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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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welcher die Staatsregierung bestimmt hat, das Verhaltniß des Abg. v. Runde nicht als ein Staatsdienerverhältniß anzuse hen, ist in dem Berichte der geehrten Deputation bereits ange geben, und die Staatsregierung ist auch noch jetzt der festen Meinung, daß sie die unter den vorhandenen Umständen rich tige Ansicht aufgefaßt hat. Die Verfassungs-Urkunde bestimmt tz. 71. „Es hört ein Deputirter auf Deputirter zu sein, so- sobald er in den Staatsdienst tritt." Damals war es noch zweifelhaft, was eigentlich unter dem Staatsdienste zu verste hen sei. Um dies genau zu bestimmen, ist §.44. der Ver fassungs-Urkunde festgesetzt worden, daß das Verhältmß der Staatsdiener regulirt, mithin aber auch der Begriff über den Staatsdienst festgestellt werden solle. Dies ist später durch das Staatsdienergesetz geschehen, und aus diesem Grunde hat die Regierung geglaubt, nur Denjenigen als Staatsdiener im Sinne der Verfassungs-Urkunde und des Wahlgesetzes ansehen können, welcher als solcher in diesem Gesetz bezeichnet ist, sie ist also nicht der Meinung gewesen, daß der Staatsdienst im wei tern, sondern in dem gedachten engem Begriff genommen wer den möchte. Die Negierung hat denselben Grundsatz aber auch im umgekehrten Falle in Anwendung gebracht, ist also hierbei mit aller Unparteilichkeit verfahren. Es wurde nämlich von einem Deputirten, Mitglied eines Spruch-Collegii in Leipzig, welches aufgehoben, behauptet, daß es den Staats dienern angehöre, weil landesherrliche Genehmigung, Verpflich tung rc. statt gefunden habe. Es wurde ferner wegen Ueber- gang desselben in eine andere dienstliche Stellung (Staatsdienst stelle), ohne daß dies als eine Beförderung anzusehen war, die Ansicht aufgestellt, daß sein Verhältniß sich nicht andere, mit hin eine neue Wahl nicht erforderlich sei. Die Staatsregie rung ist jedoch darauf nicht eingegangen, sondern hat eine neue Wahl angeordnet; immer also in der Ansicht, daß der Staats dienst hier im engem Sinne zu verstehen sei. Außerdem hat der Deputations-Bericht noch in Bezug auf den vorliegenden speciellen Fall darauf einen Werth gelegt, daß Derjenige ein Staatsdiener sein müsse, welcher in eine Mittelbehörde ein tritt, die zu verfugen und anzuordnen hat, was die vorgesetzte Behörde bestimmt. Ich glaube, wenn man diesen Begriff auf den Staatsdienst anwenden wollte, so würden alle Gerichtsdi rektoren, Stadträthe rc. dahin zu zählen sein. Auch sic sind ver bunden, die Verfügungen der vorgesetzten Behörde zu befol gen, auch sie sind verpflichtet, an ihre Untergebenen zu ver fügen. Auch ist in der frühem Zeit der Fall ost vorgekommen, wo einzelne Personen solchen Mittel-Behörden beigesetzt wur den, ohne daß man daraus gefolgert hätte, sie seien Staats diener. Ich beziehe mich deshalb auf die Verhältnisse der äl- tern Brandkassen-Deputation, welcher mehrere Ständemitglie der beigesetzt waren. Es ist Niemandem eingefallen diese stän dischen Mitglieder für Staatsdiener anzusehen, selbst der stän dische Ausschuß für die Verwaltung des Staatsschuldenwesens hat in seinem Bereiche anzuordnen, und doch werden seine Mit glieder darum wohl nicht als Staatsdiener angesehen werden; ferner ist angeführt, daß sogar diejenigen Diener, welche aufKün- digung angestellt wurden, als Staatsdiener angesehen würden, wahrend sie doch nach zweiJahren entlassen werden konnten. Die ser Grund ist nicht durchschlagend. Ein Mann, welcher in den Staatsdienst genommen wird, aufKündigung oder nicht, wird in diesem Augenblicke Staatsdiener; es wird das Recht der Kündi gung nur Vorbehalten, um sich erst über seine Qualifikation zu versichern. Und selbst, wenn er 25 Jahre sich in einer anher künd baren Stellung befindet, fällt auch dieser Vorbehalt weg. Könnte übrigens darüber noch ein Zweifel obwalten, wer ei gentlich in der Verfassungs-Urkunde unter der Bezeichnung Staatsdiener gemeint sei, so frage ich Sie, meine Herren, wo ist außer dem Staatsdienergesetze eine Bestimmung, wen man darunter verstanden habe? sie fehlt jetzt ganz. Es ist eine an dere Frage, ob eine solche getroffen werden soll? Ich glaube daher, daß die Regierung gerechtfertigt ist, wenn sie sich an den engern Begriff vom Staatsdienste gehalten hat. Vicepräsident v. Haase: Es sind auch mir bei Durchle sung diesesBerichtes mehrere Bedenken beigegangen, die ich der Kammer mittheilen muß. Nach meiner Ansicht hangt die Ent scheidung des Hier vorliegenden speciellen Falles von einer Vor frage ab; diese Vorfrage ist: wer ist Staatsdiener im Sinne der Verfassungs - Urkunde. Die Verfassungs-Urkunde erwähnt an mehrer» Stellen „Staatsdiener" „Anstellung im Staatsdienst," ohne uns jedoch von dem Ausdrucke: „Staatsdiener" einen Begriff zu geben; namentlich wird in der angezogenen 44. und 71. tz. der Verfassungs-Urkunde im Allgemeinen der Staatsdie ner Erwähnung gethan. In der letzter»Paragraphe lauten zwar die Worte: „im Staatsdienst angestellt sein;" allein das ist doch gewiß einerlei, ob es heißt: es ist Jemand angestellt im Staatsdienste, oder: er ist Staatsdiener. Nun frage ich, wo finde ich den Begriff Staatsdiener im Sinne der Constitution? und hier antworte ich: „ im Staatsdiener-Gesetz." Diesen im Staatsdiener-Gesetz aufgestellten Begriff eines Staatsdieners wende ich, beiläufig gesagt, auf alle tzphen der Vers.-Urkunde an, wo von Staatsdienern oder von Angestellten im Staats dienst die Rede ist, da man nach den Regeln der Auslegungs kunstannehmenmuß, daß wenn in einer Urkunde der nämliche Ausdruck vorkommt, dieser auch auf gleiche Weise zu verstehen ist, wenn nicht, was hier der Fall nicht ist, die Urkunde selbst eine Ausnahme von dieser Regel gebietet. Ich sage also, ich su che und finde diese Erklärung der Worte: Staatsdiener und Staatsdienst, deren sich die Verfassungs-Urkunde bedient, im Staatsdienergesetz und zwar daher, weil dieses Gesetz unmittel bar in Bezug auf die 44. §. der Verfassungs-Urkunde gegeben ist; da dieses Gesetz in unmittelbarer Beziehung aus die Verfas sungs-Urkunde und zu deren Ausführung gegeben worden istund die daselbst gegebene Begriffsbestimmung die richtige sein muß, indem das Gesetz von der Regierung und den Ständen ausge gangen ist, folglich eine authentischeAusleg ung jenerWorte enthält. Es ist nämlich hier nicht von einer Erläuterung derVer fassungs-Urkunde, sondern von deren Auslegung die Rede. Frage ich also, wer ist im Sinne der Constitution Staatsdiener, so ist diese Frage gleich mit der, wer ist im SinNe des Staats diener-Gesetzes Staatsdiener? denn wer nicht Staatsdiener im Sinnedes letztem ist, ist es auch nichtimSinne derVerfassungs-
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