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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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schüft einlud, mit der Bitte, präcis um 9 Uhr zu erscheinen. Eben als er sich zu Bette legen wollte, kam nun eine ungeheure Menge Wagen angefahren, die Gaste drängten sich die Treppe herauf, Vie Equipagen kamen in Verwirrung, es geschah zwar kein Unglück, aber es entstand ein gewaltiger Lärm, und unter dessen stand der Erfinder dieses Spaßes an einer Ecke und lachte die Angeführten aus. Auch diesen würde ich einer kleinen Strafe für würdig halten; wie aber seine Strafbarkeit aus den Wor ten des Gesetzes hergeleitet werden sollte, das ist mir nicht klar. Nach dem Geiste des Gesetzes möchte es noch möglich sein, aber nach den Worten würde man ihn lossprechen und erkennen müs sen : Fürs keoissa viüeri— er hat sich im rechtmäßigen Gebrau che seiner Freiheit befunden und ist nicht zu bestrafen. Ich wie derhole hierbei, daß ich unter Geist Nichts weiter verstehen kann, als den Inbegriff jener Grundsätze, die in erkennbarer Weise den einzelnen Dispositionen des Gesetzes .zu Grunde gelegen haben. v. Carlowitz: Wenn ich noch an dem Deputations- Gutachten festhalte, so beschranke ich mich darauf, die Beispiele zu beleuchten, die von dem Herrn Staatsminister sowohl als von dem Herrn Domherrn v. Günther als aus dem Leben ge griffen dem Deputations-Gutachten entgegen gestellt worden sind. Mich haben diese Beispiele nicht irre gemacht. Es wurde von dem Herrn Staatsminister der Fall ausgehoben, wo Je mand auf einem Foliobogen ein Sächsisches Staatspapier, ein öffentliches Creditpapker nachmache. Aus der Verlegenheit glaube ich, könnte der Richter sich finden, es würde nur darauf ankommen, ob der, der es gethan hat, die Absicht hatte zu be trügen oder nicht. Ohnehin ist die Verfälschung des Geldes nach der Ansicht der hohen Staatsregierung, die von der Depu tation getheilt wird, nicht mehr aus dem Gesichtspunkte eines Staatsverbrechens, sondern aus dem des Betrugs zu beurthei- len. Also glaube ich, es wird auf die betrügerische Absicht an kommen. Hat er sie gehabt, so fallt er nach tz. 24. des Gesetz entwurfs unter die KategorieDerjenigen, die ein unzweckmäßi ges Mittel angewendet haben, um zum verbrecherischen Ziele zu kommen. Dieser Fall ist durch tz. 24. vorgesehen, und der Thäter würde strafbar sein ; hat er aber nicht die betrügerische Absicht gehabt, so kann er nicht gestraft werden. Den Fall, der von meinem geehrten Herrn Nachbar bemerkbar gemacht wurde, anlangend, so läßt auch der sich fassen. Ich mache dar auf aufmerksam, wie keineswegs die Absicht der Deputation dahin gegangen ist, die Erforschung des Sinnes des Gesetzge bers aus dem Artikel zu verbannen, sondern die Worte stehen zu lassen: „den Worten oder dem Sinne nach." Ich glaube mit dem Worte: „Sinn" würde nun der Fall zu treffen sein. Man würde ihn unter den Begriff der Injurien zu setzen ha ben. Ich bin nicht Richter, ich kann mich irren, allein ich wiederhole es, mich würden diese Beispiele nicht irre machen. Im Allgemeinen aber bemerke ich, ich würde es höchst bedenklich finden, in einem Criminal-Gesetzbuche eine Analogie für statt haft zu erklären. Bürgermeister Hübler: Nach der von dem Herrn Staats minister heute gegebenen Erklärung wird die Kammer nicht in Zweifel sein können, über die Annahme des Deputationsvor schlags; der Herr Minister erklärt, daß das Wort: „Sinn" auch der Staatsregierung genügt haben würde, wenn nicht, die Motiven des Würtembergischen Entwurfs sie veranlaßt hätten, demArtikeldes vorliegendenEntwurfs noch das Wort: „Geist" hinzuzufügen. Nun jene Motiven liegen unserm Gesetzent wurf nicht unter, und so scheint durch den Wegfall des Grun des auch der Wegfall des „Sinnes" sich zu rechtfertigen. Präsident: Ich glaube wir sind dahin gekommen, daß ich die Frage auf das Deputations-Gutachten richten kann. Es hat vorgeschlagen, statt der Worte: „entweder Sinn" zu setzen: „den Worten oder dem Sinn nach." Und ich frage die Kammer: ob sie den Vorschlag annimmt? Da bloß sieben Mitglieder sich dagegen erklären, so wird dasselbe durch 25 bejahende Stimmen angenommen. v. Pose rn: Es hat der Herr Staatsminister vorgeschla gen, einen Vorbehalt zu machen, und beim Schluffe der Berathung später darauf zurückzukommen. Ich weiß nicht ob über diesen Antrag abgestimmt werden soll. Staatsminister v. Könneritz: Da der hochgestellte Re ferent bemerkt hat, das es im Sinne der Deputation nicht ge legen hat, die Gesetzes-Analogie auszuschließen, so habe ich kei nen Grund darauf anzutragen, daß man diesen Vorbehalt mache. Präsident: Ich gestehe, daß ich es eben so genommen habe, wie der Herr Staatsminister geäußert hat. Erst schien es ein Antrag zu sein, er hatte sich aber durch die Erklärung des Herrn Staatsministers erledigt. Ich frage also die Kam mer: ob sie die erste tz. nach der gemachten Veränderung an nimmt? Sie wird einstimmig angenommen. Referent Prinz Johann geht nun zur Vorlesung der Ar tikel 2. 3. und 4. über, welche also lauten: Art. 2. Sächsische Unterthanen werden wegen aller im In lands oder Auslande begangenen Verbrechen nach den Vorschrif ten des Gesetzbuchs bestraft. — Art. 3. Die Vorschriften desselben leiden ebenfalls An wendung auf Ausländer, welche wegen eines im Jnlande oder Auslande begangenen Verbrechens vor inländischen Gerichten zur Untersuchung gezogen werden. — Art. 4. Es ist jedoch darüber: ob gegen einen Ausländer wegen eines im Auslande begangenen Verbrechens mit der Un tersuchung zu verfahren ist, es mag dieses Verbrechen allein, oder in Verbindung mit andern im. Jnlande verübten Verbre chen zur gerichtlichen Anzeige kommen, jedesmal Bericht zu dem Justizministerium zu erstatten und dessen Anordnung über das zu beobachtende Verfahren zu erwarten. Der Richter hat aber mmittelst die nöthigen, keinen Verzug leidenden Verfügungen zu treffen. — Die Deputation bemerkt hierzu Folgendes: Au Artikel 2. 3. und 4. a) Das hier aufgestellte Princkp weicht zwar in Bezug auf die von Ausländern im Auslande be gangenen Verbrechen von den meisten fremden Gesetzgebungen
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