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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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insofern dies von der Kammer beschlossen würde. Nun ist von den Herren Regierungs-Commiffarien dagegen Nichts erinnert worden, und wäre die Kammer damit einverstanden, so könnte die Sache sogleich abgemacht werden. Prinz Iohann: Ich würde doch Vorschlägen, die Sache an die Deputation zu geben; denn es ist nicht ganz unerheb lich, ob die Kammer sich selbst von der Landtagsordnung dis- pensiren kann. v. Carlowitz: Zunächst würde es darauf ankommen, ob die Staatsregierung, indem sie das Dekret an die Stände gelangen ließ, eine ständische Schrift zu erhalten wünschte oder nicht. Wäre ersteres der Fall, so müßte es an die Deputa tion gegeben werden, wenn es auch nur wäre, daß die stän dische Schrift gefertigt werde. Wäre das nicht der Fall, so könnte man durch das erstgenannte Auskunftsmittel darüber wegkommen. Staatsminister v. Könneritz: Ich kann nicht gleich be stimmen-, wie das Dekret abgefaßt ist. Seer. v. Zedtwitz liest das in Frage stehende Dekret vor, und es äußert Vkcepräsident 0. Deutrich: die Worte: „zu genehmi genden" scheinen allerdings darauf hinzudeuten, daß die Ab weichung von der Landtagsordnung nicht ohne Genehmigung stattsinden könne. Seer. v. Zedtwi tz: Es scheint das Dekret Zweierlei zu enthalten. Es ist nämlich genehmigt worden, was an der Landtagsordnung auf dem letzten Landtage abgeändert wurde, und es scheinen auch die Modifikationen, die noch festzusetzen sind, genehmigt zu werden, wennsie zu der höchsten Genehmi gung vorgelegt werden. Ich glaube also, daß es das Beste ist, das Dekret kommt an die I. Deputation, und diese wird einen kürzen Bericht darüber erstatten. Vicepräsident v. Deutri ch: Es würde dies auch durch einen mündlichen Vortrag zu erreichen sein; meine Ansicht geht nur dahin, die 1. Deputation nicht mit Gegenständen zu überhäufen, die nicht bedeutend sind. Staatsminister v. Könneritz: Das Dekret ist allerdings von dem Gesichtspunkte ausgegangen, die Landtagsordnung gelte so lange als Gesetz, als nicht ein Antrag auf Abänderung an die Regierung ergangen und von derselben genehmigt wor den ist. Auch hatte man in der II. Kammer die Ansicht, sich Vorschläge vorzubehalten, sie von der Deputation berathen zu lassen und dann bei der Negierung einzureichen. Demnach erachtet der Präsident für angemessen, den Gegenstand an die erste Deputation zu verweisen, und es fin det Niemand dagegen Etwas zu erinnern. 2) Joh. Gottlieb Lohse und Consorten bitten um Unter stützung zum Auswandern (an die 4. Deputation). 3) Der Pens. Auditeur Grohmann überreicht einen zweiten Nachtrag zu seiner unter Nr. 15. übergebenen Beschwerde (an die 4. Deputation). Nachdem der Präsident der Kammer noch mitgetheilt haste, daß v. Günther, v. Thielau und v. Biedermann Ur laubgesuche eingereicht hätten, ersterer um Urlaub vom 21. d. M. auf 14 Tage, letztere vom 18. bis zu Ende dieses Mo nats, und die Kammer die Genehmigung ertheilt hatte, wird zur Tagesordnung übergegangen- welche die Fortsetzung der allgemeinen Berathung über den Entwurf zu einem neuen Criminalgesetzbuche betrifft. Referent Prinz Johann begiebt sich auf Einladung des Präsidenten auf die Nednerbühne und ersucht den Secretair Hartz, statt seiner den nun folgenden Theil des Deputations- Berichts vorzulesen. Seer. Hartz unterzieht sich diesem Geschäfte, und wir theilen aus seinem Vortrage wieder das Wesentliche mit: Die Deputation geht nämlich nun auf die Frage über: „welche allgemeine Grundsätze in Bezug auf die zu gebenden Strafbestimmungen bei Entwerfung des Gesetzbuchs angenom men worden sind, und ob man sich mit denselben einverstehen könne? " Als Basis der Beurtheilung, sagt die Deputation, in Be zug auf die größere oder geringere Strafbarkeit der gesetzwidri gen Handlungen sind jedenfalls einer Seits die objektive Gefähr lichkeit der Handlung für die öffentliche Sicherheit, andrer Seits die subjektive Gefährlichkeit des Willens, die sich durch die That ausspricht, zu betrachten und auch vom Entwürfe betrachtet worden. — Weit schwieriger ist die Frage, ob der, nach der That eingetretene, Erfolg auf die Beurtheilung des Grades der Strafbarkeit von Einfluß sein soll. — Von dem Erfolge kann zunächst bei allen jenen Fällen die Rede nicht sein, wo die Rechtsverletzung mit der vollendeten That zusammenfallt; z. B. bei Ehebruch. Er tritt erst dann getrennt hervor, wenn der rechtswidrige Nachtheil für den Verletzten, außer der That des Verbrechers, auch von der Mitwirkung gewisser Naturkräfte, (wie bei Allem, was unter den Begriff der Beschädigung fällt,) oder von dem Willen eines Dritten (wie bei der Verleitung) ab hängig ist. — In diesen letzteren Fällen pflegt nun die Berück sichtigung des Erfolgs auf verschiedene Weise Platz zu greifen. Lag nämlich 1) der Erfolg in der ausdrücklichen Absicht des Ver brechers (z. B. bei Mord, bei der Verleitung), so wird das Verbrechen, wenn er nicht eingetreten ist, als unvollendet, als bloßer Versuch angesehen. — Anders verhält sich schon die Sache, wenn 2) der Thäter nicht gerade einen bestimmten Er folg, aber doch den eingetretenen sowohl als einen andern ge wollt hat (bei dem sogenannten äolo inäoterwingto Art. 30.). Hier pflegt das Verbrechen nach dem eingetretenen Erfolge un ter eine verschiedene Kategorie gestellt, z. B. nur wenn der Tod eingetreten ist, als Todtschlag betrachtet zu werden.— Wie der anders gestaltet sich 3) die Sache, wenn neben dem beab sichtigten Verbrechen ein nicht beabsichtigter, aber doch voraus zusehender Erfolg eingetreten ist (die onlps llolo ävterminats Feuerbachs). Hier pflegt in vielen Fallen die Strafe des Ver brechens nach der Größe des Erfolgs abgestuft zu werden; so z. B. bei den Körperverletzungen, bei der Brandstiftung rc., und es schlägt hier allerdings ein wichtiges politisches Moment zur Berücksichtigung des Erfolges ein. Der Staat muß nämlich darauf Bedacht nehmen, daß nicht nur die Verbrechen gehin dert, sondern auch ihr Erfolg möglichst unschädlich gemacht werde. Nun kann es aber kein wirksameres Mittel geben, die Verbrecher zur Vorsicht aufzufordern und den Uebergang vom kleinern zum größeren Verbrechen zu hindern, als wenn von dem größeren oder geringeren Erfolg die Bestrafung abhängig gemacht wird; denn selbst nach vollbrachter That hat es der Verbrecher noch ost in der Hand, die Folgen derselben zu hin dern oder doch zu mildern, und er wird es thun, wenn ihm em
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