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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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„Ferner, jede Handlung, durch welche dem Gerechtigkeit- oder dem Wohlfahrtszwecke des Staats absichtlich entgegengehan delt, und in letzterer Beziehung namentlich der öffentliche Ge sundheitszustand gefährdet, die öffentliche Treue und der öf fentliche Glaube verletzt, durch Äußerungen von Unsittlichkeit und Jrreliogisität öffentliches Aergerniß gegeben oder auch die Kräfte des Staates und der Wohlstand der Bürger vermin dert, der ruhige Genuß der Güter des Lebens gestört wird." Insofern eine von diesen Handlungen absichtlich vorgenom men wird, wird sie an sich und absolut als verboten ange sehen und also bestraft werden müssen. „Nicht minder sind für ausdrücklich verboten zu achten alle Handlungen, wodurch die Zwecke des Staats, als Anstalt betrachtet, oder die Zwecke der einzelnen Einrichtungen in demselben absichtlich gehindert werden, endlich jede Handlung oder Unterlassung, welche dem von einer obrigkeitlichen Behörde in dem verfassungs mäßigen Kreise ihrer Wirksamkeit erlassenen Verbote oder Ge bote zuwider geschieht." Auch bis jetzt ist Ungehorsam gegen obrigkeitliche Gebote stets für strafbar gehalten worden, tz. 4. „Für ausdrücklich gebotene soll geachtet werden: der thätige Beistand, den Zeder dem Andern zu leisten hat, um Scha den und Gefahr an unersetzlichen Gütern von ihnen abzuwen den, jedoch nur insofern dieser Beistand ohne eigene Gefahr, ingleichen ohne Vermögensaufwand bewirkt werden kann." Auch bis jetzt wurde diese Pflicht anerkannt und ihre Nicht beachtung bestraft, bisweilen freilich unter einem ganz eigenen Titel. Ich habe selbst eine Entscheidung gelesen, wo wegen bewiesener Lieblosigkeit acht Wochen Gesängniß zuerkannt waren.' Der Ausdruck war nicht passend, die Entscheidung selbst aber gerecht. Es hatte Jemand einen Andern, der sich in Lebensgefahr befand, und dem er ohne die mindeste eigene Gefahr hätte Beistand leisten können, mit den Wellen käm pfen und ertrinken lassen, während er ruhig seines Wegs fort ging. „Welche Handlungen dem Staatsbürger in dieser Be ziehung gegen den Staat selbst obliegen, ist tz.... speciell be stimmt." Die Handlungen, von denen in dieser Paragra ph« die Rede ist, sind in einigen Gesetzparagraphen namentlich bestimmt, und es scheint mir nicht nöthig, sie hier zu wiederholen. 5. „ Auch die Unterlassung einer solchen Verbindlichkeit, welche gesetzlich aus speciellen Verpflichtungsgründen hervor geht, wie dies z.B. bei der Ernährungspflicht gewisser Perso nen gegen einander der Fall ist, ja selbst die Nichterfüllung blo ßer Contraktsverbindlichkeiten, insofern hierbei die erweisliche Absicht zum Grunde gelegen hat, Jemandem einen Schaden an unersetzlichen Gütern zuzufügen, ist strafbar." Ich muß al lerdings befürchten, daß diese Paragraphe den allergrößten Wi derspruch finden wird, und erlaube mir daher nur Einiges zu ihrer Rechtfertigung anzuführen. Es haben z. B. die Eltern die gesetzliche Verbindlichkeit ihre Kinder zu ernähren. Lassen sie diese Kinder verhungern, so thun sie nichts Positives, son dern sieunterlassen nur die Erfüllung einer Pflicht, welche Unterlassung aber für die Kinder der Verlust des Lebens, also eines unersetzlichen Gutes, zur Folge hat. Wenn also die El tern ihre Kinder, oder die Pfleger ihre Pfleglinge, oder die Ge- fangenwarter die Gefangenen u. s. w. verhungern lassen, so würden sie strafbar sein wegen der Unterlassung. In Bezug auf die Contractverbindlichkeit wird die Frage: ob die Nichterfüllung, wenn sie in der Absicht geschah, Jeman dem zu schaden, bestraft werden könne? von Vielen verneint; es ist aber dies wenigstens als allgemein ausgesprochene Be hauptung falsch. ErlaubenSie mirJhnen zumBeweise folgendes Beispiel mitzutheilen. Im vorigen oder vorletzten Jahrhun dert war in Italien Krieg. Der feindliche Feldherr kam in eine Stadt und forderte von einem wohlhabenden Bürger eine Summe von 20,000 Lire, welche er bis zum Abend des näch sten Tages zahlen sollte. Wenn er sie nicht bezahlen würde, sollte er gehenkt werden. Er schickte sogleich zu einem Geschäfts freunde (ich will ihn Shylok nennen), bei dem er eine weit größere Summe unter der Bedingung augenblicklicher Zurückzahlung stehen hatte, und bat ihn, er möchte ihm 20,000 Lire schicken. Shylok war nicht zugegen, aber der Buchhalter ließ ihm sagen, es fei überflüssig viel Geld in der Kasse seines Principaks, und die Summe würde sogleich gezahlt werden können; da aber der Herr eben abwesend und das Geschäft doch nicht so sehr pressant sei, so möchte man warten, bis der Herr nach Hause käme. Früh Morgens schickte der Mann wieder und ließ bitten, die Summe zu übersenden; allein Shylok machte allerhand Ausflüchte, er.hätte nicht Zeit, er hätte dringende Geschäfte. So zog er den geängsteten Gläubiger hin, bis Abends E auf 8 Uhr, wo nur noch Stunde bis zum Ablauf des verhangniß- vollen Termins, wo er gehenkt werden sollte, übrig war. Jetzt kam der eigene Sohn dieses Mannes und bat den Shylok um Gotteswillen ihm das Geld zu geben; Shylokzog die Uhr. Es waren nur noch 10 Minuten bis 8 Uhr. „Nun kann Ihr Vater das Geld von keinem Menschen mehr bekommen," sagte er. „Hier liegen 20,000 Lire, ich könnte sie Ihnen jeden Augen blick geben, aber nicht einen halben sollen Sie haben; ich will das Vergnügen haben, Ihren Vater hängen zu sehen." Wenn nun dieser Mann gehenkt worden wäre, so wäre er bloß da durch um das Leben gekommen, weil Shylok die Erfüllung ei ner Contractverbindlichkeit verweigerte. Meinen Sie noch, daß eine Nichterfüllung eines Vertrags unter solchen Umständen nicht strafbar sei? Aber freilich muß der Schuld ner die A b si ch t gehabt haben, seinem Gläubiger einenSchaden und zwar an einem unersetzlichen Gute zuzufügen. Doch wir brauchen nicht aus die Italienischen Novellen zurückzugehen; Beispiele bieten sich tagl-ch im gewöhnlichen Leben dar. Wenn der Krankenwärter den Kranken verläßt und Dasjenige nicht thut, was er thun müßte, damit der Kranke am Leben erhalten würde, wenn er es namentlich thut, um den Kranken dem Tode' Preis zu geben, so ist er nicht nur nach dem Rechtsgefühle aller Menschen, sondern auch nach den klaren Aussprüchen des Cri- minalrechts strafbar und möglicherweise nach Maßgabe der Größe seiner Schuld selbst dem Tode verfallen, tz. 6. „In wie weit alle diese Begehungs- und Unterlaffungshandlungen auch dann mit Strafe belegt werden sollen, wenn sie nicht aus Löser Absicht, sondern aus Fahrlässigkeit hervorgegangen sind, darüber ist im ..... Artikel Verfügung getroffen." Was ab-
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