen Nichteinführung einer fremden Reli gion überschritten hatte. Indessen reklamirte Paulus dagegen, aber freilich zu spät, er berief sich auf das römische Recht, wo nach dem Porcischen Gesetze römische Bürger nicht mit Ruthen gestrichen werden konnten. Da das seine Richter in Unruhe ver setzte, so wurde er seiner Banden erledigt und wieder auf freien Fuß gesetzt. Fassen wir MN die Meinungen und Ansichten jener Zeit über die.Ruthenstrafe und körperliche Züchtigung überhaupt zusammen, so war der Standpunkt der Sache damals folgen der: Knechte, Sklaven, Bewohner der Municipal-Städte oder einer eroberten Provinz mußten sich dieser Strafe unterwerfen,' nur die römischen Bürger waren von ihr ausgenommen; es ist dqs schon aus mehreren Stellen der Ciceronianischen Reden be kannt. Auch.Ta citus bezeichnet uns die Stimmung des Hee res bei der Erduldung körperlicher Strafen unter dem Kaiser Ti berius. Als nämlich unter den pannonischen Legionen ein Cen- turio die Weinrebe als Strafwerkzeug .öfters gewechselt hatte (vkäo sltersm), hieß er der Hauptmann Vella u. fiel bald darauf unter den Händen der Empörer. Wenden-wir nun dies auf das sich unter dem. Volke und Heere gleich mächtig regende Ehrge fühl an; so glaube ich Zwar nicht, .daß man sagen kann-, consti- tutiouelle Völker werden , geprügelt;- denn mm das Volk han delt es sich hier nicht, -sondern nur um den Verbrecher... Aber
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