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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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wenn man auf den Sinn des Gesetzes geht, nicht bestraft werden. Präsident: Chronologisch würde ich zuerst auf den An trag des Hrn. v. Carlowitz, dann auf den Sr. Königl. Hoheit und zuletzt auf den des Domherrn 0. Günther kommen. v. Carlowitz: Mir ist es gleichgültig, wann mein Sepa ratvotum zur Abstimmung kommt, nur wird es nothwendig sein, daß man es in zwei Theile th eile, da es möglich ist, daß ein Theil Jemandem convenire, der andere nicht. Seer. v.Zedtwitz: Wünschenswerth wäre es wohl, wenn der Kammer nochmals der erweiterte Antrag der Deputation vorgelesen würde, damit sich noch die Mitglieder darüber vor der Abstimmung bestimmen könnten. Referent Prinz Johann: Wenn man es wünscht, bin ich bereit, ich habe ihn aber schon zweimal vorgelesen. Da man wünscht, zuerst das Amendement des Domherrn 0. Günther zur Abstimmung gebracht zu sehen, stellt der P räsident die Frage: ob die Kammer das Amende ment vom Domherrn v. Günther annehme? Sie wird mit 20 gegen 14 Stimmen verneint. Referent Prinz Johann: Noch Einiges erlaube ich mir auf die Siede des Hrn. v. Carlowitz zu entgegnen. Er hat zu nächst für sein Amendement angeführt, daß der Vorschlag des Gesetzentwurfs, sowie der der Deputation Collisr'on mit aus wärtigen Gesetzbüchern herbeiführe, daß der, welcher auswärts ein Verbrechen begangen habe, nach doppelten Grundsätzen be straft werden konnte. Ich erlaube mir zu antworten, daß nach seinem Vorschläge dies gleichfalls der Fall ist. Es hat Jemand im Auslande ein Verbrechen begangen, wo die Strafgesetzge bung milder ist; kommt er in das Inland, so wird er nach der milden Strafgesetzgebung bestraft, konimt er in das Ausland, so wird er nach der ausländischen Gesetzgebung bestraft. Er hat sich berufen in dem Separatvotum auf die Verfassungs-Urkunde. Ich kann das nicht zugeben. Die Verfassungs-Urkunde sagt Nichts, als daß der Aufenthalt im Lande die Beobachtung der Gesetze begründe, nicht aber, daß der von den Gesetzen freige sprochen sei, der im Auslande sich aufhält. Er sagt, es sei Correlat, der Schutz des Inlandes und die Verpflichtung des Inländers, und daß das Inland dem im Ausland sich befin denden Inländer nicht Schutz gewähre. Das kann ich nicht zu geben; weil der Inländer noch immer den Schutz genießt; er genießt ihn vielleicht an seinem. Vermögen, an seiner Familie und auf andere Weise, und der Staat nimmt sich doch immer desselben an, wenn der Inländer auch im Auslande beleidigt wird. Endlich hat v. Carlowitz angeführt, daß die Auslie ferung durch die vorliegende Bestimmung leichter werde, als bei dem entgegengesetzten Falle. Ich glaube, es läßt sich der Fall umkehren, daß ein auswärtiger Staat sich nicht mit der Erklärung begnügen wird, es werde diesfalls die fremde Gesetzgebung angewendet; es besteht noch immer ein Mißtrauen, und er wird also doch die Auslieferung verlangen. Wenn man sagt, daß der Verbrecher nach seinen Gesetzen gerich tet wird, so ist kein Grund, warum er nicht ausgeliefert wird, wohl aber dann, wenn man ihn nach den inländischen Gesetzen bestraft. Endlich einen noch dringenderen Fall erlaube ich mir an zuführen. Fast alle Gesetzgebungen setzen auf politische Verbrechen, aufden Hochverrath rc. gegen fremde Staatengeringere Strafe, als auf das gleiche Verbrechen gegen das Inland, und unser Ge setzbuch thut dasselbe. Wie soll nun ein Sachse, der gegen Sach sen in der Schweiz conspirirt hat, und wenn dort eine Strafe wegen Hochverrates vielleicht nicht besteht, nicht bestraft wer den, wenn er zurück kommt? Staatsminister v. Könneritz: Der Antrag des geehrten Abg. v. Carlowitz weicht insofern von dem Gesetzentwürfe ab, als er alle vom Inländer im Auslande begangenen Verbrechen nach der Gesetzgebung des Auslandes bestraft wissen will, inso fern nicht unsere Gesetzgebung milder ist, und daß ferner alle von Ausländern im Ausland begangenen Verbrechen eben falls nach den Gesetzen des Nrts der begangenen Lhat be straft werden sollen. — In solcher Ausdehnung kennt kein Gesetzbuch der neueren Zeit, keiner der so vielen Ent würfe die Anwendung des fremden Rechts; alle sind vielmehr damit einverstanden, daß der Inländer, möge er das Verbrechen begangen haben, wo und gegen wen er wolle, stets nur nach der inländischen Gesetzgebung zu bestrafen sei. Eben so sind alle damit einverstanden, daß das von einem Ausländer im Ausland begangene Verbrechen, sobald es gegen ein Sächsischen Unterthan, oder den Sächsischen Staat gerichtet ist, nach der inländischen Strafgesetzgebung bestraft werden müsse. Nur in sofern waltet zwischen dem Sächsischen Entwurf und manchen andern Gesetzbüchern ein Unterschied ob, als ein von einem Ausländer im Auslande begangenes, weder gegen den Säch sischen Staat noch einen Sächsischen Unterthan gerichtetes Verbrechen nach unserem Entwurf ebenfalls nach den hierländischen Gesetzen, nach andern Gesetzbüchern nach den ausländischen bestraft werden soll, insofern sie milder sind. Gegen den Antrag des v. Carlowitz, der ohne Unterschied das im Ausland begangene Verbrechen nach den Gesetzen des aus wärtigen Staats bestraft wissen will, habe ich Folgendes zu er innern. Er rechtfertigt sich nicht aus den von ihm dafür an geführten Gründen. Denn, was er von der Beschränkung der Kraft der Gesetze auf die räumliche Grenze sagt, würde vielmehr dazu führen, daß die im Ausland begangenen Verbrechen gar nicht zu bestrafen wären, keineswegs aber zu der Anwendung der ausländischen Strafbestimmungen. Er ist ferner nicht consequent, denn besteht das Recht nur darin, daß dem Verbre cher die Strafe zugefügt wird, die ihm als Unterthan an- gedrohet war, so sieht man nicht ein, warum die im Lande der begangenen That angedrohete Strafe nicht auch dann ange wendet werden sollte, wenn sie härter ist. Wenn aber der Staat einmal durch Annahme des Criminalgesetzbuchs erklärt, daß er eine bestimmte Strafe für gerecht und nothwendig halte, um das durch das Verbrechen gestörte Recht wieder herzustellen, so kann er, ohne mit sich in Widerspruch zu gerathen, auch nur diese anwenden. Der Herr Referent hat bereits auf die Unzu- traglichkeit aufmerksam gemacht, wenn von einem Sächsischen Unterthan im Ausland eine Verschwörung, ein Hochverrath
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