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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Freiheitsstrafen meine dahin, daß nur achtwvchiges Gefängniß' im Gerichtsgefangnisse zu verbüßen, gerichtete Absicht an Ge wicht nur noch gewinnen, und ich werde nicht unterlassen, diesen Grund mehr für mein Separatvotum zu seiner Zeit gel tend zu machen. Bürgermeister Hübler: Nur ein Wort zur Entgegnung. Es kann nicht meine Meinung sein, für den Fall der Annahme des Art. 20. den Wegfall der Bestimmung zn wünschen, welche die Verwandlung der Gefängniß- oder der Arbeitsstrafe in kör perliche Züchtigung von der Genehmigung des Appellationsge- richts abhängig macht. Ich habe nur angedeutet, daß diese Genehmigung als Schutz gegen die richterliche Willkühr nicht ausreiche, und die Gründe dafür entwickelt. In der Hauptsache dreht sich, wie mir es scheint, der Streit um die einfache Frage, ob es gerecht, ob es erlaubt sei, der Willkühr des Richters zu überlassen, ein Vergehen, welches als Hauptstrafe die nicht ent ehrende Strafe des Gefängnisses oder der Handarbeit nach sich zieht, mit der entehrenden Strafe körperlicher Züchtigung zu ahnden? v. Posern: Mit dem Amendement erkläre ich mich von ganzem Herzen gern einverstanden, weil auch ich die körperliche Züchtigung nur nach wiederholten Verbrechen, also fruchtlos erlittener Gefangnißstrafe, und beiläufig gesagt, nur mit Ru then angewendet wissen will; aber noch immer nicht mit dem Se parat-Votum meines geehrten Herrn Nachbars. Bereits von anderer Seite hat man es versucht, seine Bemerkungen zu wi derlegen, darum gestatte ich mir nur folgende wenige Worte hierüber zu sagen.— Erfindet ein Unglück darin, den größten Theil der Verbrechen gegen das Eigenthum mit körperlicher Züchtigung bestraft zu sehen. Das Unglück finde ich nun eben nicht, ich finde ein Glück darin; denn da ich die körperliche Züch tigung für fruchtbar und zum gewünschten Ziele führend halte, so erwarte ich von der Androhung schon, daß künftig die Ver brecher und Verbrecherinnen immer mehr und mehr verschwin den werden, und gebe es anheim, ob dies nicht ein sehnlichst ge wünschter und glücklicher Zustand für unser Vaterland sein dürfte. Ich kann daher auch nicht finden, daß die Ehre der Nation gefährdet sei; ich glaube gerade, daß sie hierdurch für die Zukunft gehoben und befördert wird, denn eine Ehre für die Nation ist es nach meiner Ansicht unzweifelhaft, wenn sie keine Verbrecher unter sich zählt. Ferner muß ich gestehen, das Ehr gefühl der nach mehrmaliger Bestrafung noch unverbesserlichen Diebe und Räuber muß ein besonderes sein, ich habe wenigstens noch keinen ganz deutlichen Begriff von demselben: ich kann Milde gegen Verbrecher nur eineUngerechtigkeit gegendenbessem Theil der Nation nennen, der dann ohne Schutz wehrlos Preis ge- gebendasteht. Ich frage, obes nichteineUngerechtigkeitsei, wenn z. B. dem wiederholten Felddiebstahle oder dem Diebstahle am Ackergeräts), was, um die arbeitenden Thiere nicht noch mehr zu belasten, auf dem Felde gelassen wird, wobei das Ge- stohlne, wenigstens bei dem ergriffenen Diebe zu findende, Objekt in der Regel sehr gering ist, die darauf gesetzte Gefängnißstrafe also auch nur wenige Lage beträgt, mithin von der Wiederho- lungselten abschreckt, der aber, daMüheund Gefahr, dennschnelle Füße lassen in der Regel solcheDiebe unentdeckt, dabei so gering sind, in einigen Gegenden des Landes so häufig vorkommt, daß er als wahre Landplage des Landmanns erscheint, indem die Verwüstungen dabei sehr erheblich sind, — nicht durch Andro hung einer wirksamen Strafe Einhalt gethan wird? wenn der Landmann, der den ganzen Tag über im Schweiße seines An gesichts gearbeitet hat, wieder gezwungen wird — wenn das Ge setz ihn nicht schützt, — die Nacht entweder zu wachen, oder seine Knechte wachen zu lassen, denen beiden es wohl nicht gerechter weise zuzumuthen ist, wenn sie am Tage das Ihrige redlich ge than haben? Ich glaube endlich, wir sind nicht consequent, wenn Bettler und Vagabunden nach begangenen Vergehen mit körperlicher Züchtigung bestraft werden, nicht aber Verbrechen aus Rache. Ich nehme Bettler und Vagabunden allerdings mehr in Schutz, als einen, der aus Rache oder Eigennutz ei nen Diebstahl, ein Verbrechen begeht, denn der Bettler thut es wahrscheinlich aus Noth und hat dann nach meiner Ansicht Anspruch auf Milde. v. Carlowitz: Ich erlaube mir nur noch eine Gegenbe merkung gegen Herrn Bürgermeister Hübler. Er sucht sein Separatvotum dadurch zu rechtfertigen, daß er erklärt, die kör perliche Züchtigungsei eine entehrende Strafe: nun frage ich, seit wann hat in der Meinung des Sächsischen Volkes der Dieb stahl aufgehört, ein entehrendes Verbrechen zu sein? ist es aber entehrend, ein solches Verbrechen zu begehen, so kann es auch keine Ungerechtigkeit sein, dasselbe mit einer entehrenden Strafe zu belegen. Bürgermeister Hübler: Ich verweise hier auf den Gesetz entwurf, der selbst nur die Zuchthausstrafe und zwar im Gegen sätze zurStrafe des Gefängnisses und des Arbeitshauses als eine entehrende bezeichnet. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretschel-
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