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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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glieder der zweiten Kammer selbst sowohl, als die Deputations- Mitglieder der jenseitigen Kammer von dem Gange der Ver handlungen in unserer Kammer unterrichtet sein können. Woll ten sie daher auch jetzt schon die Arbeiten über diesen Gegenstand beginnen oder wenigstens die Vorbereitung zu demselben vor nehmen, so würde es ihnen doch immer nicht schwierig sein, da diese Verhandlungen ihnen nunmehr ausführlich vorliegen. Auch die Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags sind bereits so weit vorgerückt, daß selbst einzelne Reden aus führlich gegeben worden sind. Bürgermeister Wehner: Ich glaube, daß die zweite Kammer, insofern nicht die Veranlassung der ersten Kammer an sie gekommen ist, wohl darüber Nichts berathen kann. Denn wenn sie würde über den Geschäftsgang Berathung Pflegen, so würde ihr wohl der Leitfaden fehlen, weil der Deputations- Bericht gesagt hat, daß man sich aller Vorschläge enthalte; daher würde es wohl gut sein, daß die bezüglichen Protokolle an die zweite Kammer kommen, damit sie Veranlassung erhalt, den Gegenstand auf die Tagesordnung zu bringen. Seer. v. Zed twitz: Ich habe geglaubt, daß es Sache der einzelnen Kammern sei, wie sie die Gegenstände bei sich verhan deln wollen. In der zweitenKammer kann und wird dann viel leicht ein ganz anderes Verfahren stattsinden als bei uns. Wir haben also wohl auch keine Veranlassung, der zweiten Kammer Vorschläge hinsichtlich der Art der Berathung dieses Gegenstan des zu thun. Präsident: Ich glaube, der Antrag des Bürgermeister Wehner lautet, daß die Protokollextrakte der ersten Kammer an die zweite gegeben werden möchten, mindestens über den erste« Theil des Criminalgesetzbuchs, welcher von dem Verfahren ge handelt hat, und ich frage daher die Kammer: Ob sie den Antrag des Bürgermeister Wehner unterstützt? Wird unterstü tzt. Gras v. Hohen thal: Wenn der Antrag unterstützt wird, meine Herren, so muß ich mich dagegen erklären, weil ich nicht glaube, daß dies der I. Kammer zusteht. Die I. Kammer hat keinen Grund, die ll. Kammer zu veranlassen, daß sie ihrem Verfahren folgen solle. Es würde die^s diktatorisch erscheinen. Se. Kön. Hoheit hat gesagt, wenn die Protokolle über den all gemeinen Lheil des Criminalgesetzes gefertigt sein würden, ließe es sich eher übersehen, ob dann die II. Kammer geneigt wäre, auf unsere Wünsche einzugehen. Also der Wunsch wegen Ab kürzung der Verhandlungen in der H. Kammer würde eher er reicht werden, wenn die Protokollextrakte mit dem Protokolle über den allgemeinen Lheil an die II. Kammer kämen. Referent Prinz Johann: Es scheint mir unangemessen, die Protokolle eher an die II. Kammer zu geben. Die Kammer braucht über diesen Gegenstand keinen Beschluß zu fassen. Bürgermeister Wehner: Eß ist doch sehr zu wünschen, daß unser Verfahren, welches zu Abkürzung der Sache dienen soll, mit dem in Einklang gebracht würde, welches die H. Kam mer befolgen wird, besonders da der wegen der Amendements in der I Kammer gefaßte Beschluß mit der Landtagsordnung in Widerspruch steht, und ich doch nicht weiß, ob die eine Kam mer ohne Zustimmung der andern Kammer von den Bestim mungen der Landtagsordnung abgehen kann. Referent Prinz Johann: Ich theile diese Ansicht voll kommen; ich glaube aber nur, daß es Sache der II. Kammer ist, ob sie darauf eingehen will oder nicht, wir haben uns nicht da rum zu bekümmern. Wir können die II. Kamer nicht veranlassen, zu einer Maßregel ihrer Seits zu schreiten. Secr. v. Aedtwitz: Wenn gesagt worden ist, es wäre dies der Landtagsordnung nicht ganz angemessen, so muß ich bemerken, daß die Deputation der Kammer eben Vorschläge gemacht hat, für diesen Fall eine Aenderung in der Landtags ordnung vorzunehmen, und daß die hohe Staatsregierung darein gewilligt hat. Mithin hat die Deputation sich eine eigenmäch tige Abänderung der Landtagsordnung nicht gestattet. Ob aber übrigens die hohe Kammer dieses Verfahren genehmigen will, das muß ihr allerdings zur Entscheidung überlassen werden. V. Großmann: Wünschenswerth würde es doch sein, daß hier eineUebereinstimmung eingeführt werde; die Landtags ordnung ist doch für Leide Kammern da; es ist der Conformität wegen. Es wird hierauf von Sr. Kön. Hoheit dem Prinzen Jo hann auf Abstimmung über diesen Gegenstand angetragen; der Präsident stellt also an die Kammer die Frage: Ist die Kam mer gemeint, daß die Protokollextrakte über den I. Lheil des Criminalgesetzbuchs an die II. Kammer abgegeben werden? Wird mit 20 gegen 13 Stimmen verneint. Es wird nun zur Tagesordnung übergegangen, und es be steigt der Referent Prinz Johann die Rednerbühne, um den Vortrag über die 20. und 21. §. des Criminalgesetzbuchs zu hal ten, und es werden diese Paragraphen von demselben verlesen, wie folgt: Art. 20. (Verwandlung der Gefängniß- oder Arbeitsstrafe in körperliche Züchtigung.) Bei Vagabunden und Bettlern männlichen Geschlechts ist eine verwirkte Gefängniß- oder Ar- beitsstrase in körperliche Züchtigung zu verwandeln, insofern ihr Gesundheitszustand es gestattet. Gleiche Verwandlung kann stattsinden bei männlichen Personen unter 18 Jahren, ingleichen l bei Verbrechern, welche sich einer Verletzung der Eigenlhums- S rechte aus Eigennutz, Rache oder Muthwillen, oder der körper- ! lichenVerletzung anderer Personen schuldig gemacht haben, und « bei denen die Verbüßung einer Gefängniß- oder Arbeitsstrafe nicht geeignet sein würde, sie von fernem Verbrechen abzuschre cken ; es ist jedoch hierzu, außer bei Vagabunden und Bettlern, die Genehmigung des Appellationögerichts einzuholen. . Eine solche körperliche Züchtigung ist im Gerichtshause, im Beisein einer Gerichtsperson und nöthigenfalls eines Arztes, ohne Zu lassung anderer Zuschauer, durch den Gerichtsdiener zu vollziehen. Art. 21. (Vollziehung und Mast der körperlichen Züchti gung.) Die körperliche Züchtigung wird bei Verbrechern über 14 Jahren mit einem schwachen Stocke auf den mit dem Hemde bekleidetenRücken, bei Knaben unter 14 Jahren mit einer Ruthe von zufammengebundenen Birkenreißern auf das entblößte Ge säß vollstreckt. Es ist hierbei eine Gefangnißstrafe von einer Woche der Zahl von 12 Hieben gleich zu achten, jedoch bei einer Zahl von Hieben über dreißig das ärztliche Gutachten zu verneh men, ob die Strafe an einem oder mehrern Lagen zu vollstrecken sei. —
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