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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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sichtlich geschieht, um Schaden zu stiften, ist Gegenstand des eigentlichen Criminalrechts'; was aus Fahrlässigkeit geschieht, ist auch strafbar, kann aber hier nicht erwähnt werden, sondern da, wo die Lehre von der criminellen müxa abgehandelt wird. Ich habe auf jeneStelle verwiesen, wo ich einen Antrag zur Vervoll ständigung des Gesetzentwurfes machen werde. Das, meine hoch geehrten Herren, war der Versuch, durch den ich dem Geistedes 1. Artikels einen Körper zu geben versucht habe, und meine Bitte an die hohe Kammer geht nur dahin, daß sie, nachdem sie beliebig über das Ganze oder das Einzelne sich ausgespro chen haben wird, Beschluß dahin fassen möge, daß die Staats regierung diese von mir gemachten Vorschläge zuvörderst prü fen, und alsdann sich, sei es mit der Deputation, sei es mit der Kammer selbst vernehmen wolle, wie weit das Gegebene sich zur Aufnahme in das Gesetzbuch eigne. Daher geht mein Wunsch nicht dahin, daß man sich unmittelbar für die Para graphen erklären, oder daß auch nur in Bezug auf das Ma terielle sofort entschieden werden solle, ob die von mir beantrag ten Grundsätze richtig seien oder nicht. Viel zu schwierig, aber auch viel zu wichtig ist der Gegenstand, als daß er in einer nur augenblicklichen Berathung zur endlichen Entscheidung zu brin gen wäre. Ich beschranke mich nur auf die so eben ausgespro chene Bitte, daß es der Kammer gefalle, die Staatsregierung zu ersuchen, jene specielle Prüfung vorzunehmen. Referent PrinzJoh ann: Es wird Zeit sein, daß ich meiner Neferentenpflicht nachkomme und an den Beschluß der Kammer über die Annahme des Gutachtens der Deput. hinsichtlich eines frühem Punctes in Bezug auf den so eben vernommenen Antrag des Domherrn 0. Günther erinnere. Die Deputation hat ge Druck und Papier von B° G. Teubner in Dresden. glaubt, daß der Antrag des Domherrn v. Günther nicht nur weit über den Zweck eines Criminalgesetzes hkuausgehe, sondern auch dem Strafrechte eine zu weite und unbegrenzte Ausdehnung gebe. Zu weit geht er über diese Grenzen hinaus; denn er um faßt nach den Worten des Antragstellers das gesammte Polizei recht. Es kann nicht die Absicht sein, gegenwärtig dieses auf zunehmen und darüber abzuurtheilen. Aber auch in Bezug auf das Strafrecht an sich geht er zu weit. Ich gebe gern zu, daß alle Handlungen, die der Abgeordnete aufgeführt hat, vom Staate bestraft werden können, bin aber der Ansicht, daß sie nicht gestraft werden so llen. Der Staat muß sein Strafrecht beschränken, wenn er nicht die bürgerliche Freiheit zu sehr beeinträchtigen will. Ich glaube, daß nach seinem Anträge Ne ckereien und viele andere Handlungen mit Strafe zu belegen sein dürften. Es bleibt in Bezug auf das Strafrecht dem Staate Nichts übrig, als die concreten Fälle im Auge zu haben. So scheint mir der von der Staatsregierung eingeschlagene Weg der einzige sachgemäße zu sein, nämlich das Strafgesetzbuch durch sich selbst zu beschränken und zu sagen: was im Criminalgesetz- buche enthalten ist, wird nach demselben bestraft, außer dem selben nur nach speciellen Verordnungen. Ich kann also den Antrag des Domherrn 0. Günther nicht zur Annahme em pfehlen. Präsident; Die Kammer hat des Domherrn 0. Gün ther Antrag vernommen, und ich frage: ob sie denselben unter stützt? Derselbe erhält ausreichende Unterstützung. (Fortsetzung folgt.) Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretschel.
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