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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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dir ich gegen den Antrag des Domherrn 0. Günther anzuführen habe. Domherr v. Günther: Die außerordentliche Wichtig keit der Frage : was künftig in Sachsen für strafbar geachtet werden soll? mag mich entschuldigen, wenn ich noch einmal über diesen Gegenstand Einiges sage und hierbei Berichtigun gen mehrerer Mißverständnisse und Entgegnungen auf ver schiedene Einwürfe mit einflechte. Es ist den von mir ge machten Vorschlägen unter andern zum Vorwurf gemacht wor den, daß sie das Gebiet der verschiedenen Eheste des Rechts und der Rechtsverwaltung unter einander vermischen, daß durch sie das, - was Polizeisache, was vielleicht eine reine Ci- vilsache, vielleicht sogar bloße Gewissenssache sei, vor das Lo- rum des Criminalrichters gezogen werde. Hierauf muß ich bemerken, daß das auch nicht bei einer einzigen Paragraphe der Fall ist. Es ist Nichts von dem, was wirklich zur Poli zei gehört, erwähnt, Nichts von dem, was das Civilrecht be trifft, in das Criminalrecht gezogen worden. Was das Ci vilrecht betrifft, so ist der Beweis sehr leicht, es ist nicht die Rede von dem materiellen Ersätze, sondern von der Strafbar keit und der Strafwürdigkeit. — Schwerer ist der Beweis in Bezug auf die Polizei, schwerer um deswillen, weil der Be griff der Polizei selbst so äußerst schwankend ist, und das, was man unter Polizeivergehen verstehen soll, von dem Einen so, von dem Andern anders verstanden wird. Ich behaupte un bedenklich, daß eine Handlung, welchem der Absicht, dem Privatmanne oder dem Ganzen zu schaden, geschieht, nicht mehr Gegenstand der Polizei, sondern, insofern diese Absicht erweislich ist, Sache des Criminalrichters sei. Lasse man sich nur nicht erschrecken durch das Wort „Criminalrichter" und glaube nicht, daß eine Handlung von vielleicht unbedeu tendem Nachtheile sofort mit Zuchthaus oder Arbeitshaus be legt werden soll. Es ist nur die Frage, ob sie den Charakter des criminell Strafbaren an sich trage. Eine solche Bestim mung aber, welche festsetzt, was in Sachsen für criminell straf bar angesehen werden soll, erscheint mir um deswillen uner läßlich nothwendig, weil es zwar dem Ermessen des Richters überlassen werden kann, wie hoch, aber nun und nimmer mehr, o b eine gewisse Handlung für strafbar erachtet werden solle oder nicht? Im Ganzen ist auch, wie ich annehmen muß, die hohe Staatsregierung mit dieser Ansicht einverstan den. Sie spricht dieses Einverständniß mit den Worten aus: das z. B. findet Anwendung auf Handlungen oder Unterlas sungen, welche durch den Geist und Sinn seiner Bestim mungen untersagt sind. Die Regierung erkennt hierin an, daß nicht bloß die im Gesetzentwürfe ausdrücklich benannten und ausdrücklich mit Strafe bedroheten Handlungen strafbar sein sollen, sondern auch diejenigen, welche nach den im Ge setze nicht ausgesprochenen höhren Grundsätzen für strafbar erachtet werden müssen.. — Nun, ich habe Nichts weiter ge- than, als daß ich diesen Grundsätzen Worte gegeben habe, welche die Stelle einer unsicher« Abstraktion vertreten könnten, wenn sie nach vorausgegangener Prüfung und Verbesserung als Gesetz ausgesprochen würden. Die dringende, die uner läßliche Nothwendigkeit gebietet es, anstatt des unbestimmten Ausdrucks: „Geist des Gesetzes " einen bestimmteren zu setzen; dies muß ich der hohen Kammer nochmals zur sorgfäl tigsten Erwägung anempfehlen. Ferner ist bemerkt worden, es würden nach dem von mir aufgestellten Grundsätze auch die unschuldigsten Neckereien als strafbar erscheinen. Ich glaube nicht, daß dies in meinem Vorschläge liegt; läge es den noch darin, oder mit andern Worten, würde der unbefan gene Beurtheiler finden, daß dieses aus meinen Worten her vorginge, so dürfen nur diese Worte geändert werden, man müßte einen bestimmteren Ausdruck dafür an die Stelle des unbestimmtem setzen. Auch das ist gesagt worden, daß, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, eine Umarbei tung des ganzen Gesetzes nothwendig sei. Darauf sage ich: Gesetzt, mein Vorschlag ist richtig, und gesetzt, es folgte dar aus die Nothwendigkeit einer Umarbeitung des ganzen Gesetz buchs, nun gut, so könnte es Nichts helfen, — es müßte umge arbeitet werden. Westn nun einmal das Bestehen dieses Ge setzentwurfes mit der Sachnothwendigkeit und ihren Forde rungen nicht vereinbart werden könnte, soll er dennoch bloß deswegen bleiben, wie er ist, damit wir etwas schneller fertig werden? Allein, es folgt auch aus dem Vorschläge, den ich vorhin vorzulesen die Ehre gehabt habe, nicht im mindesten jene Nothwendigkeit, nur einen einzigen Artikel, geschweige denn den ganzen Entwurf umzuarbeiten; es würde bloß der erste Artikel wegfallen und an dessen Stelle jene sechs treten. Uebrigens bliebe das ganze Gesetzbuch, wie es ist, ohne daß die Umänderung einer einzigen Paragraphe erforderlich sein würde. Nur bei der Lehre von der Zumessung der Strafe könnten viel leicht zwei oder drei Paragraphen zugesetzt werden müssen, wo durch der Richter angewiesen würde, wie er mehrere kleinere Verbrechen zu bestrafen habe. Es ist nächst dem bemerkt wor den, und zwar von Sr. Ercellenz dem Hm. Staatsminister v. Könneritz, daß meine Vorschläge höher ständen als der Kreis des Criminalgesetzes, und daß sie also nicht in das Ge setzbuch ausgenommen werden könnten. In gewisser Be ziehung muß ich das zugeben; so wie sie dastehen, umfassen sie allerdings etwas Mehr, als zum Criminalgesetzbuche gehören würde. Allein, da sie doch das ganze Criminalgesetz eben falls umfassen, so sind sie auch hier an ihrem Orte. Oder wird wohl jemals ein allgemeines Gesetzbuch erscheinen, wo rin jene höchsten Grundsätze ausgesprochen werden? Niemals, wenigstens gewiß in langen Jahren nicht. Wenn nun für das Criminalgesetzbuch an sich jene Grundsätze nothwendig sein sollte, worüber ich mich eines Urtheils enthalte, so wür den sie dennoch im Criminalgesetz einen passenden Platz finden, und hätten sie'noch nützliche Folgen für andere Eheste des Rech tes, so würde ihnen das wohl nicht zum Vorwurf gereichen. Weiter ist bemerkt worden, daß durch die von mir gemachten Vorschläge der Unterschied zwischen Privatverbrechen und' öf fentlichen Verbrechen, gegen welchen schon gestern gesprochen worden ist,- gleichsam auf eine heimliche Weise in das Crimi nalgesetzbuch eingeschwärzt werden würde. Es würde, wenn die Paragraphen angenommen werden sollten, später zu ver-
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